Nachweisverzicht Abtretung bei GS

  • es soll eine Buch-GS eingetragen werden. Bin nun über folgende Formulierung gestolpert, die hier bisher nicht bekannt war bzw ich noch nicht hatte bzw. nicht in den Urkunden vorhanden war:

    Auf die Vorlegung von Abtretungserklärungen und sonstigen Urkunden zum Nachweis des Gläubigerrechts bei Geltendmachung der GS verzichtet der Eigentümer für sich selbst sowie für seine Rechtsnachfolger.

    Muss ich hier irgendetwas beachten? ist die GS mit diesem Inhalt eintragbar?

  • Warum soll sich das GBA für diese Frage interessieren? Das ist meiner Meinung nach nicht Bestandteil der Eintragung.
    (Unabhängig davon ist das schon etwas anderes als bei § 1193 BGB üblich...)

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  • Warum soll sich das GBA für diese Frage interessieren? Das ist meiner Meinung nach nicht Bestandteil der Eintragung.
    (Unabhängig davon ist das schon etwas anderes als bei § 1193 BGB üblich...)

    Sehe ich genauso. Ich halte die Klausel auch für Unsinn, wenn damit beweckt sein sollte, die Bestimmungen der §§ 795, 727 ZPO auszuhebeln.

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  • Ich bin nur deshalb vorsichtig, weil die GS-Urkunde so aufgebaut ist:
    1. Angabe Belastungsgegenstand, Betrag und Gläubiger
    2. Briefausschluss, Zinsen und Nebenleistung
    3. Nachweisverzicht Fälligkeit
    4. Nachweisverzicht Abtretung
    5. § 800 ZPO
    6.Dann wird bewilligt und beantragt die Grundschuld gemäß den vorstehenden vereinbarungen einzutragen.

    Nicht das das dann durch Bezugnahme abgedeckt ist.

  • Wenn man ganz sicher gehen will, könnte man es bei der Bezugnahme ausdrücklich ausnehmen. So, wie die Unentgeltlichkeit bei einem Wohnungsrecht. "Die Bezugnahme deckt nicht ...". Oder man lässt sich das aufgrund der Vollmacht noch erklären und nimmt zusätzlich auf das Datum der Ergänzung Bezug. Tendiere zu Letzterem.

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