VKH in Verfahren auf Ersetzung der Zustimmung zur Einbenennung

  • Von der Kindsmutter (Kind = 16 Jahre) wurde ein Antrag auf Ersetzung der Zustimmung des Kindsvaters zur Einbenennung gestellt. Kurze Zeit später legitimierte sich ein Rechtsanwalt als Verfahrenebevollmächtigter der Kindsmutter und beantragte in deren Namen VKH unter seiner Beiordnung.

    Mittlerweile wurden die jeweiligen Argumente im schriftlichen Verfahren ausgetauscht und eine Stellungnahme des Jugendamtes abgegeben.

    Eine Partei hat nun um die Anberaumung eines mündlichen Termins gebeten, was in diesem Verfahren ohnehin unerlässlich ist.

    Unter Berücksichtigung der bisherigen Rechtsprechung der Obergerichte und des BGH im Hinblick auf die nach § 1618 BGB notwendige "Erforderlichkeit" für das Kindeswohl, werde ich den Antrag aller Voraussicht nach zurückweisen.

    Über den VKH-Antrag habe ich noch nicht entschieden. Wenn ich an meine voraussichtliche Entscheidung denke, kann ich diesen Antrag eigentlich nur ablehnen, da die Hauptsache nach meiner Ansicht keinen ausreichende Aussicht auf Erfolg hat.

    Wenn ich den VKH-Antrag ablehne, würde ich aber im entsprechenden Zurückweisungsbeschluss aber die gesamte Argumentation der eigentlichen Entscheidung in der Hauptsache vorwegnehmen. Das kann eigentlich auch nicht Sinn und Zweck der Sache sein.

    Die Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners ist dem VKH-Antrag nicht entgegengetreten, was eventuell daran liegen könnte, dass sie auch gerne Geld verdient und das Verfahren mit VKH und Beiordnung des Antragstellers eventuell länger betrieben werden könnte, wie wenn jeder seinen Anwalt selbst zahlt. Ich habe auch den Eindruck, dass das Verfahren nur betrieben wird, da der Staat die Kosten trägt.

    Ich habe auch schon darren gedacht, die Entscheidung über den VKH-Antrag zurückzustellen.

    Was würdet ihr tun?

  • Über den VKH-Antrag habe ich noch nicht entschieden. Wenn ich an meine voraussichtliche Entscheidung denke, kann ich diesen Antrag eigentlich nur ablehnen, da die Hauptsache nach meiner Ansicht keinen ausreichende Aussicht auf Erfolg hat.

    Wenn ich den VKH-Antrag ablehne, würde ich aber im entsprechenden Zurückweisungsbeschluss aber die gesamte Argumentation der eigentlichen Entscheidung in der Hauptsache vorwegnehmen. Das kann eigentlich auch nicht Sinn und Zweck der Sache sein.

    Doch, letzteres ist der übliche Weg, wenn die Ablehnung auf die mangelnde Erfolgsaussicht gestützt werden soll. Allerdings stellt sich für mich aufgrund der Sachverhaltsschilderung die Frage, ob der Antrag von vornherein aussichtslos erschien (dann keine VKH-Bewilligung) oder sich das erst im Lauf des Verfahrens herauskristallisiert hat (dann wäre VKH wohl zu bewilligen, wenn die wirtschaftlichen Voraussetzungen erfüllt sind).

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • Über den VKH-Antrag habe ich noch nicht entschieden. Wenn ich an meine voraussichtliche Entscheidung denke, kann ich diesen Antrag eigentlich nur ablehnen, da die Hauptsache nach meiner Ansicht keinen ausreichende Aussicht auf Erfolg hat.

    Wenn ich den VKH-Antrag ablehne, würde ich aber im entsprechenden Zurückweisungsbeschluss aber die gesamte Argumentation der eigentlichen Entscheidung in der Hauptsache vorwegnehmen. Das kann eigentlich auch nicht Sinn und Zweck der Sache sein.

