Guten Morgen ihr Lieben,
ich wäre über ein paar Denkanstöße zu folgendem Fall dankbar.
Es wurde 2015 ein PfÜB erlassen. Die Schuldnerin hat gegen diesen alle möglichen Rechtsmittel / Klagen erhoben. Über einige davon wurde bereits entschieden und es ging so seine Instanzen (Vollstreckungsabwehrklage, 765a, Kostenbeschwerde, Befangenheit etc.)
Nun habe ich über die Vollstreckungserinnerung entschieden nicht abgeholfen. Die Forderung in die vollstreckt wird gibt es nicht mehr, daher besteht mE auch kein Rechtsschutzbedürfnis. Sodann Vorlage an Abteilungsrichter. Hier ist ein erneutes Anschreiben an die Schuldnerin erfolgt, sie möge ihren Antrag bitte zurücknehmen. Die Schuldnerin hat hieraufhin geschrieben, dass die Erinnerung ja lediglich ein "Entwurf" war unter der Voraussetzung, dass ihr PKH bewilligt wird (unter Beiordnung eines RA, da sie keinen findet ).. Nunja, die Sache wurde jetzt wieder mir vorgelegt zur Entscheidung über die PKH.
Kann ich jetzt hier die PKH aufgrund fehlender hinreichender Erfolgsaussicht des Rechtsmittels ablehnen, wenn dieses ja nur "bedingt" gestellt worden ist?
Liebe Grüße