britische LTD und § 181 BGB

  • ich bearbeite weder Handelsregister- noch Grundbuch-, sondern Schiffsregistersachen und brauche die Einschätzung von Spezialisten: Eingetragener Eigentümer ist eine britischen LTD mit dem director X, laut Handelsregisterauszug einzelvertretungsberechtigt. Die LTD überträgt das Eigentum an Herrn X. Was ist mit § 181 BGB?

  • Ein generelles Verbot von Insichgeschäften, vergleichbar mit § 181 BGB, gibt es im englischen Recht nicht. Es bestehen aber Treuepflichten des directors gegenüber der Ltd., die es ihm untersagen, sich in einen Interessenkonflikt zu begeben. Er bedarf dann der Zustimmung der Gesellschafterversammlung. Siehe hierzu im Einzelnen: Wachter, Insichgeschäfte bei private limited companies, NZG 2005, 338

    "There are three ways to do things: The right way, the wrong way and the OKE way!"
    "Isn´t that the wrong way?"
    "Yeah, but... FASTER!"

  • Für die Limited ist englisches Gesellschaftsrecht maßgeblich, nicht das deutsche. Im englischen Recht gibt es aber kein generelles Verbot des Selbstkontrahierens (wie § 181 BGB). Der Director ist vielmehr unbeschränkt vertretungsberechtigt (vgl. etwa OLG Frankfurt, Beschl. v. 19.02.2008 - 20 W 263/07).

    Edit: OKE war schneller.

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

  • ich bearbeite weder Handelsregister- noch Grundbuch-, sondern Schiffsregistersachen und brauche die Einschätzung von Spezialisten: Eingetragener Eigentümer ist eine britischen LTD mit dem director X, laut Handelsregisterauszug einzelvertretungsberechtigt. Die LTD überträgt das Eigentum an Herrn X. Was ist mit § 181 BGB?

    Wenn das eine Zweigniederlassung ist (ich wurde mißtrauisch beim Wort "Handelsregisterauszug"), würde ich mir erstmal nachweisen lassen, dass es die Ltd. noch gibt. Ohne effektiven Gesellschaftssitz in GB ist das seit Brexit nämlich nicht mehr der Fall.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Wenn das eine Zweigniederlassung ist (ich wurde mißtrauisch beim Wort "Handelsregisterauszug"), würde ich mir erstmal nachweisen lassen, dass es die Ltd. noch gibt. Ohne effektiven Gesellschaftssitz in GB ist das seit Brexit nämlich nicht mehr der Fall.

    :daumenrau Als Ergänzung zu Toms Hinweis erlaube ich mir mal den Rechtsprechungsthread zu verlinken: https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…xit#post1220326

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Ich hänge mich mal dran, weil ich gerade den Knoten nicht aus dem Hirn bekomme...

    Alleingesellschafterin meiner deutschen GmbH ist eine englische Limited.

    Director A bestellt sich als Vertreter der Gesellschafterin nun auch zum Geschäftsführer der GmbH.

    Habe ich einen Fall vom § 181 BGB?

    Beigefügt wurde als Vertretungsnachweis eine Bescheinigung des Secretary, in der bescheinigt wird, dass A von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit für die Limited auftritt. Das kann ja schon mal nicht sein...

  • Siehe oben - wenn die Ltd. noch existiert, kann sich director ernennen wie er will. Die Bescheinigung wäre dann insoweit richtig, dass der director den Beschränkungen des § 181 BGB nicht unterliegt.

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