Von der Kindsmutter (Kind = 16 Jahre) wurde ein Antrag auf Ersetzung der Zustimmung des Kindsvaters zur Einbenennung gestellt. Kurze Zeit später legitimierte sich ein Rechtsanwalt als Verfahrenebevollmächtigter der Kindsmutter und beantragte in deren Namen VKH unter seiner Beiordnung.
Mittlerweile wurden die jeweiligen Argumente im schriftlichen Verfahren ausgetauscht und eine Stellungnahme des Jugendamtes abgegeben.
Eine Partei hat nun um die Anberaumung eines mündlichen Termins gebeten, was in diesem Verfahren ohnehin unerlässlich ist.
Unter Berücksichtigung der bisherigen Rechtsprechung der Obergerichte und des BGH im Hinblick auf die nach § 1618 BGB notwendige "Erforderlichkeit" für das Kindeswohl, werde ich den Antrag aller Voraussicht nach zurückweisen.
Über den VKH-Antrag habe ich noch nicht entschieden. Wenn ich an meine voraussichtliche Entscheidung denke, kann ich diesen Antrag eigentlich nur ablehnen, da die Hauptsache nach meiner Ansicht keinen ausreichende Aussicht auf Erfolg hat.
Wenn ich den VKH-Antrag ablehne, würde ich aber im entsprechenden Zurückweisungsbeschluss aber die gesamte Argumentation der eigentlichen Entscheidung in der Hauptsache vorwegnehmen. Das kann eigentlich auch nicht Sinn und Zweck der Sache sein.
Die Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners ist dem VKH-Antrag nicht entgegengetreten, was eventuell daran liegen könnte, dass sie auch gerne Geld verdient und das Verfahren mit VKH und Beiordnung des Antragstellers eventuell länger betrieben werden könnte, wie wenn jeder seinen Anwalt selbst zahlt. Ich habe auch den Eindruck, dass das Verfahren nur betrieben wird, da der Staat die Kosten trägt.
Ich habe auch schon darren gedacht, die Entscheidung über den VKH-Antrag zurückzustellen.
Was würdet ihr tun?