Handlungsvollmacht

  • GmbH ist eingetragene Eigentümerin. Diese verkauft an eine SE. Es treten im Vertrag auf:
    A als GF der GmbH
    C aufgrund Vollmacht für B in seiner Eigenschaft als GF der GmbH

    D als Prokurist der SE
    D aufgrund Vollmacht für den Vorstandsvorsitzenden E

    Es wird bescheinigt, dass die
    GmbH durch (A) vertreten wird
    SE durch 1 Vorstand und einem Prokuristen(D) vertretungsberechtigt mit einem Vorstandsmitglied.

    weiterhin werden die Vollmachten vorglegt:
    1. Veräußerungsvollmacht
    erteilt von B mit folgendem Inhalt:
    GmbH nachstehend Vollmachtgeber hier vertreten durch GF B sowie dieser in dieser Eigentschaft persönlich bevollmächtigt C sie in allen Angelegenheiten betreffend des Kaufgegenstandes zu vertreten also auch zu veräußern
    unterschrieben, not. begl. nur von B ohne Vertretungsbescheinigung

    2. Vollmacht
    erteilt von E
    ich E bin Vorstandsvorsitzender der SE und bevollmächtige hiermit den Prokuristen D mich in meiner vorstehenden Eigenschaft beim Abschluss des Kaufvertrages und Auflassung zu vertreten.
    unterschrieben not. begl. von E handelnd als Vorstandsvorsitzende ohne Vertretungsbescheinigung

    Vertretungsbescheinigung laut HR:
    GmbH durch 2 GF, wenn wie hier 2 bestellt sind
    SE durch 2 Vorstandsmitgleider wenn 2 bestellt sind(es sind laut HR auch 2 eingetragen) oder Vorstandsmitglied mit Prourist gwmeinsam.

    Kann ein GF bzw. ein Vorstandsmitglied für die jur. Personen allein Handlungsvollmacht erteilen bzw. nur für seine Person in seiner Eigenschaft bei der jur. Person, wenn eigentlich eine Gesamtvertretung vorliegt?
    Kann D "allein" dann auftreten? § 181 dürfte ja nicht vorliegen da auf einer Seite des Rechtsgeschäft? Brauche ich für die Vollmachten dann keine Vertretungsnachweise?

  • Dann mal meine Meinung:

    1) zur Frage

    Kann ein GF bzw. ein Vorstandsmitglied für die jur. Personen allein Handlungsvollmacht erteilen bzw. nur für seine Person in seiner Eigenschaft bei der jur. Person, wenn eigentlich eine Gesamtvertretung vorliegt?

    Grundsätzlich würde ich sagen, das diese Handlungsvollmacht auch nur durch die GF/Vorstände in vertretungsberechtigter Zahl erteilt werden kann. Allerdings ist die Frage, ob nicht hier im gemeinsamen Handeln des A mit C konkludent die Zustimmung zur von B erteilten Vollmacht liegt.

    2) zu diesen Fragen

    Kann D "allein" dann auftreten? § 181 dürfte ja nicht vorliegen da auf einer Seite des Rechtsgeschäft? Brauche ich für die Vollmachten dann keine Vertretungsnachweise?

    Für ein einzelnes, konkret bezeichnetes Rechtsgeschäft können sich zumindest gesamtvertretungsberechtigte Vorstände/GF auch gegenseitig ermächtigen alleine zu handeln. Ich würde dies daher auch auf den Fall Vorstand/Prokurist übertragen, sodass D allein handeln kann.
    § 181 BGB liegt nicht vor.
    Vertretungsnachweise sind im Rahmen von § 32 II GBO m. E. auch bei Vollmachten entbehrlich. Wenn ich die Gesellschaft auch ohne Angabe von Registernummer/gericht finde, reicht mir das auch aus.

    „Gebildet ist, wer weiß, wo er findet, was er nicht weiß.“ (Georg Simmel)

  • Danke für deine Meinung. Aufgrund dieser habe ich mich mit dem Sachverhalt nochmal beschäftigt und auch mal in die Kommentierung zu § 54 HGB gesehen.
    Dort steht dass, eine Prokuristen keine Handlungsvollmacht erteilt werden kann, es sei denn es wird seine Vertretungsmacht erweitert z.B. auf § 49 II HGB. Dies liegt hier aber nicht vor, da ja die SE Erwerberin ist.
    Dann werde ich mal zwischenverfügen.
    Weiter steht auch in der Kommentierung, dass Vollmacht von den organschaftlichen Vertretern zu erteilen ist. Da ich hier dann Gesamtvertretung in beiden Fällen habe, werde ich dies auch monieren.

    Mal sehen was kommt.

  • warum einfach, wenn es auch kompliziert geht.

    zu obigen Fall wurden jetzt die Genehmigungenerklärungen eigenreicht. genhmiggn des Käufer sits ok.

    Bzgl. der GmbH als verkäuferin wird mir jetzt folgende Genehmigung vom 07.07. eingereicht.

    Es wird mitgeteilt, dass die Verkäuferin auf eine AG verschmolzen wurde (nach der Auflassung) und ies ist auch im HR eingetragen.

    Es unterschreiben nun A und B als Vorstand der AGG die Genehmigung.

    Im Beglaubigungsvermerk wird nun folgende Beshcneinigung durch den Notar erstellt:
    Das die GmbH durch Verschmelzung im Frühjahr 2022 auf die AG übergegnangen ist und die Eintragungen dbzgl. im HR erfolgt sind.
    Das A Vorstand der AG ist und berechtigt mit einem weiteren Vorstandsmitglied zu vertreten.
    Das B aufgrund eines Aufsichtsratsbeschluss vom 1.07 zum weitern Mitgleid des Vorstands bestellt ist udn er satzungsgemäß vertritt.
    Als Nachweis ist der Aufsichtsratbeschluss udn die HR-Anmeldung beigefügt.
    Eintraugng des B ist am 22.07 erfolgt, habe ich nachgesehen.

    Liegt nunmehr eine ordnungsgemäße Genehmigung der Verkäuferin nebst ordungsgemäßem Vertretungsnachweis vor?

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