Frage zur Kostenfestsetzung

  • Hallo, benötige mal Hilfe:

    I.Instanz haben wir verloren, Klageabweisung und Kostentragung
    II. Instanz Vergleich mit Kostenentscheidung : Kosten gegeneinander aufgehoben

    Habe Kostenausgleichungsantrag gestellt bezüglich der Gerichtskosten für die I. Instanz

    Gericht schreibt, Antrag soll zurückgenommen werden, da die GK so bleiben in der I. Instanz wenn die II. Instanz durch Vergleich beendet wird


    Das ist mir irgendwie noch nie so untergekommen....ist das so????

  • Nein. Zwar wird wegen §30 GKG keine Abänderung der Gerichtskostenrechnung erfolgen, aber das ist für das KFV irrelevant.

    Die Kostenfestsetzung erfolgt nach §103 I ZPO aufgrund eines zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titels. Daher kann sie nur auf Grundlage des Vergleichs erfolgen, weil das erstinstanzliche Urteil gegenstandslos geworden ist.

  • Nein. Zwar wird wegen §30 GKG keine Abänderung der Gerichtskostenrechnung erfolgen, aber das ist für das KFV irrelevant.

    Die Kostenfestsetzung erfolgt nach §103 I ZPO aufgrund eines zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titels. Daher kann sie nur auf Grundlage des Vergleichs erfolgen, weil das erstinstanzliche Urteil gegenstandslos geworden ist.

    Dem schließe ich mich an.

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • Ich ahne, wo hier das Problem liegt...
    Es kommt in der Praxis oft vor, dass bei Vergleich und mit der Entscheidung "Kosten gegeneinander aufgehoben" beantragt wird "die Gerichtskosten auszugleichen". Ausgleichung der GK meint streng genommen aber nur, dass eine gerichtliche Schlusskostenrechnung gemacht wird, in der nach der Vergleichsquote (hier 50/50) ausgeglichen wird. Ein Festsetzungsantrag ist das - wenn man es streng genau nimmt - aber nicht.

    Natürlich will die Partei damit die Kostenfestsetzung herbeiführen. Aber aufgrund der Formulierung denken viele Gerichte, es sei nur die (erneute) Ausgleichung der GK gemeint. So vermutlich auch bei dir, denn tatsächlich bleibt die Schlusskostenrechnung in deinem Fall für die erste Instanz gleich.
    Beantrage doch einmal die "Festsetzung der Gerichtskosten erster Instanz entsprechend der Vergleichsquote" und schau, was passiert :)

  • "Ausgleichung der Gerichtskosten" ist bei uns - leider - die übliche Formulierung für den Antrag auf Festsetzung der hälftigen Gerichtskosten aufgrund eines Vergleichs mit Kostenaufhebung...

  • "Ausgleichung der Gerichtskosten" ist bei uns - leider - die übliche Formulierung für den Antrag auf Festsetzung der hälftigen Gerichtskosten aufgrund eines Vergleichs mit Kostenaufhebung...

    Jo, kenn ich auch. Meine Antwort: "´... erhalten Sie anliegend die beantragte Gerichtskostenausgleichung. Verzinsliche Festsetzung eines etwaigen Erstattungsanspruchs ist auf entsprechenden Antrag hin möglich".

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Das mit dem Ausgleich der Gerichtskosten wird auf §106 ZPO abzielen. Zudem wird m.E. die Auslegung regelmäßig ergeben, dass ein KFA gemeint ist.

    Ob das Gericht die Intention des Antrages verkannt hat, wird man schon daran sehen, ob der Rechtspfleger oder der Kostenbeamte antwortet.
    Da um Antragsrücknahme gebeten wurde, scheint es mir vorliegend eher nicht um die Kostenrechnung zu gehen.

    Jo, kenn ich auch. Meine Antwort: "´... erhalten Sie anliegend die beantragte Gerichtskostenausgleichung. Verzinsliche Festsetzung eines etwaigen Erstattungsanspruchs ist auf entsprechenden Antrag hin möglich".