    Doch, letzteres ist der übliche Weg, wenn die Ablehnung auf die mangelnde Erfolgsaussicht gestützt werden soll. Allerdings stellt sich für mich aufgrund der Sachverhaltsschilderung die Frage, ob der Antrag von vornherein aussichtslos erschien (dann keine VKH-Bewilligung) oder sich das erst im Lauf des Verfahrens herauskristallisiert hat (dann wäre VKH wohl zu bewilligen, wenn die wirtschaftlichen Voraussetzungen erfüllt sind).

    Nein, eigentlich hatte der Antrag von vornherein keine Aussicht auf Erfolg. Es waren aber vorab die wirtschaftlichen Kriterien für den VKH-Antrag zu prüfen, was eine gewisse Zeit in Anspruch genommen hat. Wenn der VKH-Antrag aufgrund der finanziellen Verhältnisse hätte zurückgewiesen werden müssen, hätte ich meine Begründung hierauf gestützt. Dies ist nun aber nicht möglich.

    Wäre es zulässig und denkbar, mit der Entscheidung über den VKH-Antrag bis nach dem mündlichen Termin zu warten und dann beides gemeinsam zu entscheiden? Müsste das der Antragstellerin mitgeteilt werden?

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    Nein, eigentlich hatte der Antrag von vornherein keine Aussicht auf Erfolg. Es waren aber vorab die wirtschaftlichen Kriterien für den VKH-Antrag zu prüfen, was eine gewisse Zeit in Anspruch genommen hat. Wenn der VKH-Antrag aufgrund der finanziellen Verhältnisse hätte zurückgewiesen werden müssen, hätte ich meine Begründung hierauf gestützt. Dies ist nun aber nicht möglich.

    Wäre es zulässig und denkbar, mit der Entscheidung über den VKH-Antrag bis nach dem mündlichen Termin zu warten und dann beides gemeinsam zu entscheiden? Müsste das der Antragstellerin mitgeteilt werden?

    Das "Vorab" ist mir schon wiederholt begegnet. Ich halte es für wenig sinnvoll. In "unserem" Senat beim OLG ist die Praxis genau anders herum: Die Erfolgsaussichten werden sehr schnell und knapp bewertet - eben nach Aktenlage und ohne weitere Ermittlungen. Und dann geht's ums Geld -sorgfältig und mit weiteren Ermittlungen. Und dann erst gibt es den Beschluss.

  • Ich kenne es eigentlich so, dass man den Hauptsacheantrag erstmal prüft und wenn man da schon relativ einfach sagen kann, dass der Antrag keinen Erfolg haben wird (auch wenn man alle Behauptungen zum Sachverhalt erstmal als wahr unterstellt), fehlt ihm die Aussicht auf Erfolg; ähnlich einer Schlüssigkeitsprüfung.
    Wenn man sich vorher erst durch 500 Kommentare, BGH-Beschlüsse und sonst was wühlen muss, kann man die Erfolgsaussicht in VKH-Verfahren nicht so wirklich abschließend beurteilen und die VKH wäre zu bewilligen.

    Falls noch keine Entscheidung über die VKH ergangen ist, kann man aber trotzdem Erkenntnis aus dem eigentlich Verfahren berücksichtigen. Insbesondere kann man sich in einem VKH ablehnenden Beschluss auch auf die Begründung der Hauptsacheentscheidung berufen, falls du die Entscheidung wirklich so lange zurückstellst (was aber eigentlich nicht Sinn und Zweck im VKH-Verfahren ist).

    Allerdings klingt dein Fall sowieso nach dem Klassiker, wo recht offensichtlich die Erforderlichkeit zur Einbenennung fehlt, dann kann man die VKH auch gleich zurückweisen.

  • Vor der persönlichen Anhörung des 16-Jährigen und der Stellungnahme des Jugendamtes / Verfahrensbeistandes darf das Familiengericht sich überhaupt nicht dazu einlassen, ob der Antrag in der Kindschaftssache eine Erfolgsaussicht hat. Andernfalls dürfte es sich um einen Befangenheitsgrund handeln.

