Ich muss leider etwas ausführlicher werden.
Bei einem WE bestehend aus 230 Einheiten wird die Eintragung einer Inhaltsänderung der Teilungserklärung einschließlich Aufhebung eines Sondernutzungsrechts, Aufhebung und Neuverbindung des Sondereigentums infolge Unterteilung und Abspaltung sowie Umwandlung von Teil- in Wohnungseigentum beantragt.
Ausweislich der ursprünglichen Teilungserklärung und der Aufteilungspläne handelt es sich hier um Teileigentum (Laden), dem ein Sondernutzungsrecht an einer davorliegenden Grundstücksfläche zugeordnet ist und nun in 3 Wohnungen umgewandelt werden soll. Die Sondernutzungsfläche soll teilweise mit einbezogen und bebaut werden. Das Sondernutzungsrecht an der Restfläche wird aufgehoben. Gemeinschaftseigentum ist daher betroffen.
In der vorliegenden Änderungsurkunde weist der Notar darauf hin, dass bei Eintragung des WE die Bauplanung in keiner Weise abgeschlossen war und der Laden nie gemäß den vorliegenden Plänen errichtet wurde, sondern im Rohbau stecken blieb. Die Baugenehmigung erfolgte erst 10 Jahre später.
In der ursprünglichen Teilungserklärung ist u.a. geregelt:
§ 5
1. Dient gemeinschaftliches Eigentum nur einem Wohnungs-/Teileigentümer oder einzelnen von ihnen, so bedarf es zu baulichen Veränderungen daran nicht der Zustimmung der übrigen Eigentümer. Wird in tragende Bauteile eingegriffen, muss dem Verwalter vor Beginn der Arbeiten die statische Unbedenklichkeit nachgewiesen werden.
2. Andere bauliche Veränderungen, insbesondere solche, die das äußere Bild des Grundstücks verändern, können aufgrund eines Mehrheitsbeschlusses vorgenommen werden, wenn das Sondereigentum – einschließlich der Sondernutzungsrechte – der nicht zustimmenden Wohnungs-/Teileigentümer nicht nachhaltig berührt wird.
§ 9
1. Änderungen und Ergänzungen der TE und der Gemeinschaftsordnung bleiben vorbehalten und gelten umfassend gestattet. insbesondere, soweit sie zur Eintragung im Grundbuch zweckmäßig bzw. erforderlich (Anpassung an die noch zu genehmigenden Pläne) erforderlich sind.
2. Weiterhin bleiben nach freiem Ermessen des Eigentümers vorbehalten Änderungen bzgl. WE und TE-Einheiten, solange diese noch im Eigentum des derzeitigen Eigentümers stehen, insbesondere
2.1 Teilung eines Miteigentumsanteils (WE/TE) in mehrere Einheiten bzw. eine Teileigentumseinheit in eine Wohnungseigentumseinheit umgewandelt werden und umgekehrt. Dieses Recht steht auch dem künftigen Eigentümer zu.
3. Soweit im Zuge der vorgenannten Veränderungen rechtliche Abänderungen bezüglich des Gemeinschaftseigentums erforderlich sind, gelten diese ebenfalls als gestattet¸ insbesondere gilt als gestattet auch eine erforderliche tatsächliche Veränderung am Gemeinschaftseigentum. Ebenso darüber hinausgehende tatsächliche Veränderungen am Gemeinschaftseigentum und sich daraus ergebende Änderungen von Teilungserklärungen, Gemeinschaftsordnung und Pläne gestattet. Sofern dies aus architektonischen oder bautechnischen Gründen erforderlich ist.
Den jeweiligen Sondereigentümern bleibt das Recht vorbehalten, alle Erklärungen und Bewilligungen abzugeben, Anträge zu stellen, die erforderlich sind, um Änderungen oder Ergänzungen der TE eintragen zu lassen.
Sofern infolge der tatsächlichen Veränderungen eine Änderung der TE notwendig wird, sind die jeweiligen Wohnungs- und Teileigentümer verpflichtet bei solchen Änderungen und Eintragung im Grundbuch mitzuwirken.
Der Notar führt nun in seiner Änderungsurkunde weiter aus, dass aufgrund der Regelungen (fett gedruckt) in § 5 Abs. 1 und § 9 Abs. 1 und 3 der Teilungserklärung die Mitwirkung der anderen Eigentümer nicht erforderlich ist.
Bei der Umwandlung von TE in WE ist es ausdrücklich geregelt ( s. § 9 Ziff.2. 1),
aber
wie seht ihr das bzgl. des Sondernutzungsrechts (Gemeinschaftseigentum) wird geändert (aufgehoben) und teilweise in Sondereigentum überführt ? Ist das wirklich aufgrund der Regelungen in der TE allein durch den Eigentümer des Teileigentums (Laden) möglich und ich brauche keine weiteren Erklärungen bzw. Bewilligungen?
Für eure Meinung wäre ich dankbar.