Ausschlagung in Norwegen

  • Guten Morgen!

    Vielleicht kann jemand was hierzu beisteuern:

    Ich habe hier eine Betreuerin, die für ihren Betreuten ausschlagen möchte. Gestorben ist der Vater des Betreuten, ein Deutscher, der seit Jahren in Norwegen lebt.

    Da Norwegen nicht Teil der EU ist, habe ich nur gefunden, daß nach "internationalem Gewohnheitsrecht" auf den letzten gewöhnlichen Aufenthalt abzustellen ist; demnach Norwegen.

    Ich würde jetzt die Ausschlagung als Wohnsitzgericht zu Protokoll nehmen inkl. dem Antrag auf betreuungsgerichtliche Genehmigung. Die Erklärung wird der Betreuerin dann in Urschrift ausgehändigt. Sie müßte sich vermutlich beim Landgericht eine Apostille besorgen und die Erklärung dann nach Norwegen schicken, oder? Wohin genau?

    Hat da jemand schonmal Erfahrungen gemacht?

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

  • Man könnte in den Ferid/ Firsching unter Norwegen schauen.

    Umgekehrt erteile ich immer die Auskunft, dass Personen im Ausland bei der Deutschen Botschaft oder einem Konsulat die Ausschlagung für ein hiesiges Verfahren erklären können. Umgekehrt würde ich wohl auch an die Norwegische Botschaft verweisen.

  • Ich nehme folgenden Passus in die Urkunde auf:

    Die Erschienenen wurden darauf hingewiesen, dass hier nicht geprüft werden kann, ob die Ausschlagung nach ...schem Erbrecht wirksam ist, und dass sich die Tätigkeit des Amtsgerichts NN auf die Beurkundung dieser Erklärungen beschränkt. Die Urschrift dieser Erklärung wird den Erschienenen ausgehändigt, die sie selbst der zuständigen Stelle vorlegen.

    Die Betreuerin muss dann selbst sehen, was sie mit der Urkunde macht.

  • Ich nehme folgenden Passus in die Urkunde auf:

    Die Erschienenen wurden darauf hingewiesen, dass hier nicht geprüft werden kann, ob die Ausschlagung nach ...schem Erbrecht wirksam ist, und dass sich die Tätigkeit des Amtsgerichts NN auf die Beurkundung dieser Erklärungen beschränkt. Die Urschrift dieser Erklärung wird den Erschienenen ausgehändigt, die sie selbst der zuständigen Stelle vorlegen.

    Die Betreuerin muss dann selbst sehen, was sie mit der Urkunde macht.

    So einen ähnlichen Passus hatte ich mir auch überlegt, aufzunehmen.

    Im Ferid/Firsching steht nicht allzuviel, nur, daß die Ausschlagung bis zum Ende der Auseinandersetzung möglich sei gegenüber den Miterben, dem Gericht erster Instanz, dem NL-Verwalter oder dem TV. Und daß die Ausschlagung der Genehmigung der Obervormundschaft bedürfe, wenn der Ausschlagende nicht geschäftsfähig ist. Von letzterem (Geschäftsunfähigkeit) gehe ich jetzt mal nicht aus, aber bedeutet das, daß evtl. nicht (nur) das hiesige Betreuungsgericht, sondern evtl. auch irgendeine norwegische Behörde noch um eine Genehmigung ersucht werden muß?

    Theoretisch kann mir das letztlich alles egal sein - die Betreuerin muß sehen, wie sie klarkommt. Ich wollte ihr aber einige Hinweise mit auf den Weg geben.

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

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