Vergütungsregress bei Änderung des Bundeslands

  • Eine Betreuung wurde vor 2 Jahren in Hessen angeordnet. Die Berufsbetreuervergütung wurde aus der Staatskasse des Landes Hessen bezahlt.
    Vor 6 Monaten wurde das Betreuungsverfahren nach Baden-Württemberg abgegeben.
    Jetzt hat sich herausgestellt, dass der Betreute noch 2 Lebensversicherungen mit einem Rückkaufswert von 10.000.--€ hat, es hat also ein Vergütungsregress gem. den §§ 168, 292 FamFG zu erfolgen.

    Kann der Vergütungsregress hier - in Baden-Württemberg - auch für die Vergütungsansprüche erfolgen, die auf die Staatskasse des Landes Hessen übergangen sind, § 1836e BGB ?

  • Nein.

    Nur weil das FamFG keine Regelung dazu bereit hält und beide Landesregierungen aus CDU & Grünen gebildet werden, geht das noch lange nicht.

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  • Die einschlägigen BGB-Kommentare beziehen sich auf diese Entscheidung vom OLG Köln, d.h. das aktuell zuständige Betreuungsgericht prüft und beschließt den Regress, auch wenn die Vergütungsauszahlungen in einem anderen Bundesland erfolgten. Was anderes macht auch keinen Sinn....

  • §§ 168 Abs. 1 S. 2, 3, 292 FamFG beschränken den Regress ja nicht auf den Rechtsübergang auf die eigene Landeskasse. Auch hinsichtlich der auf das Land Bayern übergegangenen Ansprüche liegen ja die Voraussetzungen für die Anordnung eines Regresses vor und das Gericht in Baden-Württemberg ist das jetzt zuständige Betreuungsgericht.
    Ich würde deshalb sagen, dass auf jeden Fall auch der Regress für die bayerischen Ansprüche festzusetzen ist.

    Fraglich wäre dann allerdings, ob im Regressbeschluss stehen muss, dass x Euro dem Land Bayern und y € dem Land Baden-Württemberg zustehen.
    § 1 Abs. 1 Nr. 4b JBeitrG definiert die festgesetzte Regressforderung als Gerichtskosten. Deshalb könnte man vielleicht auch gem. Abschnitt I Nr. 1, Abschnitt IV der bundeseinheitlichen Vereinbarung über den Ausgleich von Kosten (http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de) argumentieren, dass Baden-Württemberg diese Ansprüche miteinzieht und behält. Dann könnte man auf die Differenzierung verzichten.

  • Die Entscheidung des OLG Köln scheint ja von niemanden widersprochen worden zu sein. Für mich wäre höchstens die Frage, inwieweit die eigene Staatskasse die andere zu informieren hätte, wenn sie tatsächlich Regresszahlungen kassiert, die über die eigenen Auszahlungen hinausgehen, um eine etwaige Erstattung vorzunehmen. Inwieweit es da justizinterne Regeln (länderübergreifend) gibt, ist mir unbekannt.

    Wobei sich dabei aber auch eine rechtliche Frage stellt. Die ältesten Ansprüche verjähren ja als erste. Wenn man für die Zahlungseingänge den § 366 Abs. 2 BGB (jedenfalls analog) anwendet, hieße das ja streng genommen, dass zuerst mal die Forderung der auswärtigen Staatskasse getilgt werden müsste. Kann es sein, dass ich entgegenstehende Regeln übersehe?

  • Blöde Frage:
    Wie macht es ihr dann mit der Jahresgebühr, wenn der Betroffene z.B. am 1.04.2022 vom Bundesland A in das Bundesland B umgezogen ist und die Erhebung der Jahresgebühr am 1.07.2022 durch das Gericht B im Bundesland B (nach Verfahrensabgabe vom Gericht A im Bundesland A) eingezogen wird.

    Auch hier entstand die Jahresgebühr am 1.01.2022 im Bundesland A.

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