Unbekannter Gläubiger in der Teilungsversteigerung - Beteiligung!?

  • Guten Morgen!

    Leider ist mir meine erfahrene Kollegin aufgrund Pensionierung "abhanden gekommen"... :D (im Übrigen hat sie zu meiner Frage aber die gleiche Meinung gehabt wie ich)

    Über die SuFu habe ich leider nichts Passendes gefunden:

    Ich habe eine Teilungsversteigerung vorliegen und bin im Moment mit der Wertfestsetzung befasst. Eingetragen in Abteilung III ist eine 1936 eingetragene Hypothek (1.380 RM) für eine Privatperson. Diese ist selbstverständlich bereits verstorben; Erben sind nicht bekannt. Ich habe nun dem Antragstellervertreter mitgeteilt, dass er einen Abwesenheitspfleger bestellen lassen soll, da der Gläubiger des Rechts am Verfahren beteiligt ist und Zustellungen vorzunehmen sind.

    Daraufhin hat mir der Antragstellervertreter mitgeteilt, der Hypothekengläubiger sei nicht zu beteiligen und bittet um den Erlass eines rechtsmittelfähigen Bescheides, falls ich dennoch auf meiner Meinung beharren sollte. Wie sollte ein solcher Bescheid aussehen??? Bzw. gibt es tatsächlich eine Möglichkeit, auf die Beteiligung des Gläubigers zu verzichten? :gruebel:

    Ich danke euch schon jetzt für eure Hilfe!

  • Ein paar Gedanken, bin allerdings in diesem Bereich auch nicht erfahren.
    Ein Abwesenheitspfleger scheidet aus, da ja nicht der bekannte Gläubiger abwesend ist, sondern verstorben.
    Es müsste daher eher ein Pfleger für den unbekannten Beteiligten, § 1913 BGB bestellt werden.
    Diese Pflegschaft wird angeregt, nicht beantragt, so dass ich als Versteigerungsgericht diese Anregung vornehmen würde.

  • Frage: Spielt der Fall im Beitrittsgebiet? Wenn ja, dann ist angesichts der mickrigen Forderungshöhe ein Fall des § 10 Grundbuchbereinigungsgesetz gegeben und der Ersteher könnte das Recht durch Hinterlegung von Nennbetrag plus ein Drittel zum Erlöschen bringen. Dann erscheint es mir völlig überzogen, für ein paar Euro Zinsanspruch - Umstellung Reichsmark zu Mark der DDR = 1:1, Mark der DDR zu Deutschmark 2:1, Deutschmark zu Euro 1,95583:1; hier also allenfalls (insoweit ist der Sachverhalt nicht mitgeteilt) Zinsen aus 352,79 EUR - eine Pflegschaft anzuregen, bei der die Vergütung des Pflegers jede mögliche Zuteilung aus dem Recht bei weitem übersteigen wird.

    Spielt der Fall nicht im Beitrittsgebiet, ist das Missverhältnis von zu schützendem Anspruch und dafür aufzuwendenden Mitteln noch gravierender, weil die Umrechnung von Reichsmark in Deutschmark 10:1 erfolgt ist, die Hypothek hier also einen Nennbetrag von 70,55 EUR hat.

  • Frage: Spielt der Fall im Beitrittsgebiet? Wenn ja, dann ist angesichts der mickrigen Forderungshöhe ein Fall des § 10 Grundbuchbereinigungsgesetz gegeben und der Ersteher könnte das Recht durch Hinterlegung von Nennbetrag plus ein Drittel zum Erlöschen bringen. Dann erscheint es mir völlig überzogen, für ein paar Euro Zinsanspruch - Umstellung Reichsmark zu Mark der DDR = 1:1, Mark der DDR zu Deutschmark 2:1, Deutschmark zu Euro 1,95583:1; hier also allenfalls (insoweit ist der Sachverhalt nicht mitgeteilt) Zinsen aus 352,79 EUR - eine Pflegschaft anzuregen, bei der die Vergütung des Pflegers jede mögliche Zuteilung aus dem Recht bei weitem übersteigen wird.

