Von einem Gläubiger wurde eine Forderung aus unerlaubter Handlung angemeldet. Der Schuldner wurde belehrt, legte aber bis zum Prüfungstermin keinen Widerspruch ein, was im Prüfungstermin auch so beurkundet wurde.
Nun legt der Schuldner die Kopie eines rechtskräftigen Strafurteils vor, in dem er von dem Vorwurf der unerlaubten Handlung die vorliegende Forderung betreffend freigesprochen wurde. Der Schuldner bittet weiter "...um nachträgliche Genehmigung dieser Einwendung", was m. E. als Widerspruch gegen den Rechtsgrund der unerlaubten Handlung zu werten ist.
Ich meine, da der Widerspruch verspätet ist, kann er nicht mehr berücksichtigt werden. Liege ich da richtig?
Muss hier eine förmliche Entscheidung getroffen werden, oder reicht es aus, den Schuldner entsprechend aufzuklären? Sollten ihm weitere Hinweise, wie etwa die Möglichkeit der Klage, gegeben werden?