Änderung §105 ZPO nach neuer Kostengrundentscheidung

  • Nach Erlass eines KFB gemäß §105 ZPO -verbunden mit dem Urteil- wurde das Urteil teilweise und die Kostengrundentscheidung gänzlich geändert mit neuem Urteil.
    Es wird ein neuer KFB gemäß §106 ZPO beantragt und zu erlassen sein. Der bisherige KFB wäre wohl aufzuheben.
    Hätte es vorher nur einen gesonderten KFB gegeben, würde ich dazu die vollstreckbare Ausfertigung zurück erbitten. Der Gläubiger braucht aber das mit dem alten KFB verbundene Urteil noch für weitere Vollstreckungszwecke.
    Wie würdet ihr vorgehen? Vermerk auf die vollstr. Ausfertigung den "alten" KFB mit Urteil? Den alten KFB vom Urteil trennen ?

  • Der bisherige KFB wäre wohl aufzuheben.


    Mit Aufhebung der KGE wird der KFB kraft Gesetzes wirkungslos. Eine Aufhebung ist nicht erforderlich.


    Hätte es vorher nur einen gesonderten KFB gegeben, würde ich dazu die vollstreckbare Ausfertigung zurück erbitten. Der Gläubiger braucht aber das mit dem alten KFB verbundene Urteil noch für weitere Vollstreckungszwecke.
    Wie würdet ihr vorgehen? Vermerk auf die vollstr. Ausfertigung den "alten" KFB mit Urteil? Den alten KFB vom Urteil trennen ?

    Von Rechts wegen ist nichts dergleichen erforderlich.
    Wenn man sie vorliegen hätte, könnte man m.E. auf der vollstr. Ausfertigung vermerken, dass der KFB wirkungslos geworden ist durch das Urteil XYZ. Man macht aber auch nichts falsch, wenn man sich nicht darum kümmert.

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