Eine UG (haftungsbeschränkt) wurde vor Jahren unter Verwendung des Musterprotokolls gegründet.
Der im Musterprotokoll aufgeführte Geschäftsführer wurde, wie im Protokoll vorgesehen, mit 181 BGB-Befreiung eingetragen.
Nachfolgend wurde er abberufen und durch eine andere Person ersetzt. Bei ihr wurde, wie vorgesehen, keine 181 BGB-Befreiung eingetragen.
Jetzt wird die neue Person wieder abberufen. Die im Musterprotokoll aufgeführte Person wird erneut bestellt.
Im Bestellungsbeschluss und der Anmeldung wird nichts zu ihrer 181 BGB-Befreiung gesagt.
Folgt man schlicht den Angaben des Musterprotokolls, müsste sie jedoch von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit sein.
Man könnte aber auch die Auffassung vertreten, dass sich dies durch ihre seinerzeit erfolgte Abberufung erledigt hat.
Wie ist Eure Meinung