§ 14b FamFG - elektronische Einreichung von Anfragen

  • Hallo,
    ich bitte hier mal um Meinungen zu der seit 01.01.2022 verpflichtenden Einreichung von schriftlichen Anträgen und Erklärungen in elektronischer Form nach § 14b FamFG im Nachlassrecht.
    Konkret würde mich hier die Handhabung interessieren für Anfragen nach vorhandenen Erbfällen, welche im Rahmen der Amtshilfe ja von diversen Behörden/Städten/Gemeinden gestellt werden.
    Ich bin eigentlich davon ausgegangen, dass diese Anfragen von § 14b FamFG umfasst sind und daher nun in elektronischer Form vorgelegt werden müssen.

  • Hallo,
    ich bitte hier mal um Meinungen zu der seit 01.01.2022 verpflichtenden Einreichung von schriftlichen Anträgen und Erklärungen in elektronischer Form nach § 14b FamFG im Nachlassrecht.
    Konkret würde mich hier die Handhabung interessieren für Anfragen nach vorhandenen Erbfällen, welche im Rahmen der Amtshilfe ja von diversen Behörden/Städten/Gemeinden gestellt werden.
    Ich bin eigentlich davon ausgegangen, dass diese Anfragen von § 14b FamFG umfasst sind und daher nun in elektronischer Form vorgelegt werden müssen.

    NutzungsPFLICHT besteht in FamFG-Verfahren nach dem 14b nur bei zwingend schriftlich einzureichenden Anträgen und Erklärungen. Darunter dürften Gläubigeranfragen kaum fallen, sodass ich diesbezüglich keine elektronische Form für erforderlich halte. Es wäre nur ein Soll nach Absatz 2, was du zu einem MUSS machen kannst, wenn du dazu aufforderst (14b II S. 2 FamFG)


  • NutzungsPFLICHT besteht in FamFG-Verfahren nach dem 14b nur bei zwingend schriftlich einzureichenden Anträgen und Erklärungen. Darunter dürften Gläubigeranfragen kaum fallen, sodass ich diesbezüglich keine elektronische Form für erforderlich halte. Es wäre nur ein Soll nach Absatz 2, was du zu einem MUSS machen kannst, wenn du dazu aufforderst (14b II S. 2 FamFG)

    Das mit dem MUSS sehe ich nicht so:

    Mein Problem ist eher folgendes: Ich habe nach § 14b Abs. 2 Satz 2 FamFG aufgefordert, elektronisch einzureichen. Kam leider nix. Zu den Folgen habe ich leider auch im Kommentar nichts gefunden. Konsequenz wäre wohl, die Genehmigung zu verweigern? (Notar wurde wie üblich in der Urkunde vom Betreuer beauftragt, die Genehmigung einzuholen). Und dann mal sehen, was das LG meint :)

    Meines Erachtens kann durch die Aufforderung zu einer elektronischen Nachreichung ein -zulässigerweise in papierner Form- eingereichter Schriftsatz nicht zu einem unzulässig eingereichten Schriftsatz werden, wenn der Aufforderung nicht nachgekommen wird.

    Aus der Gesetzesbegründung (dort Seite 40) ergibt sich sehr klar, dass § 14b Absatz 2 FamFG bewusst als Soll-Vorschrift ausgestaltet ist. Bekanntlich ist die Pflicht zur elektronischen Einreichung gegenüber der ursprünglich geplanten Regelung nochmal abgemildert worden.

    Die gesetzgeberische Entscheidung, § 130d ZPO teilweise strenger und mit weitreichenderen Rechtsfolgen auszugestalten als § 14b FamFG, ist von den Gerichten -unabhängig von persönlichen Präferenzen für eine elektronische Einreichung- hinzunehmen.

  • Vielen Dank für die Antworten. Dann werde ich mich wohl (zähneknirschend) damit abfinden, dass ich die Anfragen in Papierform auch beantworten muss. Zusätzlich auf die elektronische Form zu bestehen, macht da wohl wenig Sinn, zumal das nur meine Akte füllt und niemandem hilft.

  • Heidiho.

    Sehe ich anders. Die Faktoren Erziehung und Zukunftsfähigkeit sind hier entscheidend. Warum sollte das Gericht nicht elektronisch antworten, wenn es die Möglichkeiten gibt?
    Warum nicht den Hinweis an die Beteiligten (Behörden, Anwälte, Notare) geben, dass Sie sich auch über das elektronische Postfach melden können?

    Auch wenn das viele hoffen, weggehen wird das nicht mehr.

    Horrido.

    Dies ist ein guter Tag um zu sterben. Folgt mir.