    Das würde ich schon deshalb nicht machen, weil ich den Antragsteller dann mit der Nase darauf stoße, dass er den Zinsantrag vergessen hat. :teufel:

  • Das würde ich schon deshalb nicht machen, weil ich den Antragsteller dann mit der Nase darauf stoße, dass er den Zinsantrag vergessen hat. :teufel:

    Wenn man dann nicht hinterher die lästige Mehrarbeit und die Heulerei wegen der nicht festgesetzten Zinsen hätte...

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Wenn man dann nicht hinterher die lästige Mehrarbeit und die Heulerei wegen der nicht festgesetzten Zinsen hätte...

    Die hatte ich noch nie. Bisher hat bei mir noch niemand einen Nachfestsetzungsantrag nur bzgl. der Zinsen gestellt.
    Man musste bloß immer aufpassen, dass man die Zinsen nicht aus Gewohnheit versehentlich festsetzt, obwohl der Antrag fehlte.

  • Das mit dem Ausgleich der Gerichtskosten wird auf §106 ZPO abzielen. Zudem wird m.E. die Auslegung regelmäßig ergeben, dass ein KFA gemeint ist.

    :teufel:

    Ich lege so ein Schreiben regemäßig als Antrag nach § 106 ZPO aus. Alles andere bedeutet überflüssige Mehrarbeit, die ich mir zeitlich nicht leisten kann.
    Zinsen gibt es dann natürlich nicht.

  • Das mit dem Ausgleich der Gerichtskosten wird auf §106 ZPO abzielen. Zudem wird m.E. die Auslegung regelmäßig ergeben, dass ein KFA gemeint ist.

    :teufel:

    Ich lege so ein Schreiben regemäßig als Antrag nach § 106 ZPO aus. Alles andere bedeutet überflüssige Mehrarbeit, die ich mir zeitlich nicht leisten kann.
    Zinsen gibt es dann natürlich nicht.

    So behandle ich entsprechende Anträge auch.

  • Ich lege so ein Schreiben regemäßig als Antrag nach § 106 ZPO aus.


    Das ist auch absolut richtig. :daumenrau

    Der Antrag selbst muß nicht ausdrücklich auf Vornahme eines Kostenausgleichs lauten. Denn das Verfahren nach § 106 ist bei Vorliegen der Voraussetzungen von Amts wegen durchzuführen, ohne dass dem Rechtspfleger insoweit ein Ermessen zukommt (MK-ZPO/Schulz, 6. Aufl. 2020, § 106 Rn. 5; OLG Hamm, JurBüro 1977, 1621).

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
    L E O N A R D O | D A | V I N C I

  • Ich lege so ein Schreiben regemäßig als Antrag nach § 106 ZPO aus.


    Das ist auch absolut richtig. :daumenrau

    Der Antrag selbst muß nicht ausdrücklich auf Vornahme eines Kostenausgleichs lauten. Das kann ich nachvollziehen.

    Denn das Verfahren nach § 106 ist bei Vorliegen der Voraussetzungen von Amts wegen durchzuführen, ohne dass dem Rechtspfleger insoweit ein Ermessen zukommt (MK-ZPO/Schulz, 6. Aufl. 2020, § 106 Rn. 5; OLG Hamm, JurBüro 1977, 1621).

    Mit "von Amts wegen" habe ich erhebliche Probleme.

    Es finden die ZPO-Vorschriften Anwendung, so dass grundsätzlich die Antragsmaxime gilt. Aus meiner Sicht ist es wenig nachvollziehbar, dem erstattungsberechtigten Kläger einen Kostenausgleichsbeschluss "aufs Auge zu drücken", wenn er diesen überhaupt nicht beantragt hat, weil er z. B. die anschließende Vollstreckung ohnehin für aussichtslos hält.


