§ 130d ZPO bei Verhaftungsauftrag -> Einreichung des Haftbefehls

  • Hallo,

    ist jemand Rechtsprechung zum Vorgehen bekannt?

    Es kann ja nicht sein, dass der Verhaftungsauftrag an den GV mit gescanntem Haftbefehl elektronisch übermittelt wird und dann der GV das Original (also die Ausfertigung) des Haftbefehls in Papierform
    beim Gläubiger anfordert - was in meinem Umfeld praktiziert wird.

  • Wieso denn nicht? Den Titel musst du doch auch nachreichen.
    Rechtsprechung gibt es dazu natürlich noch keine . Aber ich würde den nachreichen. Geht schneller.

    Alles Gute im Leben ist entweder illegal, unmoralisch oder macht dick. (Murphys Gesetz)

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