vorzeitige RSB nach drei Jahren (altes Recht)

  • IN-Schuldner S (nat. Person), für den für die RSB noch die alten Fristen des § 300 InsO gelten, 'kratzt' an der 35%-Marke des § 300 Abs. 1 Nr. 2 InsO a.F. Die drei Jahre sind in vier Monaten um, sein Verfahren ist noch eröffnet, da noch die Verwertung einer Immobilie zu erfolgen hat.


    Jetzt ist leider nicht sicher, ob er die 35 % erreicht. Nach jetzigem Stand ja, aber es schweben noch unklare Steuerforderungen (Masseverbindlichkeiten) über dem Verfahren, wenn die sich als voll berechtigt herausstellen, ist er nur noch bei 20%, wenn nicht, über 35%.


    Wie wird das gehandhabt? Kann S die RSB nach drei Jahren bekommen, obwohl die 35 % noch so unsicher sind?

  • Dies wird Dir keiner beantworten können, wobei dem Schuldner ja freisteht, einen entsprechenden Antrag zu stellen und man im Nachhinein eine Stichtagsbetrachtung machen kann, BGH vom 19.09.2019, IX ZB 23/19.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Bei uns würde er es nicht kriegen. Die 35 Prozent müssen definitiv bis zum Stichtag vorliegen.

    Alles Gute im Leben ist entweder illegal, unmoralisch oder macht dick. (Murphys Gesetz)

  • Bei uns würde er es nicht kriegen. Die 35 Prozent müssen definitiv bis zum Stichtag vorliegen.

    Tun sie ja, zum Stichtag (also nach Ablauf der drei Jahre), errechnen sich rd. 36 %. Nur kann sich das halt noch ändern im weiteren Verfahrensverlauf.

  • das wird eine Frage sein, wie das Insolvenzgericht entscheidet. Halte ich die STeuerforderungen für so wahrscheinliche Masseforderungen, dass ich sie jetzt schon in die Berechnung einstelle oder nicht.
    ggf geht der Sch ins RM und das LG muss entscheiden


  • Tun sie ja, zum Stichtag (also nach Ablauf der drei Jahre), errechnen sich rd. 36 %. Nur kann sich das halt noch ändern im weiteren Verfahrensverlauf.

    Wie ändert sich was? Ist zum Stichtag schon klar, dass sich was ändert, oder könnte sich was ändern, weil noch ein Gläubiger um die Ecke kommt und nachmeldet, bzw. noch eine Masseverbindlichkeit entstehen, weil man bei der Fällung eines Baumes der Nachbarzaun beschädigt werden könnte?

    insoweit Rn.12:


    Sowohl für die zu berücksichtigenden Insolvenzforderungen als auch fürdie zu berücksichtigenden Verfahrenskosten und sonstigen Masseverbindlichkeiten kommt es darauf an, dass sie zum maßgeblichen Stichtag angefallensind. Die Insolvenzforderungen müssen bis dahin angemeldet und ihnen darfnicht widersprochen worden sein oder die Klage muss bis dahin erhoben oderder Rechtsstreit muss bis dahin aufgenommen sein. Die sonstigen Masseverbindlichkeiten und die Verfahrenskosten müssen bis dahin entstanden sein. Eskommt nicht darauf an, welche Verfahrenskosten bis zum Abschluss des Insolvenzverfahrens voraussichtlich anfallen werden (Wenzel in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2017, § 300 Rn. 25; MünchKomm-InsO/Stephan,3. Aufl., § 300 (neu) Rn. 27; aA BeckOK-InsO/Riedel, 2019, § 300 Rn. 10), welche Insolvenzforderungen später noch angemeldet und gegebenenfalls gerichtlich geltend gemacht werden und welche Masseverbindlichkeiten bis zum Abschluss des Insolvenzverfahrens noch entstehen. Denn die Regelung stellt aufeinen Stichtag ab, welcher für die Berechnung des für die Verkürzung der Restschuldbefreiung erforderlichen Zahlbetrags maßgeblich ist. Zwar hat dies zurFolge, dass eventuell am Ende des Insolvenzverfahrens an die Insolvenzgläubiger weniger als 35 Prozent ihrer Forderung verteilt werden (§ 196 InsO). Diekünftige Entwicklung der Masse und der Quote ist jedoch - wenn überhaupt -nur eingeschränkt voraussehbar. Die Einbeziehung dieser künftigen Entwicklungen bei der Berechnung des erforderlichen Geldbetrages würde die Handhabung dieser Regelung im eröffneten Verfahren erschweren und wäre nichtpraktikabel.

