Nichtberücksichtigung von Ehefrau aufgrund gewählter Steuerklasse

  • Hallo liebe Kollegen,
    welche Meinung habt Ihr denn hierzu:
    Der Pfüb ist bereits erlassen und nun wird gemäß § 850c VI ZPO beantragt, die Ehefrau als unterhaltsberechtigte Person unberücksichtigt zu lassen. Zur Höhe eines Einkommens der Ehefrau können keine Angaben gemacht werden, aber laut der Lohnabrechnung des Schuldners hat er Steuerkasse 4 und das würde so gewählt werden, wenn beide Ehegatten verdienen. Aus der aktuellen eV geht hervor dass die Ehepartner getrennt leben. Es ist darin angegeben, dass die Frau nichts verdient. Der Gläubiger geht nun von einer falschen eV des Schuldners aus.
    Ich bin nun "hin und hergerissen". Für eine Beschlussfassung von mir fehlen ja wichtige Angaben. Ich könnte den Gläubiger darauf verweisen, dass er strafrechtlich gegen den Schuldner vorgehen kann. und vielleichtergeben sich ja dann neue Erkenntnisse.
    Oder würdet Ihr über die Anhörung des Schuldners selbst weiter aufklären?

  • Heidiho.

    Der Gläubiger muss liefern. IV/IV gibts automatisch, da ist nichts gewählt.
    Ermessen hat das Gericht, aber ins Blaue hinein mit wüsten Theorien untermauert ist der Antrag nicht substanziell.

    Horrido.

    Dies ist ein guter Tag um zu sterben. Folgt mir.

  • Also Amtsermittlung betreiben wir nicht, daher ist es Sache des Gläubigers, besser vorzutragen.

    Ich würde an einer anderen Stelle ansetzen:

    Wenn die Eheleute getrennt leben, leistet der Schuldner ja wohl keinen Naturalunterhalt. Sofern kein Barunterhalt gezahlt wird, dürfte sich die Frage des § 850c IV ZPO gar nicht stellen. Unterhaltspflichten führen ja nur zu einem höheren Freibetrag, wenn diese auch erfüllt werden. Die Nichtberücksichtigung nach § 850c IV ZPO setzt voraus, dass ein Unterhaltsfreibetrag zu gewähren ist (also dass Unterhalt geleistet wird).

    Sofern der Gläubiger auch das Konto pfändet, kann er die Kontoauszüge herausgeben lassen und sieht dann, ob Unterhalt überwiesen wird (Barzahlung des Unterhalts halte ich für unwahrscheinlich).

  • Ja, in die Richtung habe ich auch schon gedacht.
    In dem eV Formular ist betreffend den Ehegatten leider keine Ankreuzmöglichkeit für Barunterhalt vorgesehen. Also deute ich die Angabe "kein Einkommen" auch dahin, dass kein Barunterhalt geleistet wird.

  • Ja, in die Richtung habe ich auch schon gedacht.
    In dem eV Formular ist betreffend den Ehegatten leider keine Ankreuzmöglichkeit für Barunterhalt vorgesehen. Also deute ich die Angabe "kein Einkommen" auch dahin, dass kein Barunterhalt geleistet wird.

    Natürlich, da vom Gläubiger nichts anderes nachgewiesen wurde.

    Der Antrag des Gläubigers ist abzulehnen, da der Ehepartner offenbar nicht über eigenes Einkommen verfügt, was zu einer Nichtberücksichtigung nach § 850c Abs. 6 ZPO führen könnte.


  • Der Pfüb ist bereits erlassen und nun wird gemäß § 850c VI ZPO beantragt, die Ehefrau als unterhaltsberechtigte Person unberücksichtigt zu lassen. Zur Höhe eines Einkommens der Ehefrau können keine Angaben gemacht werden, aber laut der Lohnabrechnung des Schuldners hat er Steuerkasse 4 und das würde so gewählt werden, wenn beide Ehegatten verdienen. Aus der aktuellen eV geht hervor dass die Ehepartner getrennt leben. Es ist darin angegeben, dass die Frau nichts verdient. Der Gläubiger geht nun von einer falschen eV des Schuldners aus.

    Die Anordnung der Nichtberücksichtigung nach §850c Abs. 6 ZPO erfordert substantiierten Sachvortrag des Gläubigers bzgl. Art und Höhe des Einkommens der unterhaltsberechtigten Person.
    Daran fehlt es hier, weshalb die erforderliche Ermessensausübung nicht möglich ist. Der Antrag ist daher zurückzuweisen.

    Die rein Behauptung die Vermögensauskunft des Schuldners sei falsch ist substanzlos. Es ist auch nicht Sache des Vollstreckungsgerichtes Ermittlungen anzustellen.


    In dem eV Formular ist betreffend den Ehegatten leider keine Ankreuzmöglichkeit für Barunterhalt vorgesehen. Also deute ich die Angabe "kein Einkommen" auch dahin, dass kein Barunterhalt geleistet wird.

    Eine solche Auslegung würde mir zu weit gehen.
    Davon unabhängig ist das auch ohne Relevanz für den gestellten Antrag nach §850c Abs. 6 ZPO. Für die Fälle von Nichtzahlung von Unterhalt ist §850c Abs. 6 ZPO nicht (auch nicht analog) anwendbar (vgl. BGH, VII ZB 14/16). Ein anderer Antrag wurde nicht gestellt.

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