  • Das hast Du - glaube ich - mißverstanden. Es ging mir nicht um die Antragsmaxime (im Ausgangsbeitrag wurde der Antrag ja gestellt), sondern die Frage, ob bei einer stattzufindenden Ausgleichung das vom Antragsteller ausdrücklich beantragt werden muß oder es ausreicht, daß er "nur" einen Festsetzungsantrag stellt. Darauf bezog sich das "von Amts wegen" durchführen. ;)

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
    L E O N A R D O | D A | V I N C I

  • Nachdem mir, wenn ich es anfangs so gehandhabt habe, nur absolutes Unverständnis - das ist doch wohl völlig klar, dass wir auch Zinsen wollten - darüber entgegen gebracht wurde dafür, dass ich nicht auch noch Zinsen festgesetzt habe, war bei mir irgendwann der Ofen aus. Wer eine Ausgleichung beantragt hat, bekam eine Ausgleichung, wer eine Festsetzung beantragt hat, bekam eine Festsetzung. Fertig.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Nachdem mir, wenn ich es anfangs so gehandhabt habe, nur absolutes Unverständnis - das ist doch wohl völlig klar, dass wir auch Zinsen wollten - darüber entgegen gebracht wurde dafür, dass ich nicht auch noch Zinsen festgesetzt habe, war bei mir irgendwann der Ofen aus. Wer eine Ausgleichung beantragt hat, bekam eine Ausgleichung, wer eine Festsetzung beantragt hat, bekam eine Festsetzung. Fertig.

    Haben sich da bei dir wirklich welche beschwert? :eek:
    Ich lege einen Antrag auf Gerichtskostenausgleichung auch immer als Antrag nach § 106 ZPO aus und setze ohne Zinsen fest. Hab da bisher noch nie einen nachträgliche Antrag auf Zinsen oder eine Beschwerde über fehlende Zinsen erhalten.
    Einen Rechtsanwalt haben wir auch, der immer verzinsliche Gerichtskostenausgleichung beantragt :D

  • Antwort des Gerichts:

    Es wird auf § 30 GKG verwiesen. Ein Vergleich kann eine Entscheidung des Gerichts nicht aufheben (Kommentar Kostenrecht, Toussaint 51. Aufalge , 2021 § 30 GKG Randnummer 6.
    Es wird um Antragsrücknahme gebeten!

    Genau was ich erwartet habe. Ich hatte schon in #2 ausgeführt, dass das natürlich Blödsinn ist, weil das GKG insoweit nur die Haftung gegenüber dem Gericht regelt aber es in der Kostenfestsetzung um die Erstattungsansprüche zwischen den Parteien geht.
    Einem Rechtspfleger sollte eigentlich klar werden, dass ein Vergleich in der Rechtsmittelinstanz das erstinstanzliche Urteil durch prozessuale Überholung wirkungslos macht (vgl. z.B. BGH, VI ZB 61/06 oder Jaspersen in: BeckOK ZPO, §103 Rn. 13a) und sich daher die Kostenfestsetzung nur nach dem Vergleich richten kann.

    Ich würde dies darlegen und um rechtsmittelfähige Entscheidung über den KFA bitten. Notfalls muss dann Erinnerung/Beschwerde eingelegt werden, je nachdem ob der Beschwerdewert erreicht wird.

  • Beschluss liegt nun vor, Kostenantrag wird zurückgewiesen.


    Gründe: I. Instanz wurde die Klage abgewiesen und die Kosten dem Kläger auferlegt. Daraufhin wurde Kostenrechnung erstellt.
    In der II. Instanz wurde durch Vergleich entschieden. Die Kosten des Rechtsstreites und des Vergleichs wurden gegeneinander aufgehoben. Ausweislich § 30 GKG kann ein Vergleich eine Entscheidung des Gerichts nicht aufheben. Kommentierung Kostenrecht Toussaint 51. Auflage 2021 zu 30 GKG Rd 6.


    Beschwerdewert ist erreicht.

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