ausreichende Vollmacht?

  • Ich habe leider im Forum nichts gefunden, was zu meinem Fallpasst und möchte meine Frage deshalb hier "neu" stellen.
    Es wurde zunächst ein stinknormaler Kaufvertrag eingereicht.Erwerber sind ein Ehepaar zu je ½. Eintragung der AV ist bereits erfolgt. Inder Urkunde wird dem Notar und Notariatsangestellten umfassende Vollmachterteilt zur Abgabe von Erklärungen etc.
    Nun wird mir eine Nachtragsurkunde des Notars eingereicht.Es handelt ein Notariatsangestellter und erklärt, dass der ursprünglicheVertrag dahingehend abgeändert wird, dass nur einer der beiden Erwerber alleinerwirbt. Der zweite Erwerber soll komplett entfallen. Auflassung wird neuerklärt. Eine Handlung durch Veräußerer oder Erwerber erfolgt nicht. Es wurdelediglich eine Einverständniserklärung aller Parteien mit Unterschrifteneingereicht, die keiner grundbuchrechtlichen Form des § 29 GBO entspricht.
    Ich habe ehrlich gesagt meine Bedenken, dass eine Vollmachtfür solch eine Änderung ausreicht.
    Vielmehr bin ich der Meinung, dass die Beteiligten hättenselbst handeln müssen, oder zumindest eine nachträgliche Genehmigung ingrundbuchmäßiger Form erfolgen müsste. Dazu finde ich aber keine Quellen in derLiteratur.
    Ich wäre über Gedankenansätze und Literaturhinweise sehrdankbar!

  • Die Vollmachten wurden im Rahmen des Kaufvertrages zur Abwicklung desselben erteilt.

    Eine solche Änderung des Vertragsgegenstandes kann meiner Ansicht nach nicht durch die Vollmacht gedeckt sein.

  • Da liegt ja mein Zwiespalt. Der Vertragsgegenstand als solcher, also das Grundstück, ändert sich nicht. Eine solche Änderung wäre nicht erfasst, ist klar.
    Hier soll aber ein Erwerber entfallen.

  • Auf Veräußererseite mag man darüber streiten können, ob das von der Änderung umfasst ist ("Mir doch egal, ob einer oder zwei das kaufen, Hauptsache weg"), aber auf der Erwerberseite sehe ich das keinesfalls von der Vollmacht gedeckt. Wenn zwei Personen ein Haus erwerben wollen, möchte im Zweifel weder die eine Person alles allein "an der Backe" haben, noch die andere Person plötzlich gar nicht mehr Eigentümer werden. Mit der simplen Vollzugsvollmacht kommt der Notar hier nicht weiter.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!