Ich habe hier gerade einen ziemlich kuriosen Fall:
Mein Kollege hat letzte Woche in der Vertretung in Rechtshilfe für ein anderes Gericht einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach Gewaltschutzgesetz aufgenommen. Dieser wurde an das zuständige Familiengericht gefaxt und per Post geschickt.
Das Fax kam offenbar nicht komplett an. Es fehlten u.a. die im Originalantrag enthaltene eidesstattliche Versicherung und die Unterschriften.
Anstatt dass das dortige Familiengericht mal kurz bei unserem Gericht nachgefragt hat, damit das Fax nochmal geschickt werden konnte, hat der dortige Richter den Antrag auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen, u.a. wegen fehlender eV und Unterschriften… Daneben wurde bemängelt, dass der Vortrag nicht substantiiert genug war.
Als das vollständige Original per Post vorlag, war der Antrag bereits zurückgewiesen. Die Antragstellerin ist - zu Recht - verärgert, dass der Antrag auf ihre Kosten zurückgewiesen wurde und fragt, was sie tun kann.
Laut Rechtsmittelbelehrung unter dem Beschluss des Familiengericht soll nur eine Beschwerde innerhalb 1 Monats durch einen Anwalt möglich sein.
Ist nicht gegen die Ablehnung die sofortige Beschwerde binnen 2 Wochen gegeben? Und besteht dafür bei Gewaltschutzsachen tatsächlich Anwaltszwang? Das wäre mir neu.
Es tut mir für die Antragstellerin wirklich leid, da der Fehler vom Gericht verursacht wurde. Ich würde die Kuh gerne schnell vom Eis bekommen...