Hinterlegung zu Gunsten unbekannter Erben mit Erblasserwohnsitz im Ausland

  • Ich habe einen Antrag auf Hinterlegung von Geld zu Gunsten unbekannter Erben eines Erblassers, der seinen letzten Wohnsitz in den Niederlanden hatte. Über die Nationalität des Erblasser habe ich keine Angaben, er könnte durchaus Deutscher gewesen sein. Er wurde nach Angaben der Antragstellerin zumindest in Deutschland geboren.

    Gemäß Ziffer 4.2 der AVHintG NRW kommt grundsätzlich eine Abgabe des Verfahrens an das Gericht des Nachlassgerichts in Betracht. Im vorliegenden Fall dürfte eine Abgabe an ein Gericht in den Niederlanden wohl nicht hilfreich sein. Ich beabsichtige daher die Annahme zu erklären.
    Hat jemand Erfahrungen mit so einem Fall?
    Wie geht es nach der Einzahlung weiter? Muss ich dann das niederländische Nachlassgericht ermitteln und die Nachricht über die Hinterlegung im Wege einer Auslandszustellung vornehmen (§ 18 Abs. 1 Ziff. 2 HintG NRW)? Kommt der deutsche Fiskus überhaupt als Erbe in Betracht?

  • Warum musst du das Nachlassgericht ermitteln? Wenn zugunsten unbekannter Erben hinterlegt wird, hat doch der Hinterleger umfangreich ermittelt, so dass das Gericht bekannt ist.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Warum musst du das Nachlassgericht ermitteln? Wenn zugunsten unbekannter Erben hinterlegt wird, hat doch der Hinterleger umfangreich ermittelt, so dass das Gericht bekannt ist.

    In der Realiät läuft es natürlich so: Gläubiger tot -> im Ausland gewohnt und verstorben -> schwierig -> nicht nachfragen, gleich hinterlegen.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • ... Wenn zugunsten unbekannter Erben hinterlegt wird, hat doch der Hinterleger umfangreich ermittelt, so dass das Gericht bekannt ist.

    Das war bestimmt todernst gemeint und ist in der Praxis auch ausnahmslos so. Also wirklich, Tom!

    Über welchen Betrag unterhalten wir uns hier eigentlich, DietmarG ?

  • Warum musst du das Nachlassgericht ermitteln? Wenn zugunsten unbekannter Erben hinterlegt wird, hat doch der Hinterleger umfangreich ermittelt, so dass das Gericht bekannt ist.

    Auch wenn ich glaube, diesem Beitrag einen Hauch von Ironie entnehmen zu können ;), würde ich den Hinterleger genau darauf hinstoßen.
    Wie kann der behaupten, die Erben seien unbekannt, wenn er das nicht beim zuständigen Nachlassgericht in Erfahrung gebraucht hat? Da muss also deutlich mehr Butter bei die Fische - und zwar vom Antragsteller.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Warum musst du das Nachlassgericht ermitteln? Wenn zugunsten unbekannter Erben hinterlegt wird, hat doch der Hinterleger umfangreich ermittelt, so dass das Gericht bekannt ist.

    Auch wenn ich glaube, diesem Beitrag einen Hauch von Ironie entnehmen zu können ;), würde ich den Hinterleger genau darauf hinstoßen.
    Wie kann der behaupten, die Erben seien unbekannt, wenn er das nicht beim zuständigen Nachlassgericht in Erfahrung gebraucht hat? Da muss also deutlich mehr Butter bei die Fische - und zwar vom Antragsteller.

    Stimmt, da werde ich noch einmal nachhaken. Danke fürs Mitdenken! Eine Zustellung brauche ich natürlich nicht aber immerhin eine Übersetzung der Mitteilung an das Nachlassgericht.
    Der Betrag lautet 1.455,85 €.

  • Sollte es kein in Deutschland befindliches Nachlassgericht sein, gibt es von mir auch keine Mitteilung. Inwiefern der Hinterleger ein "Nachlassgericht" herausfindet, sofern es das überhaupt gibt, ist ohnehin fraglich. Das sehe ich nicht zwingend als Voraussetzung für die Hinterlegung an.