  • Es geht hier nicht um den Weg der Antwort des Gerichts. Thema ist ausschließlich der Weg, auf dem die Frage das Gericht erreicht (erreichen darf).

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview


  • Die Aussage verstehe ich nicht. Es ging in dem zitierten Fall doch offenbar darum, dass das Gericht zur elektronischen Nachreichung aufgefordert hatte. In § 14b Abs. 2 S. 2 FamFG heißt es, dass auf eine solche Anforderung hin ein elektronisches Dokument nachzureichen ist.


  • Die Aussage verstehe ich nicht. Es ging in dem zitierten Fall doch offenbar darum, dass das Gericht zur elektronischen Nachreichung aufgefordert hatte. In § 14b Abs. 2 S. 2 FamFG heißt es, dass auf eine solche Anforderung hin ein elektronisches Dokument nachzureichen ist.

    Das schon, aber es wird keine Sanktion dafür vorgesehen, falls trotz der Aufforderung keine elektronische Nachreichung erfolgt. Der ursprüngliche schriftliche Eingang bleibt dadurch trotzdem formgerecht.


  • Die Aussage verstehe ich nicht. Es ging in dem zitierten Fall doch offenbar darum, dass das Gericht zur elektronischen Nachreichung aufgefordert hatte. In § 14b Abs. 2 S. 2 FamFG heißt es, dass auf eine solche Anforderung hin ein elektronisches Dokument nachzureichen ist.

    Das schon, aber es wird keine Sanktion dafür vorgesehen, falls trotz der Aufforderung keine elektronische Nachreichung erfolgt. Der ursprüngliche schriftliche Eingang bleibt dadurch trotzdem formgerecht.

    Das ist wohl (leider) zutreffend.

    Zumindest den Absatz 2 des § 14b FamFG hätte man sich in der aktuellen Form sparen können.


  • NutzungsPFLICHT besteht in FamFG-Verfahren nach dem 14b nur bei zwingend schriftlich einzureichenden Anträgen und Erklärungen.

    Vielleicht doch nochmal zur Klarstellung für mich angehangen:
    Die Subsumierung fällt mir hier nicht so leicht. Woran soll ich denn einen zwingend schriftlich einzureichenden Antrag? Gelesen habe ich hierzu schon, dass das alle Erklärungen ausdrücklich nicht wären, die zu Protokoll der Geschäftsstelle gegeben werden können, daher bin ich hier etwas ratlos, was das dann ist:gruebel: Sorry!

  • Ich möchte mich da mal mit einem ähnlichen Problem ran hängen....

    Wir fordern von Notaren ein elektronisches Einreichen.
    Sollten wir Erbscheinsanträge an andere (zuständige) Gerichte nicht auch elektronisch versenden?
    Habt ihr das schon einmal gemacht/so erhalten? Ich habe jetzt vor, dieses zu tun und auch zu fordern.


  • NutzungsPFLICHT besteht in FamFG-Verfahren nach dem 14b nur bei zwingend schriftlich einzureichenden Anträgen und Erklärungen.

    Vielleicht doch nochmal zur Klarstellung für mich angehangen:
    Die Subsumierung fällt mir hier nicht so leicht. Woran soll ich denn einen zwingend schriftlich einzureichenden Antrag? Gelesen habe ich hierzu schon, dass das alle Erklärungen ausdrücklich nicht wären, die zu Protokoll der Geschäftsstelle gegeben werden können, daher bin ich hier etwas ratlos, was das dann ist Sorry!


    Die Beschwerdeeinlegung muss durch einen RA zwingend schriftlich und damit elektronisch erfolgen:

    Eine sofortige Beschwerde, die durch einen Rechtsanwalt nach dem 01.01.2022 eingelegt wird, muss auch in Familiensachen, die keine Familienstreitsachen sind, elektronisch übermittelt werden, um die Beschwerdefrist zu wahren.
    (OLG Frankfurt a. M. Beschl. v. 11.3.2022 – 5 WF 11/22, BeckRS 2022, 4856, beck-online)

  • Ich möchte mich da mal mit einem ähnlichen Problem ran hängen....

    Wir fordern von Notaren ein elektronisches Einreichen.
    Sollten wir Erbscheinsanträge an andere (zuständige) Gerichte nicht auch elektronisch versenden?
    Habt ihr das schon einmal gemacht/so erhalten? Ich habe jetzt vor, dieses zu tun und auch zu fordern.

    Für die Gerichte besteht ausdrücklich keine Pflicht zur elektronischen Nutzung.

  • Ich möchte mich da mal mit einem ähnlichen Problem ran hängen....

