Hier eine aktuelle neue Ohrfeige des Kammergerichts (diesmal für das AG Berlin-Charlottenburg):
KG, Beschl. v. 02.09.2021, Az. 19 W 120/21, ErbR 2022, 263 m. Anm. Wendt = openJur 2022, 4287 = ZEV 2022, 307 (LS) = BeckRS 2021, 46081:
...Ich frage mich, wann manche Nachlassgerichte das endlich begreifen werden (so sie es nicht bereits begriffen haben und gleichwohl offenkundig rechtswidrig handeln).
Besonders bemerkenswert finde ich auch dieses Zitat aus dem letzten Abschnitt der genannten Entscheidung:
"Angesichts des bisherigen erheblichen Zeitablaufs, der zu unnötigen Kosten zu Lasten des Nachlasses geführt haben dürfte, sollte diese Entscheidung so zügig wie möglich getroffen werden."
Während ich die Entscheidung las hatte ich mir schon überlegt, dass ich als Vermieter wohl wegen des eingetretenen Schadens - z. B. weitere Mietrückstände die wegen der nicht wirksamen Kündigung aufgelaufen sind - Amtshaftungsansprüche geltend machen würde.
Ich hoffe, ich schweife nicht zu sehr ab und auf keinen Fall möchte ich, dass das jetzt hier in Kollegen-Bashing ausartet, aber ich frage mich schon, warum solche Risiken offenbar von einem Teil der Nachlasskollegen sehenden Auges in Kauf genommen werden. Mir wäre das zu heikel.