Es handelt sich um eine TV.
Demnach bleibt dieses Altrecht vermutlich auch bestehen, fällt mit ins GG und ist vom Ersteher zu übernehmen.
Als Praktiker mit über 30 Jahren ZV, bestelle ich einen ZU-Vertreter, gem. § 6 ZVG, was bei uns der SE/Geschäftsstellen-Kollege übernimmt. Dieser sammelt sämtliche Zustellungen in einen besonderen Hefter und kann diese bei Ermittlung des Berechtigten/Gläubigers/Beteiligten an diesen aushändigen.
Wäre es ein verzinsliches Recht und ich müsste laufende Zinsen mit ins GG nehmen und zuteilen, sind diese für den unbekannten Berechtigten/Gläubiger zu hinterlegen gem. § 126 ZVG.
Der vorliegend "rechtsmittellfähige Entscheidung" haschende Antragsteller-Vertreter bleibt somit außen vor.....