Beschwerde gegen Zurückweisungsbeschluss nach GewSchG - Anwaltszwang?

  • Ich habe hier gerade einen ziemlich kuriosen Fall:

    Mein Kollege hat letzte Woche in der Vertretung in Rechtshilfe für ein anderes Gericht einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach Gewaltschutzgesetz aufgenommen. Dieser wurde an das zuständige Familiengericht gefaxt und per Post geschickt.
    Das Fax kam offenbar nicht komplett an. Es fehlten u.a. die im Originalantrag enthaltene eidesstattliche Versicherung und die Unterschriften.

    Anstatt dass das dortige Familiengericht mal kurz bei unserem Gericht nachgefragt hat, damit das Fax nochmal geschickt werden konnte, hat der dortige Richter den Antrag auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen, u.a. wegen fehlender eV und Unterschriften… Daneben wurde bemängelt, dass der Vortrag nicht substantiiert genug war.

    Als das vollständige Original per Post vorlag, war der Antrag bereits zurückgewiesen. Die Antragstellerin ist - zu Recht - verärgert, dass der Antrag auf ihre Kosten zurückgewiesen wurde und fragt, was sie tun kann.

    Laut Rechtsmittelbelehrung unter dem Beschluss des Familiengericht soll nur eine Beschwerde innerhalb 1 Monats durch einen Anwalt möglich sein.

    Ist nicht gegen die Ablehnung die sofortige Beschwerde binnen 2 Wochen gegeben? Und besteht dafür bei Gewaltschutzsachen tatsächlich Anwaltszwang? Das wäre mir neu.
    Es tut mir für die Antragstellerin wirklich leid, da der Fehler vom Gericht verursacht wurde. Ich würde die Kuh gerne schnell vom Eis bekommen...

    Einmal editiert, zuletzt von maha (4. Mai 2022 um 12:49)

  • Gewaltschutz ist nach § 111 Nr. 6 FamFG Familiensache, aber keine Familienstreitsache nach §112 FamFG. Anwaltszwang besteht nur in Ehe- und Familienstreitsachen nach § 114 FamFG, worum es sich aber ja nicht handelt.
    Damit ergibt sich eigentlich die ganze normale § 58 FamFG Beschwerde ohne Anwaltszwang.

    Aber viel mehr Möglichkeit als Beschwerde einlegen und auf die Entscheidung (ggf. des OLG) zu warten, wird ihr so oder so nicht bleiben.

  • Schwierig.

    Anwaltszwang besteht nicht. Allerdings sehen manche Richter ihre Entscheidung hinsichtlich einstweiliger Anordnung als unanfechtbar (auch bei Ablehnungen) und verweisen auf die Änderungsmöglichkeit nach § 54 FamFG als einzige Möglichkeit.

    In diese Richtung scheint auch die Kommentierung zu gehen, vgl. BeckOK FamFG/Schlünder, 42. Ed. 1.4.2022, FamFG § 57 Rn. 15:

    Zitat

    Die Beschwerde ist statthaft gegen alle Entscheidungen nach dem Gewaltschutzgesetz, dh sowohl die Anordnung von Schutzmaßnahmen nach § 1 GewSchG als auch die Wohnungszuweisung nach § 2 GewSchG, gleichgültig, ob es sich um zusprechende oder ablehnende Entscheidungen handelt. Die abgekürzte Zweiwochenfrist des § 63 Abs. 2 Nr. 1 gilt nicht nur im Fall des Erlasses der einstweiligen Anordnung, sondern trotz des insoweit missverständlichen Wortlauts auch im Fall einer ablehnenden Entscheidung (OLG Zweibrücken BeckRS 2010, 25301; KG NJW-RR 2011, 1228; aA Haußleiter/Haußleiter § 63 Rn. 2; Keidel/Sternal § 63 Rn. 14a; Heiter FamRB 2012, 21 (24)). Diese Verfahren werden erstinstanzlich häufig ohne mündliche Verhandlung entschieden, sodass zunächst nach § 54 Abs. 2 der Antrag zu stellen ist, aufgrund mündlicher Verhandlung erneut zu entscheiden.

  • Aus diesem Grund übergeben wir den Antrag an den / die ÁstellerIn zur eigenen Weiterleitung. Dann sind wir raus. Wir nehmen aber bei bestimmten Anträgen auf, dass diese binnen einer bestimmten Frist beim zuständigen Gericht eingegangen sein müssen.

  • Aus diesem Grund übergeben wir den Antrag an den / die ÁstellerIn zur eigenen Weiterleitung. Dann sind wir raus. Wir nehmen aber bei bestimmten Anträgen auf, dass diese binnen einer bestimmten Frist beim zuständigen Gericht eingegangen sein müssen.

    Deinen Beitrag verstehe ich im Zusammenhang mit der Frage eines Rechtsmittels gegen Beschlüsse in Gewaltschutzsachen nicht.

    Kannst du das ggf. näher erläutern?

  • Jetzt noch einmal konkret zu Fall #1:

    Die RMB im dortigen Beschluss ist falsch, wenn dieser nicht aufgrund mündlicher Verhandlung erging. Dann liegt Unanfechtbarkeit der Entscheidung vor (§ 57 S. 1 FamFG).

    Somit verbleibt nur die Möglichkeit, nach § 54 Abs. 2 FamFG die mündliche Verhandlung zu beantragen.


    (Ob alternativ auch das erneute Stellen des gleichen Antrages möglich ist und damit die Eröffnung eines ganz neuen Verfahrens, weiß ich nicht.)


  • (Ob alternativ auch das erneute Stellen des gleichen Antrages möglich ist und damit die Eröffnung eines ganz neuen Verfahrens, weiß ich nicht.)

    Damit lässt sich auf alle Fälle nicht die Pflicht der Antragstellerin zur Kostentragung im ersten Verfahren beseitigen.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Jetzt noch einmal konkret zu Fall #1:

    Die RMB im dortigen Beschluss ist falsch, wenn dieser nicht aufgrund mündlicher Verhandlung erging. Dann liegt Unanfechtbarkeit der Entscheidung vor (§ 57 S. 1 FamFG).

    Somit verbleibt nur die Möglichkeit, nach § 54 Abs. 2 FamFG die mündliche Verhandlung zu beantragen.

    Was auch mit keinem Anwaltszwang verbunden wäre. Was genau die Antragstellerin jetzt für ein Rechtsmittel erklärt oder die mündliche Verhandlung beantragt, dürfte sowieso recht egal sein, weil es der Richter als das auslegen wird (muss), was er für zulässig erachtet.

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