Falscher Eigentümer eingetragen

  • Hallo,
    eingetragen waren A und B zu je 1/2 Anteil im Grundbuch X und Y. Nun lag eine Auflassung (mit sämtlichen Anträgen und Unterlagen) vor, dass das Grundstück X auf A zu Alleineigentum übergeht und das Grundstück Y auf B zu Alleineigentum.

    Eingetragen wurde aber fälschlicherweise B beim Grundstück X und A beim Grundstück Y, also genau umgekehrt wie gewollt. Wie kann diese falsche Eintragung der Eigentümer richtig und möglichst unkompliziert behoben werden?

  • Durch übereinstimmende Berichtigungsanträge beider? Der Unrichtigkeitsnachweis wird durch das GB und die vorliegenden Urkunden ja schon geführt.

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    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Die Grundbuchberichtigung bewirkt aber nur, dass wieder A und B als jeweils hälftige Miteigentümer beider Grundstücks eingetragen werden. Die bislang nicht vollzogenen Auflassungen müssen dann natürlich noch eigens eingetragen werden.

  • Nein, es bedarf des formlosen Berichtigungsantrages. Von Amts wegen passiert insoweit nichts, da bekämst Du nur einen Widerspruch eingetragen. Anschließend sind natürlich wie Cromwell zurecht bemerkt noch die richtigen Umschreibungsanträge zu vollziehen.

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  • Vielen Dank schon mal für die Antworten! Einen Amtswiderspruch würde aber keiner eintragen, oder? Weil gesetzliche Vorschriften nicht im Sinne des Amtswiderspruchs verletzt wurden, sondern es sich um eine fälschliche Eintragung des GBA handelt.

    Einmal editiert, zuletzt von SunshineSe (3. Mai 2022 um 15:35)

  • Vielen Dank schon mal für die Antworten! Einen Amtswiderspruch würde aber keiner eintragen, oder? Weil gesetzliche Vorschriften ja nicht verletzt wurden, sondern es sich um eine fälschliche Eintragung des GBA handelt.

    Da wurden durchaus auch so ein klitzekleines Bisschen gesetzliche Vorschriften verletzt ;) aber ich würde trotzdem (erstmal) keinen Amtswiderspruch eintragen: Fall anlegen, Grundbücher in den Fall laden und öffnen, Einsichtsverbot setzen, Grundakten "bunkern" und dafür sorgen, dass du zeitnah die Berichtigungsanträge bekommst.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Eine "schönere" Gesetzesverletzung als etwas einzutragen, was nicht beantragt wurde und was die Eintragungsunterlagen nicht hergeben, gibt es wohl nicht.

    Gleichwohl trägt man hier keinen Amtswiderspruch ein, sondern setzt eine Einsichts- und Vollzugssperre, bis die erforderlichen - und bei den Beteiligten anzuregenden - Grundbuchberichtigungsanträge von A und B zur Wiederherstellung des ursprünglichen Grundbuchstands vorliegen (wie mein Vorredner). Sodann trägt man A und B wieder als Hälfteeigentümer ein und vollzieht dann die - immer noch beantragten, da noch nicht vollzogenen - Auflassungen.

    Amtseintragungen gibt es nur, wenn sie gesetzlich zugelassen sind, was hier nicht der Fall ist.

  • Da habe ich mich wohl etwas misslich ausgedrückt, na klar hätte die Eintragung so nicht erfolgen dürfen.. Aber das bedeutet ja nicht gleich immer Amtswiderspruch.

    Vielen Dank!

  • Guten Morgen,

    ich muss eine falsche Eintragung von vor 20 Jahren berichtigen. Warum das nie jemanden aufgefallen ist, ist mir schleierhaft. Aber zu meiner Frage:

    Im Zuge einer Übergabe wurde einfach das falsche Kind als Eigentümer eingetragen. Bezüglich allen anderen Grundstücken erfolgte richtige Eintragung. Gleichzeitig mit der Eigentumsumschreibung wurde seinerzeit eine Rück-AV eingetragen. Wenn ich jetzt zuerst die Übergeber wieder als Eigentümer eintrage, um den ursprünglichen Grundbuchstand herbeizuführen, was passiert mit der Rück-AV? Unmittelbar danach kann ich ja die tatsächliche Übernehmerin eintragen. Sieht jemand ein Problem, wenn die Rück-AV einfach stehen bleibt?

    Grundbuchberichtigungsanträge habe ich bereits vorliegen.

  • Der Eigentümer ist falsch eingetragen, Unrichtigkeit ist nachgewiesen und Anträge liegen vor. Die Belastung in Abt. II ist richtig (Anspruch auf Rückübertragung gegen den jeweiligen (!) Eigentümer, würde ja auch gelten wenn das Grundstück zB. an einen Dritten aufgelassen und umgeschrieben worden wäre), mit der Maßgabe dass möglicherweise die versotrbene Berechtige gelöscht werden muss.

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  • Dankeschön!

