Auflassung + Bewilligungsvollmacht durch Nicht(allein)berechtigten

  • A+B sind je zu 1/2 Eigentümer. B ist verstorben.
    A meint, sie ist Alleinerbin, geht zum Notar und verkauft (alleine) an K. Vorgelegt wird der KV + Erbschein nach B, wonach außer A noch C, D, E Miterben sind + Genehmigung des Kaufvertrags durch C, D, E , wie folgt:

    "Die Urkunde wird hiermit vollumfänglich genehmigt. Etwa gestellte Anträge und erteilte Vollmachten werden ebenso wie eine dem Erklärenden etwa erteilte Vollmacht vorsorglich bestätigt".

    Frage:
    - Bewilligung der AV durch A (ohne Angabe, dass die Miterben vertreten werden) + Genehmigung ausreichend?
    - wirksame Auflassung?
    - wirksame Bevollmächtigung des Notars zur Bewilligung der Auflassung?

    Laut BGHZ 19, 138:
    Verfügen Miterben über einen Nachlaßgegenstand in Unkenntnis des Umstandes, daß zur Erbengemeinschaft weitere Miterben gehören, so wird durch Genehmigung der ursprünglich nicht mitverfügenden und nicht vertretenen Miterben die Verfügung wirksam (RGZ 152, 380).

    BGH, Urteil vom 25. 11. 1955 - V ZR 196/54 (Düsseldorf)

    sollte die Auflassung wirksam sein (§ 185 BGB).

    Ist die Vollmacht für den Notar zur Bewilligung der Auflassung auch wirksam erteilt?

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