Entlastungsbetrag § 45 SGB XI

  • Hallo,

    bei der Prüfung einer Rechnungslegung bin ich über die Zahlung eines Entlastungsbetrags nach § 45 SGB XI gestolpert.
    Dieser wurde von der Krankenkasse (Pflegeversicherung) "für den Betreuten" gezahlt. Die Zahlung erfolgte auf das Konto des Betreuten, der Betreuer hat auf dem Bescheid der Krankenkasse vermerkt dass die Zahlung versehentlich auf das Konto des Betreuten erfolgt ist und hat den Betrag auf sein eigenes Konto umgebucht. Das kommt mir auf den ersten Blick etwas komisch vor.
    Nach kurzer Internetrecherche habe ich keinen Grund gefunden warum das Geld dem Betreuer zustehen sollte. Bevor ich jetzt beim Betreuer nachfrage, hatte das jemand schon mal ?

    Der Betreute lebt in einem Wohnheim.
    Der Betreuer ist ehrenamtlicher Betreuer aber kein Angehöriger, es werden also durch ihn keinerlei Pflegeleistungen erbracht.

  • Frag den Betreuer einfach einmal an, mit welcher "Berechtigung" er den Betrag für sich entnimmt bzw. bitte ihn um Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Gewährung des Entlastungsbetrags -nach Heimaufnahme noch- vorliegen (ggf. mit Kopie an Sozialbehörde).<br />
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    Bleibt abzuwarten, was der Betreuer antwortet.<br />
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    Eigentlich dürfte der Entlastungsbetrag nach Heimaufnahme dem Betroffenen nicht mehr zustehen. Es sei denn, das zitierte "Wohnheim" ist kein Heim. Dann könnte der Betreuer -außerhalb seiner Betreuerbestellung- Leistungen für den Betroffenen erbringen, für die ihm der Entlastungsbetrag zusteht. 

  • Ist im Eingangspost 45bSGB XI gemeint? Dabei geht es doch um den Ersatz von Aufwendungen für bestimmte Zwecke. Hat der Betreuer entsprechende Aufwendungen für den Betroffenen aus eigener Tasche bezahlt, dürfte er sich den Betrag m.M.n. also zurecht entnommen haben. Es müsste eigentlich entsprechende Belege über die Aufwendungen geben, für die der Entlastungsbetrag ausgezahlt wurde.

  • Hallo,

    das würde mich aber echt mal interessieren, welche Leistung (vom Betreuer) da erbracht wurde. Nach meiner Erfahrung erfolgen solche Zahlungen nur direkt an betr. zugelassene Anbieter; gesetzliche Betreuer gehören da mW. nicht dazu. Obwohl es - laut Auskunft eines Kollegen - nun auch so sein soll, dass die betr. 125,-- Euro, wenn dafür Leistungen im Haushalt (z.B. Putzen oder Einkaufen) der Betroffenen erbracht werden sollen, ausnahmsweise auch von nicht anerkannten Stellen, also z.B. private Reinigungsunternehmen, erbracht werden können. Und zwar deswegen, weil die ambulanten Pflegedienste oftmals nicht über das entsprechende Personal verfügen.

    mfg

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