    Wie könnte ich den Berichtigungsvermerk fassen? Ich muss ja quasi auch einen Verstorbenen kurzfristig wieder eintragen zur Wiederherstellung der ursprünglichen/tatsächlichen Rechtslage. Danach kann ich ja erst die Auflassung vollziehen wie ursprünglich gewollt und erklärt.

    Kosten löst es ja sicher nicht aus. Der Fehler lag ja beim Grundbuchamt.

  • Muss ich nicht erstmal das Grundbuch wieder richtigstellen? Danach kann ich doch erst die Auflassung vollziehen wie sie ursprünglich mal beantragt war. Siehe auch oben Beitrag #8. Eine Auflassung vom falschen Eigentümer auf die Übernehmer könnte ich doch nicht direkt vollziehen. Es muss doch auch kenntlich gemacht werden, dass dazwischen was nicht korrekt war.

    Oder hab ich einen Denkfehler?

  • Sieht jemand ein Problem, wenn die Rück-AV einfach stehen bleibt?

    Nachträgliche Heilung durch Eintragung des Verpflichteten (Schöner/Stöber Rn 1493). Sofern die Verwechslung erst im Eintragungsverfahren geschehen ist, die Urkunde aber noch auf die "richtigen" Beteiligten abstellt.

  • Muss ich nicht erstmal das Grundbuch wieder richtigstellen?

    Das Grundbuch würde ja durch diese Eintragung nicht "richtiggestellt", weil die neu (wieder) als Eigentümer eingetragenen Personen nicht mehr Eigentümer sind. Sie sind tot.

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  • Gleichwohl trägt man hier keinen Amtswiderspruch ein, sondern setzt eine Einsichts- und Vollzugssperre, bis die erforderlichen - und bei den Beteiligten anzuregenden - Grundbuchberichtigungsanträge von A und B zur Wiederherstellung des ursprünglichen Grundbuchstands vorliegen (wie mein Vorredner). Sodann trägt man A und B wieder als Hälfteeigentümer ein und vollzieht dann die - immer noch beantragten, da noch nicht vollzogenen - Auflassungen.

    Die Kollegen hier meinen wie nach Beitrag #14 gleich den neuen Eigentümer einzutragen und sich den Zwischenschritt auf A und B zu sparen, wenn denn der falsche Eigentümer die Berichtigung des Grundbuchs bewilligt.

    Meines Erachtens brauche ich hier keine Bewilligung, da ich ja den Unrichtigkeitsnachweis in der Akte habe. Ich hätte erst A und B wieder eingetragen wie von Cromwell erläutert (wenn nicht das Problem der Verstorbenen wäre :gruebel: ) und dann die beantragte Auflassung vollzogen. Aber irgendwas sträubt sich bei mir noch wegen der Verstorbenen. Erbnachweis liegt vor, dass A von B beerbt wurde. Wie löse ich das am Geschicktesten? Je mehr ich lese und hier Leute frage, umso mehr Varianten und Lösungen erhalte ich.

    Hat noch jemand eine Idee dazu?

  • Zuerst den B als Alleineigentümer voreintragen (§ 39 GBO), danach die Auflassung an das richtige Kind vollziehen. Die Grundbuchberichtigung durch Eintragung des wahren Eigentümers erfolgt mit der Übergabeurkunde als Nachweis (= "im Wege der Grundbuchberichtigung wieder eingetragen") und aufgrund des Erbscheins. Die Übergabeurkunde wurde als Eintragungsgrundlage im Grundbuch angegeben und aus ihr ergibt sich daher auch die Unrichtigkeit des Vollzugs. Laut Rechtsprechung kann nicht zusätzlich zur Berichtigungsbewilligung ein Unrichtigkeitsnachweis verlangt werden. Gilt umgekehrt allerdings ebenso. Würde man dennoch eine Eintragungsbewilligung des Buchberechtigten verlangen, benötigte man zusätzlich noch die Zustimmung des wahren Eigentümers (= Bewilligung des B; § 22 Abs. 2 GBO). Eine Ersitzung (§ 900 BGB) durch den Buchberechtigten läßt sich hier ausschließen.

  • Vielen Dank für den Beitrag. Das entspricht im Wesentlichen meinen Gedanken.

    Würdest Du nun noch einen ausdrücklichen Berichtigungsantrag wegen der Erbfolge unter Bezugnahme auf den Erbschein verlangen? Der Übergeber hat allgemein unter Bezugnahme auf mein Schreiben an ihn, in welchem die Unrichtigkeiten aufgeführt waren, die Berichtigung beantragt.

    Zum Zeitpunkt meines Schreibens an ihn hatte ich allerdings noch keinen Erbnachweis und wusste noch nicht wer Erbe ist. Mein Schreiben war daher ganz allgemein gehalten, dass die Erben der Übergeberin die Berichtigung beantragen müssten + Erbnachweis. Würde das hier trotzdem ausreichen (weite Auslegung), wenn "nur" beantragt wurde, die Berichtigung der Grundbucheinträge der Grundstücke X und Y unter Bezugnahme auf das Schreiben vom ... durchzuführen?

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