Wechsel des Zwangsverwalters

  • Hallo Kolleginnen und Kollegen,

    folgende Konstellation: Der Zwangsverwalter ist schwer erkrankt, kann seine Tätigkeit als Rechtsanwalt und somit als Zwangsverwalter voraussichtlich dauerhaft nicht mehr ausüben.
    Durch die RA-Kammer wurde ein Vertreter bestellt, welcher seinerseits die Zwangsverwaltungen nicht übernehmen möchte.
    Ich beabsichtige den bisherigen Zwangsverwalter zu entlassen und einen neuen (nicht den Vertreter) zu bestellen. An der Übergabe der Verwaltung kann der zu entlassende Verwalter nicht mitwirken.
    Nun meine Fragen:
    1. muss sich der neue Verwalter erneut den Besitz des Objektes verschaffen oder tritt er in die Rechtsstellung des ehemaligen Verwalters automatisch ein?
    2. der zu entlassende Zwangsverwalter hat einen Titel gegen einen Mieter erstritten. Wenn der neue Zwangsverwalter aus diesem vollstrecken möchte, bedarf es dazu einer Rechtsnachfolgeklausel oder reicht der Bestellungsbeschluss?
    3. ein Objekt des ehemaligen Verwalters wurde im Rahmen der Versteigerung an einen Bieter zugeschlagen. Der Zuschlag ist rechtskräftig, die Verwaltung damit aufzuheben. Steht dem neuen Verwalter in diesem Sonderfall ein gesonderter, vom ehemaligen Verwalter unabhängiger Vergütungsanspruch zu?

    Da ich zu all diesen Fagen keine Kommentierungen gefunden habe, bitte ich Sie/Euch um Mithilfe.

    Danke

    Purzel

  • 1. Der neue Verwalter muß sich den Besitz neu verschaffen. Idealerweise regeln alter und neuer Verwalter dies untereinander; geht es so nicht, bleibt dem neuen Verwalter das übliche Instrumentarium.
    2. Da ein solcher Titel immer auf einen Gläubiger in Person lautet, muß er umgeschrieben werden.
    3. Soweit der neue Verwalter bestellt und tätig wird, hat er auch einen Vergütungsanspruch. Bezogen auf das zugeschlagene Objekt dürften mindestens noch Ersteherabrechnung und Schlußrechnung vorzunehmen sein, diese Tätigkeiten sind selbstverständlich zu vergüten. Sofern es sich nicht um ein gesondertes Verfahren handelt, wird man sehen müssen, wie man den diesbezüglichen Aufwand in der Gesamtvergütung unterbringen kann.

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