    Spielt der Fall nicht im Beitrittsgebiet, ist das Missverhältnis von zu schützendem Anspruch und dafür aufzuwendenden Mitteln noch gravierender, weil die Umrechnung von Reichsmark in Deutschmark 10:1 erfolgt ist, die Hypothek hier also einen Nennbetrag von 70,55 EUR hat.

    Der Fall befindet sich in Hessen! :)

    Das Missverhältnis ist mir auch bewusst - ich weiß jedoch nicht, ob ich das Recht einfach "ignorieren" kann... :confused:

  • Teilungsversteigerung einer Erbengemeinschaft?

    Dann würde es relativ einfach über das Grundbuchmaßnahmengesetz funktionieren, die Altlast löschen zu lassen. Vorausgesetzt, die Erbengemeinschaft zieht dann an einem Strang.

    »Die zehn Gebote sind deswegen so kurz und logisch, weil sie ohne Mitwirkung von Juristen zustandegekommen sind.«
    Charles de Gaulle (1890 − 1970)

  • Teilungsversteigerung einer Erbengemeinschaft?

    Dann würde es relativ einfach über das Grundbuchmaßnahmengesetz funktionieren, die Altlast löschen zu lassen. Vorausgesetzt, die Erbengemeinschaft zieht dann an einem Strang.

    Da steht zu befürchten, dass das nicht der Fall sein wird...

    Nach wie vor wäre ich grundsätzlich bei einem Pfleger...wir haben hier niemanden, den wir als ZU-Vertreter bestellen können... :2gruebel:

    Wie bekäme ich meine Meinung denn "rechtsmittelfähig"?

  • "ich hab keinen" ist ja erstmal kein Argument....
    Wer sucht, findet auch. z.B. https://www.zustellungsvertretung.de/?page_id=75htt….de/?page_id=75 oder https://www.zustellungsvertretung-nord.de/.

    Ich persönlich bestelle die Personen zum ZU-Vertreter, die ich ansonsten auch zum Zwangsverwalrter bestelle.

    Den Gl. hast du von Amts wegen an deinem Verfahren zu beteiligen. Eine Grundlage, deinen Wunsch nach einer Pflegerbestellung zum Antragsteller zu spielen und den weiteren Verfahrensgang davon abhängig zu machen, sehe ich daher nicht.
    Wenn erscheint es mir eher angebracht, als Versteigerungsgericht selber eine entsprechende Pflegerbestellung beim zuständigen Gericht anzuregen.

    Ich würde vorliegend auch den Weg des ZU-Vertreters wählen.

  • Einen ZU-Vertreter für eine unbekannte Person? Wäre hier nicht eher zu ermitteln, ob die Person verstorben ist und wer Erbe ist. Bleibt das ergebnislos --> Nachlasspfleger.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Einen ZU-Vertreter für eine unbekannte Person? Wäre hier nicht eher zu ermitteln, ob die Person verstorben ist und wer Erbe ist. Bleibt das ergebnislos --> Nachlasspfleger.

    Die Fälle, die ich dazu bis jetzt hatte, starteten immer damit, dass die Adresse von 1937 (oder wann auch immer die Hypothek bestellt wurde) nicht ausreichte, das weitere Schicksal des Betroffenen zu ermitteln. Erst recht, da in den Unterlagen fast nie das Geburtsdatum steht, sondern der Beruf. Es ist also, hüstel, naheliegend, dass (in dem einen konkreten Fall) der Großvater der 1912 geborenen damaligen Eigentümerin als Hypothekengläubiger im Jahre 2022 nicht mehr lebt - sonst hätten wir von ihm gehört. Wohin er entschwand, lässt sich aber nicht mehr feststellen. Klassischer Fall für einen ZU-Vertreter.

    Ich käme im Leben nicht nicht auf die Idee, einen Nachlasspfleger zu bestellen, um 4 % Zinsen für zwei Jahre rückständige Zinsen aus 70 EUR Hauptforderung im Verfahren geltend machen lassen zu können.

