Belastung aller Einheiten mit Ausnahme der herrschenden Sondereigentumseinheit?

  • Hallo.

    Ich habe mein Problem vermutlich schon gelöst, aber ich brauche irgendwie noch die Bestätigung, dass das so funktioniert, da ich so etwas noch nie eingetragen habe und gleichzeitig sehr viele Einheiten betroffen sind !

    Einer der Wohnungseigentümer soll das Recht haben, eine Photovoltaikanlage auf dem Dach zu errichten und zu betreiben (+ Recht hierzu die zur Verbindung zu den Wechselrichtern führenden Leitungen zu verlegen + Einrichtung und Betrieb der Verteileranlage).

    In der BGH Entscheidung v. 17.01.2019 - V ZB 81/18 habe ich nachgelesen, dass ich die Grunddienstbarkeit nun in alle dienenden Einheiten eintragen muss (somit in alle Einheiten, mit Ausnahme der herrschenden Einheit).

    Ich habe mir folgende Formulierung überlegt: Grunddienstbarkeit: Eingetragen als Belastung des gesamten Grundstücks in alle Einheiten, Blatt-Nrn. A bis D, F bis Z, mit Ausnahme der herrschenden Sondereigentumseinheit, Bl. Nr. E, am...

    Hatte das jmd. schon mal?

  • Zur Entscheidung gibt es hier schon verschiedene Threads.

    Die Eintragung richtet sich trotz allem nach 4 WGV.

    Erforderlich ist ein Hinweis auf die Belastung des Grundstücks als Ganzes: Z.B. "... an Flurstück ...".

    Der Baustein in SolumStar gibt wegen der Verweisung für den Normalfall vor: "... hier sowie an den für die anderen Miteigentumsanteile angelegten Grundbuchblättern eingetragen am ...". Vorliegend ist eben die eine Einheit auszunehmen. Der o.g. Vorschlag ist gut.

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