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  • 35% Verfahren - asymmetrisch - sind "horror" !
    Der Schuldnder hat die Voraussetzungen glaubhaft zu machen - hierzu noch sogleich.
    Desweiteren ist das Insoslvenzgericht dadurch geschützt, da durch die Anhörung ja den Verfahrensbeteiligten eröffnet ist, vorzutragen, dass die Voraussetzungen nicht vorliegen (sofern das Gericht ordnungsgemäß geprüft hat).

    Im asymmetrischen Verfahren ist der Schuldner allerdings so ziemlich allein auf weiter Flur.
    Der BGH hat in zwzei Entscheidungen sich zur Auskunfsverpflichtung "geäußert". In BGH, Beschluss vom 19.09.2019 - IX ZB 23/19 https://openjur.de/u/2185026.html in RZ, 42 eher obiter;BGH, Beschluss vom 28.05.2020 - IX ZB 50/18 https://openjur.de/u/2242529.html Rz.12.

    Der Schuldner ist m.E. zunächst auf eine Akteneinsicht angewiesen, um dort die Verfahrenskosten (bzgl. der Gerichtskosten hat eer einen Auskunftsanspruch gegenüber dem Gericht !) und die derzeitigen Gläubigerforderungen und Masseverbindlichkeiten herauszufinden.
    Desweiteren hat er m.E. einen Auskunfsanspruch gegenüber dem Insolvenzverwalter hinsichtlich seines Vergütungsanspruchs und etwaigen Masseverbinddlichkeiten sowie des Massebesandes (der BGH hat sich leider leider nicht zu § 259 BGB geäußert, vlt ist dem Senat auch diese Norm schlichtweg entfallen ...... ).
    Aber genug da von; noch ist ja in dem vorliegenden Fall etws Zeit.
    Ich würde dem Verwalter den Antrag zuleiten und um Stellungnahme ersuchen und insbesondere zu den Masseverbindlichkeiten und etwaigen Nachmeldungen um Auskunft ersuchen.
    Damit ist das noch nicht vom Tisch (hatte grad das totale Schrägding auf dem Tisch, da ist die Kuh auch noch nicht vom Eis .....

    greez Def

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
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  • Desweiteren hat er m.E. einen Auskunftsanspruch gegenüber dem Insolvenzverwalter hinsichtlich seines Vergütungsanspruchs und etwaigen Masseverbindlichkeiten sowie des Massebestandes (der BGH hat sich leider leider nicht zu § 259 BGB geäußert, vlt ist dem Senat auch diese Norm schlichtweg entfallen ...... ).

    Ein solcher Auskunftsanspruch des Schuldners besteht nach Literaturmeinung nicht, vergl. Pape in: Mohrbutter u.a.: Handbuch Insolvenzverwaltung, Kapitel 18, Rn. 405. mit A.A. Die Sachlage ist auch anders als bei der Verhinderung der Einstellung nach § 207 InsO, weil hier § 207 I S. 2 InsO anwendbar ist.

    ME beißt sich § 259 BGB gegenüber dem Schuldner auch mit §§ 58, 79 InsO.

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  • Desweiteren hat er m.E. einen Auskunftsanspruch gegenüber dem Insolvenzverwalter hinsichtlich seines Vergütungsanspruchs und etwaigen Masseverbindlichkeiten sowie des Massebestandes (der BGH hat sich leider leider nicht zu § 259 BGB geäußert, vlt ist dem Senat auch diese Norm schlichtweg entfallen ...... ).

    Ein solcher Auskunftsanspruch des Schuldners besteht nach Literaturmeinung nicht, vergl. Pape in: Mohrbutter u.a.: Handbuch Insolvenzverwaltung, Kapitel 18, Rn. 405. mit A.A. Die Sachlage ist auch anders als bei der Verhinderung der Einstellung nach § 207 InsO, weil hier § 207 I S. 2 InsO anwendbar ist.

    ME beißt sich § 259 BGB gegenüber dem Schuldner auch mit §§ 58, 79 InsO.

    Dies sehe ich nunmal völlig anders, da der Insolvenzverwalter im laufenden Verfahrenfremde Vermögensinteressen wahrnimmt, und damit auch die Auskunfsansprüche gegenüber dem Schuldner-in gewissen Grenzen - zu erfüllen hat. Sie lasen sich auch noch aus § 242 BGB und aus Auftragsverhältnis darstellen (hi hi, Du warst ja bei meinem Vortrag dazu ja auch da :D) Sorry, aber damit bist Du ka nicht "geoautet" da ich den Vortrag mehrfach (jeweils angepasst und überarbeitet gehalten habe..... )
    Aber mal umgekehrt gewendet:


    Der Schuldner wendet sich an das Gericht, dann müsste das Gericht wiederum den Verwalter zur Auskunft auffordern, das kommt dann bei den drei Jahren meist zuspät..... zumal die Voraussetzungen ja vom Sch glaubhaft zu machen sind.....

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