  • Warum musst du das Nachlassgericht ermitteln? Wenn zugunsten unbekannter Erben hinterlegt wird, hat doch der Hinterleger umfangreich ermittelt, so dass das Gericht bekannt ist.

    In der Realiät läuft es natürlich so: Gläubiger tot -> im Ausland gewohnt und verstorben -> schwierig -> nicht nachfragen, gleich hinterlegen.


    In der Realität läuft es natürlich so: ...gleich hinterlegen -> Zwischenverfügung zu den durchgeführten Ermittlungen

    ... Wenn zugunsten unbekannter Erben hinterlegt wird, hat doch der Hinterleger umfangreich ermittelt, so dass das Gericht bekannt ist.

    Das war bestimmt todernst gemeint und ist in der Praxis auch ausnahmslos so. Also wirklich, Tom!

    Über welchen Betrag unterhalten wir uns hier eigentlich, DietmarG ?


    Halbtodernst... :)

    ... Wenn zugunsten unbekannter Erben hinterlegt wird, hat doch der Hinterleger umfangreich ermittelt, so dass das Gericht bekannt ist.

    Das war bestimmt todernst gemeint und ist in der Praxis auch ausnahmslos so. Also wirklich, Tom!

    Sorry... :oops:


    Kein Problem.

    Warum musst du das Nachlassgericht ermitteln? Wenn zugunsten unbekannter Erben hinterlegt wird, hat doch der Hinterleger umfangreich ermittelt, so dass das Gericht bekannt ist.

    Auch wenn ich glaube, diesem Beitrag einen Hauch von Ironie entnehmen zu können ;), würde ich den Hinterleger genau darauf hinstoßen.
    Wie kann der behaupten, die Erben seien unbekannt, wenn er das nicht beim zuständigen Nachlassgericht in Erfahrung gebraucht hat? Da muss also deutlich mehr Butter bei die Fische - und zwar vom Antragsteller.


    Nur ein Hauch. Fehlt da der Vortag, frage ich nach und weise den Antrag auch zurück, falls nötig.

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  • Bei 1.455,85 € halte ich es allerdings für vertretbar, wenn ich einfach den Betrag annehmen und die Akte weglegen würde. Eine Mitteilung an eine ausländische Stelle mit vorheriger Übersetzung halte ich hier für überzogen.

    Und als Hinterleger würde ich mich weigern, wegen eines Betrags von der Größenordnung nach ausländischen Behörden zu recherchieren.

  • 1.400 Euro ist nicht wenig. Da kann man schon etwas erwarten.

    Richtig, er kann sich weigern. Und ich kann mangels Hinterlegungsgrund den Antrag zurückweisen.

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  • "wenig" ist relativ. Von den Masse gehen noch Übersetzungskosten ab, und falls man ein niederländisches Nachlassgericht ermittelt und dieses tätig wird, fällt dort sicher auch eine Gebühr an. Für die paar hundert Euro, die dann noch übrigbleiben, würde ich keinen Finger krumm machen. Aber das muss jeder selbst wissen.

  • Ich mache keine Finger krumm. Ich finde es nur, auch im Sinne unserer Kunden, teilweise etwas voreilig, wie schnell hinterlegt wird und der Hinterleger quasi null Anstrengungen an den Tag legen muss.

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  • Also woher das zu hinterlegende Geld jetzt kommt, wurde ja nicht gesagt, aber ich würde die Benachrichtigung an § 343 Abs. 2 oder notfalls Abs. 3 FamFG senden.
    Habe ich bisher in diesen Fällen so gemacht.

    Wahrscheinlich könnte man eine Info anfordern, ob man sich in den Niederlanden nach erbrechtlichen Vorgängen erkundigt hat. Ansonsten würde ich an dieser Stelle einhaken. Dank Übersetzungsprogramm dürfte das ja möglich und zumutbar sein.

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