bpD zu je 1/2 Anteil

  • Ich habe eine bpD (Kabelanlagenrecht) vorliegen, in welchem die Beteiligten das fehlende Gemeinschaftsverhältnis nach Zwischenverfügung mit "je 1/2 Anteil" angegeben haben.

    Das hatte ich noch nicht. Die Kommentare halten es für zulässig, wenn eine teilbare Leistung vorliegt.

    Kann man das also hier so eintragen? Was meint Ihr dazu ?

  • ... wenn eine teilbare Leistung vorliegt.

    Jeder der Berechtigten wird die gesamte Anlage in Anspruch nehmen wollen und nicht nur einen Teil davon. Wird sich daher mit einem Wegerecht vergleichen lassen (Opperman/Scholz DNotZ 2017, 4, 7).

    Hm, das würde ich nicht automatisch annehmen. Manchmal werden auch mehrere Kabelsysteme in einem Graben verlegt (links dann z.B. System A, rechts System B) und nur ein Dienstbarkeitsvertrag abgeschlossen. Dann könnte es ja sein, dass Berechtigter A System A, Berechtigter B System B betreibt. Aber ehrlich gesagt hab ich eine hälftige Berechtigung noch nie gesehen. Selbst bei Freileitungen werden die Rechte als Gemeinschaftsrechte eingetragen und da teilt man sich in der Regel die Gestängeplätze auf den Masten (z.B. verlaufen rechts vom Mast die Leitungen von A und links die von B).

    Oder, um aus Goethes "Faust", Teil I, Zeile 2667 zu zitieren: "Nein!"

  • Aber ehrlich gesagt hab ich eine hälftige Berechtigung noch nie gesehen.

    Weil sich halt auch nicht viel dazu finden läßt. Schöner/Stöber hält die Bruchteilsgemeinschaft bei teilbaren Benutzungsrechen inzwischen für wesenswidrig (Rn 1126), wird in der sonstigen Kommentierung dagegen noch als Fürsprecher zitiert. Man müßte auch die Teilbarkeit noch bestimmen. Zeitlich oder räumlich (Mayer MittBayNot 2002, 289)?

  • OLG Düsseldorf, Beschl. v. 31.3.2020 – I-3 Wx 72/19:

    "Folgerichtig nimmt das Grundbuchamt an, § 47 GBO sei (grundsätzlich) nicht auf den Fall anwendbar, dass das herrschende Grundstück mehreren Berechtigten als Bruchteilseigentümern zustehe. Die Bruchteilsgemeinschaft an einer – einzutragenden – Dienstbarkeit ist nur dann möglich, wenn sie auf eine teilbare Leistung gerichtet ist (was allerdings grundsätzlich auch bei der Berechtigung einer Grunddienstbarkeit denkbar ist, wenn zB mehreren berechtigten Grundstückeigentümern die Befugnis eingeräumt ist, auf dem dienenden Grundstück eine einheitliche, von ihnen zu nutzende Anlage zu errichten; Hügel/Reetz GBO, 4. Aufl., § 47 Rn. 22 [inzwischen: 24; Anm.] mwN)."

    Den im Hügel zitierten Beschluss des BayObLG (Rpfleger 1966, 367) überfolgen, aber nicht erkannt, worin die Teilbarkeit bestehen könnte.

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