Hallo,
ich habe eine Urkunde vorliegen, in welcher lediglich die Eintragung bewilligt, nicht hingegen auch beantragt wird. Natürlich beantragt der Notar nun nach § 15 GBO die Eintragung. Ich meine mich erinnern zu können in der Ausbildung gelernt zu haben, dass ich einen Antrag als Bewilligung, nicht hingegen eine Bewilligung als Antrag auslegen kann. Nun finde ich hierfür allerdings keinen Nachweis. Kann mir da jemand helfen, wo das steht? Bzw. wie würdet ihr es sehen - Bewilligung als Antrag auslegbar oder nicht?
Vielen Dank!