Gerichtskosten bei gerichtlicher Genehmigung nach § 22 GrdstVG

  • Hallo, ich muss eine Kostenrechnung in Lw-Sachen erstellen und hab bislang nicht herausgefunden, welchen Gebührentatbestand im GNotKG Anwendung findet.

    In meiner Sache wurde der Antrag auf gerichtliche Genehmigung nach § 22 GrdstVG zurückgenommen und nun trägt der Antragsteller die Kosten des Verfahrens.

    Hatte jmd. schon diese Fall und kann helfen?

    Vielen Dank.

  • Hier gab es auch ein solches Verfahren: Jedoch musste hier der Antragsgegner (=Freistaat Bayern, vertreten durch das Landratsamt) die Kosten tragen, da die Genehmigung erteilt wurde:
    Abgerechnet wurde : Verfahren in Pachtkreditsachen (KV-GNotKG 15112)
    Jedoch war hier:
    Kostenschuldner:
    Antragsgegner Freistaat Bayern
    Anteil am zu verteilenden Betrag 1/1:
    1.356,50


    Endbetrag:
    1.356,50


    Kostenvermerk Person:
    Der Kostenschuldner ist von der Zahlung von Kosten befreit 1.5.1. Abs. 2 GNotKG. Der Kostenschuldner ist von der Zahlung von Kosten befreit.

    Bei Fragen zu den Gebühren wird bei uns auch oft beim Bezirksrevisor nachgefragt.

  • Wieso soll das ein Verfahren in Pachtkreditsachen sein?

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Wieso soll das ein Verfahren in Pachtkreditsachen sein?

    Dürfte wahrscheinlich sein, was das Programm als Zusatz zu der KV-Nummer vorgibt. Mit der Überschrift im GNotKG wirds eindeutiger:
    "Abschnitt 1. Verfahren vor dem Landwirtschaftsgericht und Pachtkreditsachen im Sinne des Pachtkreditgesetzes"

  • Ja, dann sollte 15112 passen.

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