freiwillige eV nach § 410 FamFg

  • Ihr Lieben, ich bin etwas ratlos. Ich habe einen Antrag auf Abnahme einer freiwilligen eidesstattlichen Versicherung vorgelegt bekommen § 410, 413 FamFG. Im Kommentar steht, dass zuständig ist: "das Gericht". Meine Fragen:


    a) welche Abteilung?
    b) unter welchem Aktenzeichen wird sowas registriert?
    c) wonach richten sich die Kosten des Verfahrens?

    Ich habe hier im Forum gelesen, dass es mal dieFamilienabteilung, mal die Betreuung, mal die Rechtsantragstelle macht. Ist das immer noch so unterschiedlich oder gibt es da etwas Neues? In unserem GVG gibtes da noch keine Regelung (kam offensichtlich noch nie vor). "Leg es der Verwaltung vor" ist leider keine Option, denn das bin ich


    Danke für eure Hilfe!

  • Ich kann Dir auch nicht wirklich helfen, bei uns gibt es im Geschäftsverteilungsplan die Zuständigkeit für "Verfahren auf Abnahme der eidesstattlichen Versicherung gem. § 259 BGB i. V. m. §§ 410,
    361 FamFG (sofern sie nicht von der zuständigen Abteilung abgenommen werden können)", die meinem ZV-Dezernat zugeordnet ist. Im Zweifel muss doch die Verwaltung hier erst mal jemanden bestimmen und dann für zukünftige Fälle den GVP um diesen Punkt erweitern.

    In meinem Fall hatten wir die EV als M-Sache registriert, aber was mit den Kosten war, habe ich leider nicht mehr im Kopf.

    quidquid agis prudenter agas et respice finem. (Was immer Du tust, tue klug und bedenke das Ende.) :akten

  • Hier bei uns wird es eingetragen im UR II und ich als Betreuungsrechtspflegerin bin zuständig. Geschäftswert nach § 36 FamFG nach Ermessen, im Korintenberg/Bormann GNotKG § 36 Rn. 48 ist von einem Bruchteil des Wertes des Verfahrens, in dessen Zusammenhang die Versicherung abgegeben wird, angegeben. Ich hab damals 25 % genommen, Gebühr müsste 15212 KV GNotKG sein.

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