Hallo Allseits!
Ich sitze gerade an zwei GmbH-Gründungen. Das bei der Muttergesellschaft einzuzahlende Stammkapital (welches nur zu 50 % eingezahlt werden soll) soll für die Gründung der Tochtergesellschaft (deren Stammkapital dann auch nur zu 50 % eingezahlt werden soll) verwendet werden. Der Mandant möchte gerne die Tochtergesellschaft mittels Musterprotokoll gründen.
In der Gründungsurkunde der Muttergesellschaft habe ich folgende Formulierung aufgenommen: "Aufgrund meiner entsprechenden Investitionsentscheidung wird diese Gesellschaft am heutigen Tage einer Tochter-GmbH errichten. In Anbetracht der für die Errichtung der Gesellschaft und der Tochter-GmbH anfallenden Gründungskosten verpflichtet sich der Gesellschafter zusätzlich zu der in der Satzung festgelegten Einzahlung auf das Stammkapital einen hinreichend hohen Betrag in die freie Kapitalrücklage der Gesellschaft nach § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB einzuzahlen, so dass aus dem insgesamt eingezahlten Betrag sowohl die laut Satzung zu erbringenden Stammeinlagen als auch sämtliche Gründungskosten der Gesellschaft und der Tochter-GmbH beglichen werden können, ohne dass dadurch eine Unterbilanz bei einer der Gesellschaften entsteht."
Die Gründungskosten der Tochtergesellschaft sind ja wegen der beabsichtigten Verwendung des Musterprotokolles auf 300,00 € gedeckelt. Seht Ihr hierin ein Problem?
Die zweite Frage, die ich mir stelle: Sind die Gründungen in der gewünschten Form (also hälftige Einzahlungen) überhaupt durchführbar?