Antrag nach § 850f Abs. 2 ZPO - Höhe des pfändungsfreien Betrags

  • Von mir wurde ein PfüB erlassen. Titel war ein Vollstreckungsbescheid mit den Hauptforderungen Darlehensrückzahlung und Schadenersatz aus Darlehensvertrag. Es waren zwei Drittschuldner.

    Der Gläubiger legt nun im elektronischen Rechtsverkehr die Kopie eines rechtskräftigen Urteils vor, in dem festgestellt wird, dass die Forderung der Klägerin aus diesem Vollstreckungsbescheid auch aus dem Rechtsgrund der vorsätzlichen unerlaubten Handlung beruht.

    Der Gläubiger beantragt, dass bezüglich der Drittschuldnerin Nr. 1 den Regelbedarf des Schuldners auf 850,00 EUR monatlich festzusetzen. Er gibt weiter an, dass der Schuldner ledig ist und keine Unterhaltsschuldner hat.

    1) Ist die Vorlage einer Kopie des Urteils ausreichend?
    2) Kann der Regelbedarf nur bzgl. einer Drittschuldnerin abweichend festgestellt werden?
    3) Woraus ergeben sich die vom Gläubiger beantragten 850,00 EUR monatlich? Ist dieser Betrag korrekt?
    4) Wie lautet der Tenor?

  • Deine Anmerkung zu 3) kann ich nicht nachvollziehen. :gruebel:

    Natürlich sind die Unterhaltspflichten des Schuldners vorrangig zu berücksichtigen, das sagt doch bereits der Gesetzeswortlaut:

    Zitat

    ...dem Schuldner ist jedoch so viel zu belassen, wie er für seinen notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung seiner laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten bedarf.

    vgl. auch BeckOK ZPO/Riedel, 44. Ed. 1.3.2022, ZPO § 850f Rn. 29-31.1:

    Zitat

    Dem Schuldner ist dabei so viel zu belassen, wie er für seinen notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung seiner laufenden gesetzliche Unterhaltspflichten bedarf (BGH NJW-RR 2004, 1370; LG Hannover Rpfleger 1991, 212).

    Der dem Schuldner zu belassende Betrag ist vom Vollstreckungsgericht festzusetzen. Dazu hat der Gläubiger unter anderem die Anzahl der Unterhaltsberechtigten sowie den Familienstand des Schuldners darzustellen.

    Es gelten dieselben Grundsätze wie im Falle des § 850d (vgl. LG Erfurt Rpfleger 1996, 470).

  • Da es dem Fragesteller nach meinem Empfinden an Grundlagenwissen zu mangeln scheint, wollte ich mit dem Hinweis lediglich verhindern, dass er auf die Idee kommt, in anderen Fällen (hier scheint der Schuldner ja keine Unterhaltspflichten zu haben) den Mehrbetrag zwischen Deliktsgläubiger und Unterhaltsgläubigern aufteilen zu wollen.

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