GV-Auftrag durch Behörde, BebPO

  • Hallo zusammen, ich habe eine Frage zum Ablauf und zum Zusammenwirken von Vorschriften in der ZPO.

    Ausgangslage: Eine bayerische Behörde möchte eine Forderung vollstrecken und sich dabei des Gerichtsvollziehers bedienen (Art. 26 Abs. 2, Abs. 7 VwZVG). Sie erlässt dazu einen Vollstreckungsauftrag mit Ausstandsverzeichnis (Art. 24 Abs. 1 Nr. 2 VwZVG) und sendet diese mittels BebPO an das zuständige Amtsgericht. Gemäß Art. 24 Abs. 3 VwZVG fehlen Unterschrift und Dienstsiegel. Pflicht zur elektronischen Einreichung nach § 130d ZPO besteht wohl (schriftlicher Antrag, Behörde).

    Zwischenfrage: Fehlt hier irgendwo eine Signatur oder wäre der beschrittene Weg in dieser Form zulässig?

    Nun erhält der Gerichtsvollzieher den Vorgang und teilt mit, dass das Ausstandsverzeichnis ihm nochmals im Original zugestellt werden muss. Die Vollstreckung erfolgt durch den Vollstreckungsauftrag und die Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung (hier wohl das Ausstandsverzeichnis) nach § 754 ZPO. Ein vereinfachter Vollstreckungsauftrag nach § 754a ZPO liege nicht vor.

    Frage: Sagt nicht der § 130d ZPO, dass ich diese Schriftstücke nun elektronisch einreichen MUSS? Ist es tatsächlich in Deutschland 2022 so, dass ich meinen Auftrag erst digital einreichen muss und ihn dann postalisch hinterher schicke? Gäbe es hier einen alternativen Weg der uns und dem Gerichtsvollzieher das Leben erleichtert?

    Da ich leider kein Kenner der ZPO bin, erhoffe ich mir Hilfe, Denkanregungen oder das Auffüllen meiner Lücken. Vielen Dank für eure Hilfe.
    MfG

  • Völlig richtig erkannt. Der Antrag muss digital gestellt werden, der Vollstreckungstitel hingegen muss (postalisch) im Original vorgelegt werden. Über Sinn und Unsinn haben wir bereits in vielen anderen Threads vortrefflich diskutiert. Der Gesetzgeber will es scheinbar derzeit nicht anders. Ob es eine Ausnahme bei der Verwaltungsvollstreckung gibt, weiß ich allerdings nicht. Vorgenanntes trifft zumindest auf die allgemeine Zwangsvollstreckung nach ZPO zu.

  • Ich gucke mir gerade verwirrt die ERVV an. Da steht was von "Gerichte des Bundes und der Länder", dazu gehört doch wohl das Amtsgericht samt Gerichtsvollzieher nicht? :gruebel:

    Ich muss mich mit der Thematik auch auseinandersetzen und dachte, ich müsste künftig auch ZV-Aufträge über beBPo übertragen. Aber nun bin ich gerade im Zweifel.

    Könnte das die Ursache sein? Oder verstehe ich nur etwas falsche unter "Gerichte des Bundes und der Länder"?

    ERVV - nichtamtliches Inhaltsverzeichnis (gesetze-im-internet.de)

  • Das Amtsgericht ist, wie die allermeisten Gerichte, ein Gericht eines Bundeslandes.

    Ich sag ja, ich hab das dann wohl falsch interpretiert. Verstehe die Formulierung nicht wirklich. Woraus ergibt sich das denn, dass das AG ein Gericht eines Landes ist? Aus dem GVG? Es gibt ganz bestimmt eine Vorschrift, in der das steht. :confused:

  • Ob es eine Ausnahme bei der Verwaltungsvollstreckung gibt, weiß ich allerdings nicht. Vorgenanntes trifft zumindest auf die allgemeine Zwangsvollstreckung nach ZPO zu.

    Art. 26 Abs. 1 S. 1 VwZVG verweist auf den gesamten 8. Abschnitt der ZPO und nimmt nur ein paar Paragraphen aus. § 754 ZPO gilt somit und der vollstreckbare Titel muss im Papierwege nachgereicht werden.

    Als Justiz haben wir es mit § 6 Abs. 1 JBeitrG bzw. § 7 S. 2 JBeitrG zum Glück besser. Wobei die Gerichtsvollzieher oft genug trotzdem darauf bestehen :D


  • Weiß noch jemand eine Antwort auf meine Zwischenfrage bzgl. Signatur?

    Wenn der Auftrag über das BebPO eingereicht wird bedarf es nach §130a Abs. 3 ZPO nicht zwingend einer qualifizierten elektronischen Signatur. Vielmehr genügt die Anfügung einer einfachen Signatur der verantwortenden Person (vgl. BAG, Beschluss vom 14.09.2020, 5 AZB 23/20).

    Das BAG führt a.a.O. zur einfachen Signatur folgendes aus (gekürzt):
    „Die einfache Signatur meint die einfache Wiedergabe des Namens am Ende des Textes Dies kann beispielsweise der maschinenschriftliche Namenszug unter dem Schriftsatz oder eine eingescannte Unterschrift sein. Für die maschinenschriftliche Unterzeichnung ist weder vorgeschrieben, dass (auch) ein Vorname zu verwenden ist, noch dass die Bezeichnung „Rechtsanwalt“ wiedergegeben wird.“

    Wenn also unter dem Vollstreckungsauftrag der Name der verantwortenden Person (also wohl des Sachbearbeiters) wiedergegeben ist und der Auftrag über das BebPO versandt wird ist der Form des §130a ZPO genüge getan.

  • Danke für die Antwort. Das machen wir aktuell nicht, weil unser Landesrecht für die maschinelle Vollstreckung eine Erleichterung vorsieht. Da die ZPO aber Bundesrecht ist, werden wir das wieder beherzigen. Im BebPO selber habe ich gesehen, kann man einen Sachbearbeiter-Namen eingeben. Vielleicht genügt das bereits. Nochmals Danke für eure Hilfe! MfG

  • beBPo-Name ist nicht identisch mit dem Namenkürzel auf dem Antrag; sagt auch jfp bereits.
    Siehe dazu auch: BSG vom 16. Februar 2022 – B 5 R 198/21 B – Rn. 9 und 10

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

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