"Bedingte" Vollstreckungserinnerung, Bewilligung PKH

  • Guten Morgen ihr Lieben,

    ich wäre über ein paar Denkanstöße zu folgendem Fall dankbar.

    Es wurde 2015 ein PfÜB erlassen. Die Schuldnerin hat gegen diesen alle möglichen Rechtsmittel / Klagen erhoben. Über einige davon wurde bereits entschieden und es ging so seine Instanzen (Vollstreckungsabwehrklage, 765a, Kostenbeschwerde, Befangenheit etc.)

    Nun habe ich über die Vollstreckungserinnerung entschieden nicht abgeholfen. Die Forderung in die vollstreckt wird gibt es nicht mehr, daher besteht mE auch kein Rechtsschutzbedürfnis. Sodann Vorlage an Abteilungsrichter. Hier ist ein erneutes Anschreiben an die Schuldnerin erfolgt, sie möge ihren Antrag bitte zurücknehmen. Die Schuldnerin hat hieraufhin geschrieben, dass die Erinnerung ja lediglich ein "Entwurf" war unter der Voraussetzung, dass ihr PKH bewilligt wird (unter Beiordnung eines RA, da sie keinen findet :wechlach:).. Nunja, die Sache wurde jetzt wieder mir vorgelegt zur Entscheidung über die PKH.

    Kann ich jetzt hier die PKH aufgrund fehlender hinreichender Erfolgsaussicht des Rechtsmittels ablehnen, wenn dieses ja nur "bedingt" gestellt worden ist?


    Liebe Grüße

  • Wenn ich das richtig verstehe willst du sagen, dass das Rechtsmittel keine Erfolgsaussichten hat, da eine bedingte Beschwerde nicht zulässig ist, oder?

    Ganz so einfach ist es wohl nicht. Du wirst das Schriftstück auslegen müssen. Man könnte auch zum Ergebnis kommen, dass es ein Prozesskostenhilfeantrag ist, dem lediglich ein Entwurf des Rechtsmittels zur Prüfung der Erfolgsaussichten beiliegt (MüKoZPO/Wache, 6. Aufl. 2020, ZPO § 119 Rn. 45).

    Kommst du zu diesem Ergebnis, kannst du die Erfolgsaussichten nicht wegen Unzulässigkeit verneinen, sondern musst dich in der Sache mit dem Vortrag befassen.

    Wenn im ersten Schriftstück aber kein Wort zum Thema PKH gesagt wurde und nicht erkennbar war, dass es sich um einen Entwurf handeln soll, würde ich mir aber schwer tun, das als isolierten PKH Antrag zu sehen.

  • Oh, da habe ich mich im letzten Satz etwas undeutlich ausgedrückt. :oops:

    Ich meinte, dass für mich das Rechtsmittel keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, da der PfÜB ja bereits "ins Leere" läuft, da das gepfändete Konto nicht mehr besteht. Somit würde es mir schon an einem Rechtsschutzbedürfnis fehlen. Und die PKH wäre somit abzulehnen.

    Die Frage am Ende zielte eher darauf ab, ob ich mich auf die fehlende Erfolgsaussicht überhaupt berufen darf, wenn das Rechtsmittel ja lediglich "bedingt" eingelegt wurde. Oder ob ich dann nur die persönlichen / wirtschaftlichen Verhältnisse prüfe.

    Ich hoffe jetzt war es verständlicher :)

  • Ich meinte, dass für mich das Rechtsmittel keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, da der PfÜB ja bereits "ins Leere" läuft, da das gepfändete Konto nicht mehr besteht. Somit würde es mir schon an einem Rechtsschutzbedürfnis fehlen. Und die PKH wäre somit abzulehnen.

    Mit dem Ansatz tue ich mich ehrlich gesagt etwas schwer. Wir pfänden im Verfahren nach § 829 ZPO nur angebliche Forderungen. Der Umstand, dass der Zahlungsanspruch Schuldner gegen Bank materiellrechtlich nicht mehr besteht, steht dem Erlass eines PfüBs nicht entgegen. Daher passt es in meinen Augen nicht recht, im PKH Verfahren nun durch die Hintertür des Rechtsschutzbedürfnisses eine Prüfung vorzunehmen, die normalerweise im § 829 ZPO Verfahren unterbleibt.

    Die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung hast du grundsätzlich schon zu prüfen. Etwas anderes würde im Falle des § 119 Abs. 1 S. 2 ZPO gelten, aber der liegt hier (soweit ich das verstanden habe) nicht vor.

  • Wenn unstreitig oder gerichtsbekannt ist, dass die Pfändung ins Leere gegangen ist, weil der zu pfändende Anspruch nicht mehr besteht, kann ich den Ansatz durchaus teilen.

    Über die PKH hat das Gericht zu entscheiden, was bei § 766 ZPO der Vollstreckungsrichter wäre.
    Eine Zuständigkeit des Rechtspflegers wäre m.E. nur gegeben, wenn dieser der Erinnerung im vollen Umfang abehelfen wollen würde.

  • Wenn unstreitig oder gerichtsbekannt ist, dass die Pfändung ins Leere gegangen ist, weil der zu pfändende Anspruch nicht mehr besteht, kann ich den Ansatz durchaus teilen.

    Der Pfüb stammt bereits von 2015. Es scheint mir daher fraglich, ob "die Pfändung ins Leere" gegangen ist. Mutmaßlich wurde stattdessen später der Anspruch beglichen und der Gläubiger hat auf sein Pfandrecht verzichtet, so dass das Konto durch den Schuldner aufgelöst werden durfte? :gruebel: Der Sachverhalt ist etwas unklar.