    Ich habe noch nie erlebt, dass ein VKH-Antrag im Sorge- oder Umgangsrechtsverfahren wegen mangelnder Erfolgsaussicht abgelehnt worden ist ...

  • Vor der persönlichen Anhörung des 16-Jährigen und der Stellungnahme des Jugendamtes / Verfahrensbeistandes darf das Familiengericht sich überhaupt nicht dazu einlassen, ob der Antrag in der Kindschaftssache eine Erfolgsaussicht hat. Andernfalls dürfte es sich um einen Befangenheitsgrund handeln.

    Nach einer Anhörung scheidet die Ablehnung wegen fehlender Erfolgsaussicht aus. Denn offenbar waren Ermittlungen nötig, um zu diesem Ergebnis zu kommen und das bedeutet, dass dem Antrag die Erfolgsaussicht nicht von vorherein abgesprochen werden konnte. Denn sonst hätte man ja nicht erst ermittelt.

    Wenn der Sachvortrag im Antrag (auch nach Rückfrage) die gewünschte Entscheidung nicht rechtfertigt, fehlt es an der Erfolgsaussicht. Auch ohne Anhörung. Das hat nichts mit Befangenheit zu tun.

  • Ich würde die Erfolgsaussichten nach der Sachlage bewerten, die bei (VKH-)Antragstellung aus der Akte heraus ersichtlich war. Ein Auszug aus dem BeckOK ZPO, § 114 Rn. 28:

    "Hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht bereits dann, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt der Partei, die um Prozesskostenhilfe nachsucht, für vertretbar hält und von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist (BGH NJW 1994, 1160)."

    Ich würde bei Einbenennungsverfahren VKH wegen mangelnder Erfolgsaussichten dann ablehnen, wenn ich schon nach der Lektüre des Antrags das Gefühl habe, das wird für eine Einbenennung selbst dann nicht reichen, wenn ich davon ausgehe, dass der Sachvortrag im Antrag zu 100% zutreffend ist. Das kommt dann in Betracht, wenn nur Standardformulierungen kommen (Namensverschiedenheit sei lästig, Kind müsse sich gegenüber Mitschülern deshalb erklären, ...), die für sich genommen noch nicht für eine Einbenennung ausreichen. Man muss dabei im Hinterkopf haben, dass die "Latte" hoch liegt in Einbenennungsverfahren. Der BGH verlangt in seiner Rechtsprechung zum Teil einen Maßstab für die Ersetzung, der fast schon an eine drohende Kindeswohlgefährdung heranreicht (auch wenn er damit mE etwas über's Ziel hinausschießt). Deshalb sollte - finde ich - VKH nur zurückhaltend bewilligt werden.

    Eigentlich würde ich immer zuerst (nur) über die VKH entscheiden und dann in der Hauptsache. In deinem Fall bis zur Endentscheidung abzuwarten, dürfte aber nicht schädlich sein.

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    Eine Partei hat nun um die Anberaumung eines mündlichen Termins gebeten, was in diesem Verfahren ohnehin unerlässlich ist.

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    Richtig, daher Erfolgsaussicht (+), vgl. z.B. OLG Düsseld., 3 WF 134/18, "Eine hinreichende Aussicht auf Erfolg für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe (§ 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 114 ZPO) ist in einem vom Amtsermittlungsgrundsatz (§ 26 FamFG) beherrschten Sorgerechtsverfahren vielmehr bereits dann gegeben, wenn das Familiengericht auf Grund des eingeleiteten Verfahrens den Sachverhalt zu ermitteln hat, ggfs. eine Regelung treffen muss und sich nicht darauf beschränken kann, den Antrag ohne Weiteres, also ohne jede Ermittlung und ohne jede Anhörung der Beteiligten, zurückzuweisen (vgl. OLG Hamm, ..."

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

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