Hallo,
ist jemand Rechtsprechung zum Vorgehen bekannt?
Es kann ja nicht sein, dass der Verhaftungsauftrag an den GV mit gescanntem Haftbefehl elektronisch übermittelt wird und dann der GV das Original (also die Ausfertigung) des Haftbefehls in Papierform
beim Gläubiger anfordert - was in meinem Umfeld praktiziert wird.