    Über die PKH hat das Gericht zu entscheiden, was bei § 766 ZPO der Vollstreckungsrichter wäre.
    Eine Zuständigkeit des Rechtspflegers wäre m.E. nur gegeben, wenn dieser der Erinnerung im vollen Umfang abehelfen wollen würde.

    Das sehe ich auch so.

  • Der Pfüb stammt bereits von 2015. Es scheint mir daher fraglich, ob "die Pfändung ins Leere" gegangen ist. Mutmaßlich wurde stattdessen später der Anspruch beglichen und der Gläubiger hat auf sein Pfandrecht verzichtet, so dass das Konto durch den Schuldner aufgelöst werden durfte? :gruebel: Der Sachverhalt ist etwas unklar.

    Der Gläubiger hat mit Schreiben aus Mai 2021 (nach erfolgter Anhörung zu div. Anträgen) mitgeteilt, dass ihm durch den Drittschuldner mitgeteilt wurde, dass die Geschäftsverbindung beendet wurde und der PfÜB somit hinfällig ist.

    Sorry, der Sachverhalt ist so komplex und das Verfahren zieht sich bereits über 350 Seiten, da ist mir die Kurzfassung etwas zu unsauber gelungen :oops:

  • Über die PKH hat das Gericht zu entscheiden, was bei § 766 ZPO der Vollstreckungsrichter wäre. Eine Zuständigkeit des Rechtspflegers wäre m.E. nur gegeben, wenn dieser der Erinnerung im vollen Umfang abehelfen wollen würde.

    Hätte ich grundsätzlich auch so gesehen. Bin aber etwas ins Grübeln gekommen, weil der Richter das der Kollegin zur Entscheidung zugewiesen hat. Ich war daher gedanklich bei § 7 RpflG. Eventuell handelt es sich aber wirklich nicht um eine Zuständigkeitsentscheidung sondern bloß um ein Versehen :D


  • Hätte ich grundsätzlich auch so gesehen. Bin aber etwas ins Grübeln gekommen, weil der Richter das der Kollegin zur Entscheidung zugewiesen hat. Ich war daher gedanklich bei § 7 RpflG. Eventuell handelt es sich aber wirklich nicht um eine Zuständigkeitsentscheidung sondern bloß um ein Versehen :D

    Oder es geht um §20 Abs. 1 Nr. 4a RpflG :teufel:

  • Hätte ich grundsätzlich auch so gesehen. Bin aber etwas ins Grübeln gekommen, weil der Richter das der Kollegin zur Entscheidung zugewiesen hat. Ich war daher gedanklich bei § 7 RpflG. Eventuell handelt es sich aber wirklich nicht um eine Zuständigkeitsentscheidung sondern bloß um ein Versehen :D

    Also derzeit gehe ich davon aus, dass ich wohl oder übel drüber entscheiden muss. Schaue mir die Sachvorträge der Schuldnerin nun auch alle mal in Ruhe an.

    Den persönlichen / wirtschaftlichen Verhältnissen nach zu urteilen, müsste ich ihr die PKH wohl bewilligen und sodann einen RA suchen und beiordnen (Hilfe :() Ich meine aber, dass sie auch keine einzige formelle Rüge vorgebracht hat.. dann wäre ich eventuell doch wieder bei fehlender Erfolgsaussicht des Rechtsmittels, aber das schaue ich mir mal in Ruhe an..


    Danke euch auf jeden Fall schon einmal !

  • Hätte ich grundsätzlich auch so gesehen. Bin aber etwas ins Grübeln gekommen, weil der Richter das der Kollegin zur Entscheidung zugewiesen hat. Ich war daher gedanklich bei § 7 RpflG. Eventuell handelt es sich aber wirklich nicht um eine Zuständigkeitsentscheidung sondern bloß um ein Versehen :D

    Also derzeit gehe ich davon aus, dass ich wohl oder übel drüber entscheiden muss. ...


    Auf welcher rechtlichen Grundlage? :gruebel:

  • Naja, ich hätte gedacht, dass es eventuell unter § 20 Abs. 1 Nr. 5 RpflG fallen könnte.. Zumal meine Rpflegerkollegen sich hier ebenfalls einig sind, dass ich das wohl entscheiden muss.

    Vielleicht spreche ich morgen mal mit der Richterin, inwiefern sie denn eine Zuständigkeit des RPflegers begründet sah oder ob sie es mir quasi "zugeschrieben" hat. :gruebel: Sie war sich ja offenbar recht sicher, dass ich über die Bewilligung (und Beiordnung) der PKH zuständig wäre..

    Habe leider auch bisher keine passenden Kommentarstellen finden können..

  • Naja, ich hätte gedacht, dass es eventuell unter § 20 Abs. 1 Nr. 5 RpflG fallen könnte.. Zumal meine Rpflegerkollegen sich hier ebenfalls einig sind, dass ich das wohl entscheiden muss.


    ...

    Die von dir genannte Regelung beinhaltet (siehe den Wortlaut der Nr. 5 am Ende), dass die Bewilligung der Prozesskostenhilfe dem Richter vorbehalten bleibt, wenn diese für eine Rechtsverteidigung beantragt wird, die eine richterliche Handlung erfordert. Als richterliche Handlung ist m. E. auch die Entscheidung über die Erinnerung zu sehen, vgl. Kindl/Meller-Hannich, Zwangsvollstreckung, RPflG § 20 Rn. 2, beck-online:

    Zitat

    Nach Nr. 5 ist der Rechtspfleger grds. für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe außerhalb oder nach Abschluss des Erkenntnisverfahrens funktionell zuständig, es sei denn, die Vollstreckung erfordert eine richterliche Maßnahme, dann ist auch der Richter für das Prozesskostenhilfeverfahren zuständig.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!