§ 14b FamFG - elektronische Einreichung von Anfragen

  • [quote='Bunny','Einreichung elektronischer Anträge möchte mich da mal mit einem ähnlichen Problem ran hängen....

    Für die Gerichte besteht ausdrücklich keine Pflicht zur elektronischen Nutzung.

    Fällt das Gericht nicht auch unter "Behörde" i.S. d. § 14b FamFG?

    Ein Gerichtsvollzieher hat z.B. einen Vollstreckungsauftrag in elektronischer Form von unserem Gericht verlangt.

  • Ich möchte mich da mal mit einem ähnlichen Problem ran hängen....

    Für die Gerichte besteht ausdrücklich keine Pflicht zur elektronischen Nutzung.

    Fällt das Gericht nicht auch unter "Behörde" i.S. d. § 14b FamFG?

    Ein Gerichtsvollzieher hat z.B. einen Vollstreckungsauftrag in elektronischer Form von unserem Gericht verlangt.


    Das wurde bereits hier erörtert: 130d ZPO - gerichtliche Vollstreckungsaufträge (rechtspflegerforum.de)

  • Ein Gerichtsvollzieher hat z.B. einen Vollstreckungsauftrag in elektronischer Form von unserem Gericht verlangt.

    So auch bei uns. Zusätzlich hat er eine vollstreckbare Ausfertigung des Titels (in diesem Fall ein Zwangsgeldbeschluss) in Papierform verlangt. Um die Sache nicht noch länger zu verzögern, haben wird ihm alles wunschgemäß übergeben - also Vollstreckungsauftrag elektronisch und Titel in Papierform nachgereicht.
    Ich bin aber nicht sicher, ob das überhaupt erforderlich ist. Es ist ein FamFG-Verfahren (Betreuung). Könnt ihr mich aufklären?

  • Ein Gerichtsvollzieher hat z.B. einen Vollstreckungsauftrag in elektronischer Form von unserem Gericht verlangt.

    So auch bei uns. Zusätzlich hat er eine vollstreckbare Ausfertigung des Titels (in diesem Fall ein Zwangsgeldbeschluss) in Papierform verlangt. Um die Sache nicht noch länger zu verzögern, haben wird ihm alles wunschgemäß übergeben - also Vollstreckungsauftrag elektronisch und Titel in Papierform nachgereicht. Ich bin aber nicht sicher, ob das überhaupt erforderlich ist. Es ist ein FamFG-Verfahren (Betreuung). Könnt ihr mich aufklären?

    Auf Grund welchem Verfahren du die Vollstreckung betreibst ist völlig egal. Es richtet sich immer nach § 6 JBeitrG, welche über § 753 Abs. 5 ZPO auf § 130d ZPO verweist. Und einen vollstreckbaren Titel musst du dem Gerichtsvollzieher nicht vorlegen, dein Antrag ersetzt den Titel § 7 S. 2 JBeitrG (für die Vermögensauskunft; andernfalls wird der GV sowieso "nur" als Vollziehungsbeamter tätig, wofür § 6 Abs. 3 S. 2 JBeitrG gilt). Allerdings bietet es sich an, bei einem Zwangsgeld zumindest eine Beschlussabschrift mitzuschicken, schließlich wäre es uns ja lieber, wenn der Schuldner die Verpflichtung erfüllt statt das Zwangsgeld zu zahlen.

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