Geschäftsführer Musterprotokoll

  • Eine UG (haftungsbeschränkt) wurde vor Jahren unter Verwendung des Musterprotokolls gegründet.

    Der im Musterprotokoll aufgeführte Geschäftsführer wurde, wie im Protokoll vorgesehen, mit 181 BGB-Befreiung eingetragen.

    Nachfolgend wurde er abberufen und durch eine andere Person ersetzt. Bei ihr wurde, wie vorgesehen, keine 181 BGB-Befreiung eingetragen.

    Jetzt wird die neue Person wieder abberufen. Die im Musterprotokoll aufgeführte Person wird erneut bestellt.
    Im Bestellungsbeschluss und der Anmeldung wird nichts zu ihrer 181 BGB-Befreiung gesagt.

    Folgt man schlicht den Angaben des Musterprotokolls, müsste sie jedoch von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit sein.
    Man könnte aber auch die Auffassung vertreten, dass sich dies durch ihre seinerzeit erfolgte Abberufung erledigt hat.

    Wie ist Eure Meinung

  • Das Problem sah ich darin, dass im Musterprotokoll (= Gesellschaftsvertrag) steht:

    Geschäftsführer ist Herr X.
    Der Geschäftsführer ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.

    Genau dieser Herr X wurde jetzt wieder zum Geschäftsführer bestellt.

  • Ich halte es trotzdem beim wiederbestellten GF wie bei jedem anderen später bestelltem Geschäftsführer.
    Die Bestellung mit Musterprotokoll und den darin bestimmten Sonderregelungen ist nur auf die Erstbestellung anzuwenden.

    Für alle weiteren - unabhängig von der Person - gelten die allgemeinen Bestimmungen.
    Ich habe solch einen Fall vor einigen Jahren ebenfalls und ablehnend entschieden, mein OLG hat mich bestätigt.

  • Ich halte es trotzdem beim wiederbestellten GF wie bei jedem anderen später bestelltem Geschäftsführer.
    Die Bestellung mit Musterprotokoll und den darin bestimmten Sonderregelungen ist nur auf die Erstbestellung anzuwenden.

    Für alle weiteren - unabhängig von der Person - gelten die allgemeinen Bestimmungen.
    Ich habe solch einen Fall vor einigen Jahren ebenfalls und ablehnend entschieden, mein OLG hat mich bestätigt.

    :zustimm:

    Die erste Bestellung des GF mit Befreiung von § 181 BGB im Musterprotokoll hat sich durch die zwischenzeitlich erfolgte Abberufung erledigt. Bei der erneuten Bestellung handelt es sich um einen neuen Rechtsvorgang und nicht um ein "Wiederaufleben" des alten Beschlusses.

    "There are three ways to do things: The right way, the wrong way and the OKE way!"
    "Isn´t that the wrong way?"
    "Yeah, but... FASTER!"

  • Ich hänge mich hier mal ran mit meiner Frage. Wie seht ihr eigentlich die Regelungen unter Punkt 4 im neuen Musterprotokoll für die Gründung von Ein-/Mehrpersonengesellschaften mittels Videokommunikation (ab 01.08.2022)? Dort werden auch wieder namentlich die Geschäftsführer aufgeführt und bestellt. Danach heißt es weiter: "Der Geschäftsführer ist/Die Geschäftsführer sind von den Beschränkungen des § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs befreit. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt dieser die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinsam oder durch einen Geschäftsführer gemeinschaftlich mit einem Prokuristen vertreten."
    Gilt hier nun wieder die § 181 BGB-Regelung nur für die ersten (aufgeführten) Geschäftsführer und ist kein echter Satzungsbestandteil oder diesmal doch. Die danach aufgeführte allgemeine Vertretungsregelung dürfte ja ausdrücklich "richtiger" Satzungsinhalt geworden sein. Theoretisch wäre es ja sogar möglich nur einen Geschäftsführer zu bestellen, mit Streichung von "Der Geschäftsführer ist" die Regelung der Befreiung von § 181 BGB aber für alle Geschäftsführer verbindlich zu machen ("Die Geschäftsführer sind...").
    Zum einen verstehe ich nicht, warum es eines weiteren Musterprotokolls bedarf. Zum anderen warum hier nicht eindeutige "lebensnahe" Regelungen getroffen werden konnten (Die Geschäftsführer können von § 181 BGB befreit werden. Ihnen kann Einzelvertretungsbefugnis erteilt werden. + konkrete Regelung für die bestellten Geschäftsführer)? Gut, es ist schöner einen individuellen Gesellschaftsvertrag vom Notar aus den Mustern zaubern zu lassen. Aber ein Musterprotokoll anzubieten, welches nur für die Gründung taugt und bei der ersten Geschäftsführeränderung oder bei Auflösung der Gesellschaft erstmal geändert werden muss, geht aber nun auch am tatsächlichen Bedarf vorbei. Ich weiß, billig ist nicht immer besser. Aber hier hätte man ja trotzdem "billig und trotzdem praktikabel" machen können. Ein Musterprotokoll (jetzt sogar zwei) anzubieten, welches eigentlich nicht taugt - mh, da hätte man es auch weglassen können....

