Ablösung Grundpfandrecht nach Zuschlag -Löschungsbewilligung

  • Hallo

    Vor der Zwangsversteigerung wurde dem GBA die Löschungsbewilligung vorgelegt
    Die Zustimmung der Eigentümer war fehlerhaft, so dass eine Löschung vor dem Termin nicht möglich war
    Das ZVG Gericht hat daher das Recht ins Geringste Gebot aufgenommen
    Nach dem Termin hat der Ersteher das Recht abgelöst
    Das will er nun löschen lassen

    Da er durch Zuschlag originär Eigentümer ist, gehe ich davon aus, dass er die Zustimmung erklären muss, nicht der Schuldner
    braucht er auch eine neue Löschungsbewilligung?

  • Klingt für mich so, als hätte er bislang keine. :cool:

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    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Sehe ich auch so. Was ist denn überhaupt schon im Grundbuch vollzogen worden? Hat der Schuldner noch die Löschung der Grundschuld beantragt? Mit dem Verlust der Rechtsinhaberschaft durch den Zuschlag verliert er auch die Begünstigung und damit die Antragsberechtigung. Würde den Antrag zurückweisen und die gesamte Vorlage an den Schuldner zurückgeben. Danach wird der Ersteher aufgrund des Ersuchens eingetragen, der zugleich die Löschung der Grundschuld unter Vorlage der vorgenannten Löschungsbewilligung neu beantragt. Auf eine Bewilligung, die in der Akte verblieben ist, könnte er sich nicht berufen. Er kann sie aber über Umwege vom ehemaligen Eigentümer einfordern, weil er auf die bestehengebliebene Grundschuld gezahlt hat. Zustimmen muß nur der Eigentümer zum Zeitpunkt der Löschung (OLG München, Beschl. v. 8.4.2011, 34 Wx 125/11).

  • Vollzogen ist noch nichts

    Es kam ein Antrag auf Löschung
    Anlage : Löschungsbewilligung des Gläubigers- ok
    Zustimmung der Eigentümer - eine ok, bei der anderen fehlte eine Apostille
    also Zwischenverfügung bzgl Apostille
    keine Eintragung

    bevor der Antrag korrekt kommen konnte fand der ZVGtermin statt ( recht im geringsten Gebot)und Zuschlag erfolgte

    Nach dem Zuschlag zahlte der Ersteher

    Die Löschungsbewilligung liegt immer noch vor, inzwischen wurde auch die fehlerhafte Zustimmung korrekt vorgelegt, aber zu spät

    M.E. fehlt die Zustimmung des Erstehers

    oder?

  • Der frühere Eigentümer ist heute nicht mehr antragsberechtigt. Und der neue Eigentümer hat keine Löschungsbewilligung vorgelegt und auch keinen Löschungsantrag gestellt.

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