Freigabe Beihilfe

  • Hallo,

    wie geht ihr damit um, wenn der Schuldner beantragt, die Erstattung der Beihilfe freizugeben?
    Gibt es etwas neues/anderes zu der Entscheidung vom BGH 8.11.2007?
    Oder sollte das der IV wegen der Massezugehörigkeit entscheiden?

  • Wäre da nicht, egal ob Einzel-ZV oder Inso ein Antrag nach § 906 ZPO i.V.m. § 850b Abs.1 Nr. 4 ZPO möglich, mit dem die Zahlung der Beihilfe sowie die Erstattung der privaten Krankenkasse jeweils zur Erhöhung des Freibetrages auf dem P-KOnto führen ? (machen meines Wissens auch viele Vollstreckungsgerichte)

    Ich nehme mal an, es geht um die Freigabe vom P-Konto und nicht an der Quelle ?

    Ansonsten wär der vom BGH damals - lange vor P-Konto - skizzierte Weg doch sehr umständlich und praxisfern:

    "Denn für den Anlassgläubiger is t der noch nicht erfüllte konkrete Bei-
    hilfeanspruch, dem sei ne Forderung zugrunde liegt, gemäß § 850a Nr. 5 ZPO
    und § 1 Abs. 3 BhV pfändbar (BGH, Beschl. v. 4. November 2004, aaO). Allein
    an den Anlassgläubiger kann der konkre te Beihilfeanspruch gemäß § 400 BGB
    auch sicherungs- oder erfüllungshalber abgetreten werden (BGH, aaO S. 183)"

    Macht die Beihilfe so etwas überhaupt ?

  • Wäre da nicht, egal ob Einzel-ZV oder Inso ein Antrag nach § 906 ZPO i.V.m. § 850b Abs.1 Nr. 4 ZPO möglich, mit dem die Zahlung der Beihilfe sowie die Erstattung der privaten Krankenkasse jeweils zur Erhöhung des Freibetrages auf dem P-KOnto führen ? (machen meines Wissens auch viele Vollstreckungsgerichte)

    Halte ich auch für richtig, aber halt für jede Zahlung einzeln und nicht pauschal

  • Ja - Freigabe vom P-Konto.
    Und ja praxisnah halte ich den BGH Beschluss auch gar nicht.
    Müsste man bei einzelnen Freigaben ganz konkret auch schauen, ob die Rechnung schon vom Schuldner bezahlt wurde?
    An sich ist ja trotzdem derArzt ein Neugläubiger, der dann besser gestellt wäre. Aber m.E. müsste er das hier auch ...

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