BRAGO - Ruhen des Verfahrens

  • Hallo Community!

    Ich bräuchte einmal eure Meinung zur folgenden Frage:

    Entsteht die RA-Vergütung nach einer langen Ruhensphase des Verfahrens nach BRAGO oder nach dem RVG ?

    Der RA hat bisher nichts abgerechnet, es liegt mir ein KFA nach RVG vor.

    Zum Sachverhalt
    2003 - Klageerhebung
    2007 - Beschluss – Ruhen des Verfahrens (bis in einer anderen Sache eine Entscheidung ergeht)
    2017 – Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen (da Ruhensgrund entfallen ist) der Pb d. Klägerin führt den Rechtsstreit fort (keine neue Auftragserteilung!)
    2019 – Beendigung d. Verfahrens durch Vergleich

    Ich habe zunächst folgendes gedacht:
    Gem. § 8 Abs. 1 RVG tritt die Fälligkeit der Vergütung ein, sobald ein Verfahren 3 Monate ruht. Gem. § 8 Abs. 2 RVG endet die Hemmung der Verjährung der Vergütung bei Ruhen des Verfahrens drei Monate nach Eintritt der Fälligkeit. Da das Verfahren erst 2017 wieder aufgenommen wurde war die damalige Vergütung zu diesem Zeitpunkt bereits verjährt. Damit sind die Gebühren 2017 neu entstanden nach dem geltenden RVG bis 2020.

    Diese Auffassung vertritt die Beklagte jedoch nicht. Sie ist der Meinung, dass nach BRAGO abzurechnen sei und führt hierzu aus, dass die Regelung des § 8 RVG zu Fälligkeit und Verjährung hier nicht anwendbar sei, sondern dies § 61 RVG regle.

    Ok, gut, kann ich soweit nachvollziehen, ist korrekt.

    Des Weiteren führt sie jedoch auch aus, dass die früher in § 16 BRAGO (heute § 8 RVG) geregelte Fälligkeit von Gebühren nicht zur Erledigung im Sinne des § 13 Abs. 5 BRAGO führt (heute § 15 Abs. 5 RVG). Maßgebend sei vielmehr der endgültige Abschluss des Verfahrens. Ein solcher endgültiger Abschluss läge bei einem ruhenden Verfahren gerade nicht vor, da der (ursprüngliche) Auftrag nicht entzogen und ein neuer Auftrag nicht erforderlich sei (s. auch Beschluss des BGH vom 30.03.2006 – VII ZB 69/05).

    Die vorgetragene Rspr ist insoweit schon stimmig und anwendbar.

    Allerdings verstehe ich anhand dieser nach wie vor nicht, weshalb die Vergütung des Rechtsanwalts für den bisherigen Auftrag gem. § 16 BRAGO fällig geworden ist und die Verjährungsfrist ebenfalls bereits verstrichen ist – aber eine neue Angelegenheit nicht vorliegen soll, wenn der RA nach derzeit langem Ruhen des Verfahrens seine Arbeit wieder aufnimmt?

    In der BGH Rspr heißt es, dass die Gesetzesbegründung ausdrücklich auf die lange Zeit abstellt, die bis zur Erteilung eines weiteren Auftrags vergangen ist und nur in diesem Fall ein erneuter Einarbeitungsaufwand vergütet werden soll.
    Wenn aber der RA nach einer derzeit langen Ruhenspause das Mandat wieder aufnimmt hat doch auch er einen Einarbeitungsaufwand, den er in diesem Fall dann nicht vergütet erhält?
    Wie kann das gerecht sein?

  • Ob das jetzt gerecht ist oder nicht, darüber kann man sich sicher streiten. Aber wir entscheiden halt danach, was im Gesetz steht; das fordert eine Erledigung des Auftrags, welche bei lediglichen Ruhen (auch wenn dies hier ziemlich lang war) nun mal nicht vorliegt.

    Böse formuliert: selbstverschuldetes Pech des Rechtsanwalts (bzw. der Partei), wenn man die Verjährungsfrist einfach verstreichen lässt.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!