  • Einen ZU-Vertreter für eine unbekannte Person? Wäre hier nicht eher zu ermitteln, ob die Person verstorben ist und wer Erbe ist. Bleibt das ergebnislos --> Nachlasspfleger.

    Wieso unbekannt? Der Betreffende ist doch namentlich im Grundbuch eingetragen. Ohne zwingende Erkenntnisse, daß er verstorben ist, dürfte es auch mit dem Nachlaßpfleger schwierig werden.

  • Einen ZU-Vertreter für eine unbekannte Person? Wäre hier nicht eher zu ermitteln, ob die Person verstorben ist und wer Erbe ist. Bleibt das ergebnislos --> Nachlasspfleger.

    Die Fälle, die ich dazu bis jetzt hatte, starteten immer damit, dass die Adresse von 1937 (oder wann auch immer die Hypothek bestellt wurde) nicht ausreichte, das weitere Schicksal des Betroffenen zu ermitteln. Erst recht, da in den Unterlagen fast nie das Geburtsdatum steht, sondern der Beruf. Es ist also, hüstel, naheliegend, dass (in dem einen konkreten Fall) der Großvater der 1912 geborenen damaligen Eigentümerin als Hypothekengläubiger im Jahre 2022 nicht mehr lebt - sonst hätten wir von ihm gehört. Wohin er entschwand, lässt sich aber nicht mehr feststellen. Klassischer Fall für einen ZU-Vertreter.

    Ich käme im Leben nicht nicht auf die Idee, einen Nachlasspfleger zu bestellen, um 4 % Zinsen für zwei Jahre rückständige Zinsen aus 70 EUR Hauptforderung im Verfahren geltend machen lassen zu können.


    Es geht nicht darum, dass er etwas anmeldet, sondern darum, ordentlich zuzustellen.

    Einen ZU-Vertreter für eine unbekannte Person? Wäre hier nicht eher zu ermitteln, ob die Person verstorben ist und wer Erbe ist. Bleibt das ergebnislos --> Nachlasspfleger.

    Wieso unbekannt? Der Betreffende ist doch namentlich im Grundbuch eingetragen. Ohne zwingende Erkenntnisse, daß er verstorben ist, dürfte es auch mit dem Nachlaßpfleger schwierig werden.

    Der Großvater der anno 1912 geborenen Enkelin dürfte etwa zu Zeiten des Bürgerkrieges geboren worden sein. Ich denke, dass das weltweit bekannt wäre, lebte dieser noch. :)
    Du würdest den ZU-Vertreter also für den eingetragenen Gläubiger, dem letzten Zeitzeugen Abraham Lincolns, bestellen?

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)


  • Eingetragen in Abteilung III ist eine 1936 eingetragene Hypothek (1.380 RM) für eine Privatperson. Diese ist selbstverständlich bereits verstorben; Erben sind nicht bekannt.

    Das ist der Ausgangsfall. Bitte "1912", "Abraham Lincoln", "Bürgerkrieg" und "Großvater" markieren! Kann es gerade nicht finden.

  • Wenn ein Berechtigter unbekannten Aufenthalts ist, dann wissen wir niemals, ob derjenige noch lebt. Trotzdem erlaubt das ZVG, einen ZU-Vertreter zu bestellen. An diesen können die Zustellungen bewirkt werden.

  • ... zumal das irdische Menschenleben erst kurz vor der Sintflut ausdrücklich auf höchstens 120 Jahre beschränkt wurde, vgl. 1. Buch Mose. Wenn der Betreffende also nicht nur Abraham Lincoln, sondern auch noch Noah persönlich gekannt hat, gilt dies für ihn nicht.

    Wie man sieht, deckt das ZVG auch diesen Fall ab.


  • Eingetragen in Abteilung III ist eine 1936 eingetragene Hypothek (1.380 RM) für eine Privatperson. Diese ist selbstverständlich bereits verstorben; Erben sind nicht bekannt.

    Das ist der Ausgangsfall. Bitte "1912", "Abraham Lincoln", "Bürgerkrieg" und "Großvater" markieren! Kann es gerade nicht finden.

    Bitte.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

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