Verspäteter Widerspruch gegen unerlaubte Handlung

  • Von einem Gläubiger wurde eine Forderung aus unerlaubter Handlung angemeldet. Der Schuldner wurde belehrt, legte aber bis zum Prüfungstermin keinen Widerspruch ein, was im Prüfungstermin auch so beurkundet wurde.

    Nun legt der Schuldner die Kopie eines rechtskräftigen Strafurteils vor, in dem er von dem Vorwurf der unerlaubten Handlung die vorliegende Forderung betreffend freigesprochen wurde. Der Schuldner bittet weiter "...um nachträgliche Genehmigung dieser Einwendung", was m. E. als Widerspruch gegen den Rechtsgrund der unerlaubten Handlung zu werten ist.

    Ich meine, da der Widerspruch verspätet ist, kann er nicht mehr berücksichtigt werden. Liege ich da richtig?

    Muss hier eine förmliche Entscheidung getroffen werden, oder reicht es aus, den Schuldner entsprechend aufzuklären? Sollten ihm weitere Hinweise, wie etwa die Möglichkeit der Klage, gegeben werden?

  • Das ist m.E. als Antrag nach 186 InsO zu behandeln. Ein wiedereinsetzungsgrund fehlt allerdings noch

    Der Schuldner hat keinerlei Angaben zu einer eventuellen Fristversäumnis bezüglich der Einlegung des Widerspruchs gemacht. Kann man in einem solchen Fall tatsächlich von einem Antrag nach § 186 InsO ausgehen? Könnte man hier nicht eventuell von einen Antrag auf Berichtigung der Tabelle nach § 183 Abs. 2 InsO ausgehen, der wegen der Vorlage eines nicht geeigneten Urteils (da Strafgerichtsurteil) als unbegründet zurückzuweisen wäre?

  • Von wann datiert denn das Urteil? Später als der PT?

    Wäre das dann nicht ein Fall für eine Vollstreckungsgegenklage, außerhalb des Verfahrens?

    Alternativ kann der Schuldner den Gläubiger auch nett darum bitten, dass dieser unter Hinweis auf das Urtei auf die weitere Geltendmachung der vbuH im Verfahren verzichtet.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Ich bin da auch eher bei La Flor. Wiedereinsetzung würde ich eher verneinen. Denn es geht bei § 186 InsO doch um die Versäumung des Prüfungstermins an sich. Es wäre doch auch kein Fall von § 186 InsO, wenn der Schuldner im PT anwesend gewesen wäre und lediglich nicht bestritten hat. Ich meine auch, hier eher (nach Abschluss und Erteilung vollstreckbaren Auszug) Vollstreckungsgegenklage.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Der Schuldner bittet weiter "...um nachträgliche Genehmigung dieser Einwendung", ...

    Ausgehend von dieser Formulierung würde ich zu einer Auslegung als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand tendieren. Dem Schuldner ist bewusst, dass er nach Fristablauf bestreitet. Er will aber trotzdem, dass der Widerspruch Berücksichtigung findet. Das einzige Mittel um dieses Ziel zu erreichen ist ein Antrag auf Widereinsetzung in den vorherigen Stand.

    Ich würde den Schuldner jetzt erst einmal fragen, ob diese Interpretation seines Schreibens so richtig ist und ihn darauf hinweisen welche Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand vorliegen müssen.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Hier dürfte die Erklärung des Schuldners als Widerspruch auszulegen sein. In einer verspätet vorgenommenen Prozesshandlung ist grds. konkludent ein Wiedereinsetzungsbegehren zu sehen, so zumindest, wenn Wiedereinsetzungsgründe erkennbar sind. Ist dies - jedenfalls aufgrund des Sachverhalts nicht erkennbar, ist m.E. der Schuldner darauf hinzuweisen, dass seine als Widerspruch auszulegende Erklärung verspätet ist, und Wiedereinsetzungsgründe nicht erkennbar sind.
    Eine andere Frage wäre, wie der Schuldner aus der Nummer rauskommt.
    Ein strafrechtlicher Freispruch bindet ein Zivilgericht nicht, ausgenommen im Rahmen des Adhäsionsverfahrens, da wäre die Entscheidung mit Bindungswirkung ergangen.
    Etwaige Beratung (negative Feststellungsklage / Vollstreckungsgegenklage - beides heikel !) würde ich hier unter hinweis der Einholung anwaltlichen Rates nicht angedeihen lassen.
    greez Def

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

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