Einstellung § 732 ZPO mit vorl. niedrigeren Freibetrag

  • Liebe Kolleginnen und Kollegen,
    vielleicht kann mir einmal mehr das Schwarmwissen helfen.

    Ich habe eine PfÜB mit Freibetrag für den Schuldner und unterhaltsberecht. Kindern. Nunmehr legt der Gläubiger Erinnerung ein und beantragt die Herabsetzung des Freibetrages hinsichtlich der Kinder. Die Erinnerung (Hintergründe sind hier nicht relevant) ist mE begründet und erfolgreich.
    Da ich rechtliches Gehör gewähren muss, würde in der verstrichenen Zeit dem Gläubiger aber der Differenzbetrag durch die Lappen gehen. Eine Einstellung der Überweisung bringt ja auch nichts.

    Mein Gedanke:
    Einstellung der Überweisung, einen geringeren Betrag dem Schuldner vorübergehend "festsetzen" und bestimmen, dass der Differenzbetrag zwischen Alt und vermutlich Neu beim Drittschuldner bis zur rechtskräftigen Entscheidung zu verbleiben hat. Damit entstünde auch dem Schuldner kein Nachteil, sollte dessen Stellungnahme mich überzeugen.

    Hat das schon einmal jmd gemacht? Ich habe nichts dazu gefunden.
    Wie löst ihr diese Konstellation?

    Danke für eure Ideen und ich hoffe, ich blamiere mich hier nicht.

  • Mein Gedanke:
    Einstellung der Überweisung, einen geringeren Betrag dem Schuldner vorübergehend "festsetzen" und bestimmen, dass der Differenzbetrag zwischen Alt und vermutlich Neu beim Drittschuldner bis zur rechtskräftigen Entscheidung zu verbleiben hat. Damit entstünde auch dem Schuldner kein Nachteil, sollte dessen Stellungnahme mich überzeugen.

    Spricht m.E. nichts dagegen und habe ich so auch schon selber ein oder zweimal gemacht.

  • Vielen Dank für die ANtworten. Ich habe es auch so gemacht. Sicher nicht in jedem Fall zu empfehlen, aber bei glasklarer Aktenlage sicher ein gutes Mittel.

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