§ 1010 BGB und Rangproblem

  • Folgende Eintragung habe ich gemacht, mit der Überzeugung, dass das Vorkaufsrecht damit im Rang nach dem Aufhebungsausschluss eingetragen ist:

    Lfd. Nr. 1 auf Grundstück lfd. Nr. 1
    Belastung jedes Anteils zugunsten der jeweiligen Miteigentümer:
    a) Das Recht, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen,ist ausgeschlossen.
    b) Vorkaufsrecht für alle Verkaufsfälle.
    Gemäß Bewilligung vom … eingetragen am …

    Die Notarin bemängelt nunmehr, dass die Rechte jeweils unter einer eigenen lfd. Nr. hätten eingetragen werden müssen, um den Nachrang des Vorkaufrechts darzustellen.
    Handelt es sich bei 1a) und 1b) nicht um selbständige nachrangige Rechte, die in einer Sammelbuchung zusammen gefasst sind ?

  • Die Notarin hat nach meinem Dafürhalten Recht. Die Sammelbuchung steht unter einer lfd. Nummer und damit haben alle Eintragungen Gleichrang, da ein entsprechender Rangvermerk fehlt.

    :cup: Man sollte - wenigstens versuchen - stets bemüht zu sein. :schreiben

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