  • Das habe ich mich beim ersten Lesen auch gefragt und schätze, das wird wieder die Rechtsprechung richten müssen.
    Unbefriedigend.
    Wenn einer bestellt ist und die Singular-Variante gewählt wird, ist es eine konkrete Regelung.
    Wenn nur einer bestellt ist und für die Befreiung trotzdem die Plural-Variante gewählt wird, wird man es als allgemeine Regelung auslegen müssen.
    Werden mehrere bestellt und - natürlich - die Plural-Variante gewählt, kann man würfeln, streiten oder nachfragen, was gewollt ist. Das korrekt ausgefüllte Musterprotokoll gibt m.E. keinen Auslegungshinweis.

    Danke auch:mad:

  • Das läuft genauso wie bisher:
    Bei nur einem GF ist dieser (Gründungs-GF) von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit; bei mehreren GF sind diese (Gründungs-GF) von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
    Für später bestellte GF gilt diese Regelung dann nicht mehr - hier muss das Musterprotokoll -wie bisher auch- durch Aufnahme der Öffnungsklausel (... können befreit werden ...) geändert werden.

  • Ich habe nun eine neue Variante, die mich fragen lässt.

    Eine per Musterprotokoll gegründete UG war aufgelöst worden, der GF = Liquidator mit gesetzlicher Vertretungsregelung.

    Nunmehr wurde die Fortsetzung beschlossen, was m.E. auch für die UG normal möglich ist. Der Gründungs-GF = Liquidator ist nun wieder GF, beschlossen und angemeldet mit Befreiung von § 181 BGB.

    Jetzt stellt sich die Frage: kann seine Befreiung weitergelten, weil er ja Gründungs-GF ist und lediglich zwischenzeitlich Liquidator war? Personenidentität bestand, allerdings nicht Funktions- und Vertretungsidentität.

    Oder muss man hier ähnlich wie bei zwischenzeitlicher Abberufung und Neubestellung der Person argumentieren und die Befreiungsmöglichkeit ist weg?

    Ich habe nach erster Recherche nichts dazu gefunden.

    Hatte jemand bereits einen solchen Fall? Meinungen?

  • Guten Morgen!

    Den Fall hatte ich auch schon und habe mich dahingehend entschieden, dass die Befreiung nicht mehr gilt. M. E. handelt es sich bei der Befreiung um ein Sonderrecht des Gründungsgeschäftsführers, welches später im Falle einer Wiederbestellung (egal, ob nach Liquidation und Fortsetzung oder nach zwischenzeitlichem Geschäftsführerwechsel) nicht wieder auflebt.
    Entscheidung habe ich dazu aber keine, in meinem Fall war ich anscheinend überzeugend und bekam vom Notar eine geänderte Anmeldung. :)

    Jedes Mal, wenn man mir sagt, ich wäre nicht gesellschaftsfähig, werfe ich einen Blick auf die Gesellschaft und bin überaus erleichtert... :unschuldi

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