Bewilligung als Antrag auslegen

  • Hallo,

    ich habe eine Urkunde vorliegen, in welcher lediglich die Eintragung bewilligt, nicht hingegen auch beantragt wird. Natürlich beantragt der Notar nun nach § 15 GBO die Eintragung. Ich meine mich erinnern zu können in der Ausbildung gelernt zu haben, dass ich einen Antrag als Bewilligung, nicht hingegen eine Bewilligung als Antrag auslegen kann. Nun finde ich hierfür allerdings keinen Nachweis. Kann mir da jemand helfen, wo das steht? Bzw. wie würdet ihr es sehen - Bewilligung als Antrag auslegbar oder nicht?

    Vielen Dank!

  • Das frage ich mich auch gerade. Mit genügte er völlig. Ich setze natürlich voraus, daß die Angabe des Notars "nach § 15 GBO" auch zutreffend ist.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • RdNr. 27 zu § 19 GBO, Demharter, GBO, 29. Aufl. "die Eintragungsbewilligung kann daher insbes. auch in die Form eines EintrAntrgs gekleidet werden (KG Rpfleger 2013, 140)."

    Alle Menschen sind klug – die einen vorher, die anderen nachher. Voltaire


  • RdNr. 27 zu § 19 GBO, Demharter, GBO, 29. Aufl. "die Eintragungsbewilligung kann daher insbes. auch in die Form eines EintrAntrgs gekleidet werden (KG Rpfleger 2013, 140)."

    Der umgekehrte Fall. Fündig wird man in der Kommentierung eher beim § 15 GBO. Wo die Frage aufgeworfen wird, ob der Antrag des Notars den eines Beteiligten verdrängt, oder ob letzterer zusätzlich gestellt ist. Den des Notars hat man auf jeden Fall.

  • RdNr. 27 zu § 19 GBO, Demharter, GBO, 29. Aufl. "die Eintragungsbewilligung kann daher insbes. auch in die Form eines EintrAntrgs gekleidet werden (KG Rpfleger 2013, 140)."

    Der umgekehrte Fall. Fündig wird man in der Kommentierung eher beim § 15 GBO. Wo die Frage aufgeworfen wird, ob der Antrag des Notars den eines Beteiligten verdrängt, oder ob letzterer zusätzlich gestellt ist. Den des Notars hat man auf jeden Fall.

    War mir bewusst - dachte aber, das wäre auch Teil der Frage, oder :gruebel:?

    Alle Menschen sind klug – die einen vorher, die anderen nachher. Voltaire


  • RdNr. 27 zu § 19 GBO, Demharter, GBO, 29. Aufl. "die Eintragungsbewilligung kann daher insbes. auch in die Form eines EintrAntrgs gekleidet werden (KG Rpfleger 2013, 140)."

    Der umgekehrte Fall. Fündig wird man in der Kommentierung eher beim § 15 GBO. Wo die Frage aufgeworfen wird, ob der Antrag des Notars den eines Beteiligten verdrängt, oder ob letzterer zusätzlich gestellt ist. Den des Notars hat man auf jeden Fall.

    War mir bewusst - dachte aber, das wäre auch Teil der Frage, oder :gruebel:?

    Eine ausdürckliche Bewilligung hat sie ja. Und eben auch einen solchen Antrag.

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