Ergänzungspfleger für Bestellung Wohnungsrecht

  • Hallo zusammen, ich bitte mal zu folgendem Fall um eure Meinung.

    Eltern haben gemeinsame elterliche Sorge für ein minderjähriges Kind. Das Kind lebt im Haus der mitsorgeberechtigten Mutter. Die Mutter ist im Grundbuch als Alleineigentümerin eingetragen. Nun wird eine notarielle Urkunde vorgelegt, in welcher beide Elternteile auftreten und für das minderjährige Kind die Eintragung eines Wohnungsrechtes (unter Ausschluss des Eigentümers) am Grundstück der mitsorgeberechtigten Mutter zur Eintragung bewilligen.
    Meiner Meinung nach sind die Eltern gemäß §§ 1795 Abs.1, 1629 Abs.2, 181 BGB hier von der Vertretung des minderjährigen Kindes bei der Erklärung der Bewilligung ausgeschlossen, sofern das Rechtsgeschäft (Bestellung des Wohnungsrechtes) nicht lediglich rechtlich vorteilhaft ist.
    Es bedarf grundsätzlich der Bestellung eines Ergänzungspflegers, welcher dann die Wohnungsrechtsbestellung entsprechend zu prüfen hätte.
    Diesen Umstand habe ich an den Notar zwischenverfügt.
    Der Notar ist jedoch der Ansicht, dass aufgrund des Bewilligungsinhaltes, nämlich: - Kind darf das Wohnungsrecht bis zur wirtschaftlichen Selbständigkeit unentgeltlich ausüben und hat nach wirtschaftlicher Selbständigkeit Kosten nur im üblichen Rahmen eines Mieters zu übernehmen, der Vertretungsausschluss der Eltern nicht greift, mit der Folge, dass die Wohnungsrechtsbestellung lediglich rechtlich vorteilhaft ist, jedenfalls ein Schutzbedürfnis des Minderjährigen und somit eine Ergänzungspflegerbestellung nicht erforderlich sind.
    Die Antwort des Notars stellt mich jedoch nicht zufrieden.
    Ist es nicht so, dass bei Bestellung eines Wohnungsrechtes gemäß § 1093 BGB aufgrund verschiedener Verweisungen auf die Vorschriften des Nießbrauchs auch gesetzliche, nicht abdingbare Verpflichtungen des Wohnungsberechtigten (Minderjährigen) zur Erhaltung der Sache mit persönlicher Haftung bestehen können, die sich als rechtlich nachteilig erweisen? Oder bin ich da zu genau bei Betrachtung des Dienstbarkeitsinhaltes ?
    Vielleicht könnt ihr mir helfen, soll ich eintragen ?

  • Käme doch jetzt nur § 1041 BGB in Betracht, der salopp gesagt dem Kind verbietet, die Wohnung zu zerstören. Normales Abwohnen ist doch erlaubt, weshalb ich keine besonderen Risiken sehe. Für das minderjährige Kind stehen zudem die Eltern gerade. Bei Volljährigkeit kann das Kind selbst entscheiden, ob es das Recht behalten will.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

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