Teilerbauseinandersetzungsvertrag durch TV mit Beteiligung Minderjähriger

  • Guten Tag, ich brüte schon eine ganze Weile über einen Fall und bin mir nicht sicher, ob ich alles richtig beurteile. Daher hoffe ich auf eure Hilfe.
    Der im Wohnungsgrundbuch noch eingetragene Alleineigentümer ist verstorben und hat seine 3 Kinder als Erben zu je 1/3 hinterlassen. 2 Kinder sind noch minderjährig. Für diese wurde bis zum Eintritt der Volljährigkeit Testamentsvollstreckung angeordnet. Der TV und das volljährige Kind schließen jetzt einen Teilerbauseinandersetzungsvertrag, wonach die beiden minderjährigen Kinder die Wohnung zu je 1/2 erhalten sollen. Das volljährige Kind erhält eine andere Wohnung. Für die beiden Minderjährigen wurden Ergänzungspfleger bestellt, die den Vertrag genehmigen. Der Mutter der Kinder wurde durch den Erblasser die Vermögenssorge entzogen. Ich soll jetzt erstmal "nur" eine Eigentumsvormerkung für die Kinder eintragen und bin mir nicht sicher, ob ich zusätzlich noch eine familiengerichtliche Genehmigung benötige. Ich tendiere eher dazu, dass diese nicht notwendig ist, bin aber nach dem Durchstöbern der Literatur etwas verunsichert. Vielleicht könnt ihr mir helfen, den Knoten in meinem Kopf zu lösen. Vielen Dank schon mal!

  • Es dürfte eine Genehmigung nach § 1822 Nr. 10 BGB erforderlich sein, da jeder Minderjährige nur einen Bruchteil an der Wohnung (ich nehm mal an das ist ein WEG) bekommt. s. die Anmerkung zu OLG München in derFGPrax 2020, 114)

    „Gebildet ist, wer weiß, wo er findet, was er nicht weiß.“ (Georg Simmel)

  • Ist über den Erbteil der Minderjährigen Dauertestamentsvollstreckung angeordnet?
    Setzt sich die Testamentsvollstreckung nach Teilung des Nachlasses an den Gegenständen, die den mit TV beschwerten Erben zufallen, fort?

    Wenn beides mit "ja" beantwortet wird, würde ich mich schwer damit tun, überhaupt eine rechtsgeschäftliche Erklärung eines Minderjährigen zu erkennen, denn für diese handelt der (volljährige) Testamentsvollstrecker (§§ 2204, 2205, 2042 ff. BGB). OLG München FGPrax 2020, 114 betrifft eine Verfügung unter Lebenden, nicht eine Erbauseinandersetzung mit TV.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Erstmal vielen Dank für eure Antworten und ja, es ist Dauertestamentsvollstreckung angeordnet. Ich würde bei der Eintragung der Vormerkung die Testamentsvollstreckung auf jeden Fall mit vermerken und bei der späteren Eigentumsumscheibung natürlich ebenfalls. Der Erbauseinandersetzungsvertrag beinhaltet allerdings eine Bewilligung des TV auf Löschung eines "ggf. zwischenzeitlich eingetragenen TV-Vermerks nach Vollzug der Eigentumsänderung".

  • Erstmal vielen Dank für eure Antworten und ja, es ist Dauertestamentsvollstreckung angeordnet. Ich würde bei der Eintragung der Vormerkung die Testamentsvollstreckung auf jeden Fall mit vermerken und bei der späteren Eigentumsumscheibung natürlich ebenfalls. Der Erbauseinandersetzungsvertrag beinhaltet allerdings eine Bewilligung des TV auf Löschung eines "ggf. zwischenzeitlich eingetragenen TV-Vermerks nach Vollzug der Eigentumsänderung".

    Daher meine Frage ob im Testament etwas zur Erbauseinandersetzung gesagt ist, in der Art von "Nach einer Erbauseinandersetzung, an der der Testamentsvollstrecker mitwirken kann, setzt sich die Testamentsvollstreckung an den dem jeweiligen Erben zugeteilten Vermögensgegenständen fort" (eine bekannte Standardformulierung). Dann wäre der Antrag auf Löschung des TV-Vermerks nämlich Unsinn.

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  • Bei einer Dauervollstreckung (hier: bis zur Volljährigkeit des jeweiligen Miterben), die sich auf einen oder mehrere, aber nicht auf alle Erbteile bezieht, setzt sich die Testamentsvollstreckung auch ohne besondere Vereinbarung an denjenigen Gegenständen fort, die die betreffenden Miterbe im Wege der Erbauseinandersetzung erhalten. Dies folgt bereits aus dem Wesen der Dauervollstreckung. Wenn dies nicht gewollt ist, muss der Testamentsvollstrecker den betreffenden Gegenstand materiell nach § 2217 BGB freigeben, wobei sich sogleich die Folgefrage stellt, ob er hierzu bei angeordneter Dauervollstreckung berechtigt ist und ob sich dem Testament im Wege der Auslegung nicht ein dinglich wirkendes Freigabeverbot entnehmen lässt.

    Für das Erfordernis einer familiengerichtlichen Genehmigung ist entscheidend, ob überhaupt ein Rechtsgeschäft vorliegt, an welchem die für den von der Vertretung ausgeschlossenen Elternteil bestellten Ergänzungspfleger materiell mitwirken müssen. Es ist also zu prüfen, ob deren Mitwirkung überhaupt einen materiellen Gehalt hat oder ob jener fehlt, weil der Testamentsvollstrecker alleine handeln konnte.

  • Bei einer Dauervollstreckung (hier: bis zur Volljährigkeit des jeweiligen Miterben), die sich auf einen oder mehrere, aber nicht auf alle Erbteile bezieht, setzt sich die Testamentsvollstreckung auch ohne besondere Vereinbarung an denjenigen Gegenständen fort, die die betreffenden Miterbe im Wege der Erbauseinandersetzung erhalten. Dies folgt bereits aus dem Wesen der Dauervollstreckung. Wenn dies nicht gewollt ist, muss der Testamentsvollstrecker den betreffenden Gegenstand materiell nach § 2217 BGB freigeben, wobei sich sogleich die Folgefrage stellt, ob er hierzu bei angeordneter Dauervollstreckung berechtigt ist und ob sich dem Testament im Wege der Auslegung nicht ein dinglich wirkendes Freigabeverbot entnehmen lässt.


    Das war der Grund meiner Frage. Der Antrag auf Löschung des TV-Vermerks setzt die Freigabe voraus (und enthält sie vermutlich im Wege der Auslegung) - aber das geht nur, wenn der TV auch freigeben darf.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Vielen Dank für eure Antworten. Zur Zeit wird ja nur die Eintragung der Eigentumsübertragungsvormerkung zugunsten der beiden Minderjährigen beantragt. Ein Antrag auf Löschung des TV-Vermerks liegt noch nicht vor. Ich werde natürlich bei der Vormerkung die TV vermerken und abwarten, was später bei der Eigentumsumschreibung alles so beantragt wird...

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