    Wir fordern von Notaren ein elektronisches Einreichen.
    Sollten wir Erbscheinsanträge an andere (zuständige) Gerichte nicht auch elektronisch versenden?
    Habt ihr das schon einmal gemacht/so erhalten? Ich habe jetzt vor, dieses zu tun und auch zu fordern.

    Für die Gerichte besteht ausdrücklich keine Pflicht zur elektronischen Nutzung.


    Stimmt so nicht ganz. Zumindest in Niedersachsen gibt es eine Vorschrift in der GOV zum elektronischen Versand, wonach "Dokumente (...) grundsätzlich elektronisch über EGVP zu übermitteln (sind), sofern die Empfängerin oder der Empfänger über einen sicheren Übermittlungsweg verfügt".

    § 42 GOV (Geschäftsordnungsvorschriften - GOV - AV des MJ vom 10. 12. 2019 (1463 - 102.12) - Nds. Rpfl. S. 19- VORIS 31670; Nds. Rpfl. 2020, 19)

  • NutzungsPFLICHT besteht in FamFG-Verfahren nach dem 14b nur bei zwingend schriftlich einzureichenden Anträgen und Erklärungen. Darunter dürften Gläubigeranfragen kaum fallen, sodass ich diesbezüglich keine elektronische Form für erforderlich halte. Es wäre nur ein Soll nach Absatz 2, was du zu einem MUSS machen kannst, wenn du dazu aufforderst (14b II S. 2 FamFG)


    Hmm, ich finde schon, dass die Gläubigeranfragen eine zwingend schriftlich einzureichende Erklärung /ein Schriftsatz sind. Wir beanstanden das derzeit durchweg, denn wir möchten weg von den schriftlichen Anfragen soweit möglich. Wobei es dann ja natürlich egal ist, ob soll oder muss, denn ich fordere ja auf ;)

  • Hmm, ich finde schon, dass die Gläubigeranfragen eine zwingend schriftlich einzureichende Erklärung /ein Schriftsatz sind. Wir beanstanden das derzeit durchweg, denn wir möchten weg von den schriftlichen Anfragen soweit möglich. Wobei es dann ja natürlich egal ist, ob soll oder muss, denn ich fordere ja auf ;)

    Genau das habe ich ja auch gemacht - aufgefordert. Das Ergebnis ist, dass mir die Stadt meine eigenes Schreiben (im Original) zurück geschickt hat, mit dem Hinweis (im übertragenen Sinne), dass Kollegen im Haus Ihnen die Bearbeitung auf schriftlichen Antrag zugesagt hätten und ich das jetzt gefälligst genauso zu machen hätte. Schon weil ich diese Handhabung frech finde, hätte ich mich hier mit meiner Auffassung zur erforderlichen elektronischen Form gerne durchgesetzt. Da es aber nicht so eindeutig ist, werde ich diesen Kampf an der Stelle wohl erstmal nicht weiter führen. :(

  • Was andere Personen machen und zusagen ist mir für meine eigene Tätigkeit als Gericht zunächst egal. Das kommuniziere ich im Zweifelsfall auch so. Eine Stadtverwaltung schreibt mir auch nicht vor, wie ich meine Arbeit zu machen haben. (Und auch nicht wann...:teufel:) Für ein vernünftiges Gespräch bin ich immer zu haben, für solchen Schriftverkehr aber nicht.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Wir haben uns da im Haus vorher abgestimmt. Geht an einem kleineren Gericht natürlich besser als an einer größeren Behörde. Aber das ist natürlich ärgerlich, wenn einer hü und der andere hott sagt :( meine Meinung ändern würde ich trotzdem nicht.

  • Man kann natürlich faktisch auf einer zwingenden elektronischen Nachreichung bestehen und so die elektronische Quote vielleicht erhöhen, rechtlich scheint mir das bei nicht zwingender (!) Schriftlichkeit fragwürdig.

    Die zwingende elektronische Einreichung § 14 I FamFG hat eben nach dem gesetzgeberischen Willen nur einen engen Anwendungsbereich. § 14b II FamFG ist hinsichtlich der Sanktionsmöglichkeiten ein rechtlicher Papiertiger. Fritzsche scheibt in NZFam 2022, 1, 4 zutreffend, dass eine Missachtung des Gebotes zur elektronischen Einreichung letztlich sanktionslos bleibt (so auch BeckOK FamFG/Burschel FamFG § 14b Rn. 6) und die gerichtliche Möglichkeit zur Aufforderung der elektronischen Nachreichung nur zu einer geringen Arbeitserleichterung führt.

    Im Rahmen des § 14b II FamFG bleiben Papiereingänge wirksam, selbst wenn das Gericht die elektronische Einreichung nachfordert und bei Nichtnachreichung ggf. das Papierschreiben nicht oder nur sehr verzögert weiter bearbeitet.

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