Amtslöschung Nacherbenvermerk

  • Hallo,
    schon wieder eine Frage zu Widerspruch oder Amtslöschung.

    Im GB ist ein Nacherbenvermerk eingetragen, Vorerbin verstorben.
    Die ERben der Vorerbin wollen eine GB-Berichtigung in Abt. I.

    Der Nacherbenvermerk hat sich als unrichtig herausgestellt. Er wurde auf Antrag der Vorerbin eingetragen, allerdings ohne Ausweisung im Erbschein. Dieser hatte so seine Berechtigung, denn nach dem seinerzeit maßgeblichen ZGB der DDR gab es keine Vor-und Nacherbfolge. Die Eintragung ist also auf Grund des handschriftlichen Testaments erfolgt.:mad:

    Es könnte so schön sein, ich habe eine entsprechende Stellungnahme der Nachlassrichterin vorliegen und eindeutig den Beleg dafür, dass die Eintragungsgrundlagen fehlten.

    Aber wie kriege ich den Nacherbenvermerk aus dem GB raus? Amtswiderspruch geht nur, wenn ein gutgläubiger Erwerb (des Rechts) möglich wäre. Das ist doch aber nicht möglich. Der Nacherbenvermerk wirkt doch nicht konstituierend. Ich bin mir da aber nicht sicher.
    Ich wäre eigentlich für Amtslöschung ohne Schnickschnack. Ich habe keine dem Inhalt nach generell unzulässige Eintragung. Laut Kommentierung wäre keine Amtslöschung möglich: Als „unzulässig“ sind nach dem Sprachgebrauch der GBO solche Eintragungen zu verstehen, die unter Verstoß gegen die Ordnungsvorschriften des Grundbuchrechts erfolgt sind. Derartige Eintragungen unterliegen aber, falls sie materiell unrichtig sind, der Eintragung eines Amtswiderspruchs nach § 53 Abs. 1 S. 1 GBO. Die weitergehende Amtslöschung kann deshalb nur solche Eintragungen erfassen, die nicht ihrer Entstehung, sondern ihrem Inhalt nach unzulässig sind (BeckOK GBO/Holzer, 45. Ed. 1.3.2022, GBO § 53 Rn. 56).

    Dumm nur, dass ich in meiner ersten Un(er)kenntnis die einzige überlebende Nacherbin wegen GB-Berichtigung angeschrieben hatte. Der wäre es recht, wenn sie nicht beteiligt wäre. Nebenbei habe ich erfahren, dass die (mir nicht bekannten) übrigen Beteiligten noch vor ein paar Jahren scharf auf den Grundbesitz waren. Muss ich die Beteiligten alle ermitteln und anhören?

    Wäre ein Verfahren nach § 84 GBO eine Alternative? Das wäre aber auch aufwändig.

    Es muss doch einen Weg geben, eine falsche Grundbuchberichtigung auszubügeln.

    Für den Optimisten ist das Leben kein Problem, sondern bereits die Lösung.
    Marcel Pagnol

  • Ob nun Berichtigung auf Antrag nach § 22 GBO oder von Amts wegen nach § 84 GBO ist letztlich egal. Um die Anhörung der eingetragenen Nacherben kommst Du nicht herum. Amtslöschung nach § 53 GBO scheidet aus und selbst da müßtest Du anhören...

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

    Einmal editiert, zuletzt von FED (19. Mai 2022 um 07:18) aus folgendem Grund: Schreibfehler beseitigt

  • Bei Testamentserrichtung vor dem 01.01.1976 wäre die angeordnete Nacherbfolge nach § 8 Abs. 2 S. 2 EGZGB wirksam geblieben (allerdings ohne Verfügungsbeschränkung zu Lasten des Vorerben, was aber keine Rolle spielt, wenn der Vorerbe nicht verfügt hat).

    Nach meiner Ansicht ist der NE-Vermerk im Berichtigungsverfahren nach § 22 GBO zu löschen, wofür es nur eines Antrags bedarf, weil die Unrichtigkeit des Vermerks auf der Hand liegt und es somit insoweit keines Unrichtigkeitsnachweises bedarf.

    Zu beachten ist allerdings - wenn auch für das Grundbuchamt irrelevant -, dass die "missglückte" Nacherbfolge im Wege der Auslegung als ein mit dem fiktiven Eintritt des Nacherbfalls greifendes Vermächtnis zugunsten der "Nacherben" angesehen werden kann (vgl. §§ 380 Abs. 1, 381 Abs. 3 ZGB; Bestelmeyer Rpfleger 1992, 229, 234).

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