Darf ich einen RA mandantieren?

  • Die zust. Rechtspflegerin ist leider etwas schwierig.

    Es gibt keine schwierigen Entscheider. Entweder gibt es ein ja (=Genehmigung), oder ein nein (=Ablehnung). Im letzten Fall hast du dann noch die Möglichkeit der Beschwerde.

    Arbeite den Fall für die Rechtspflegerin auf. Was ist der Ausgangsfall? Was will dein Betroffener? Leg den Vertrag über die gesamte Erbteilung (nicht nur die Bewilligung des Wohnungsrechts) dem Gericht zur Genehmigung vor. Letztendlich musst allein du als Betreuer entscheiden, was im Rahmen der beabsichtigten Erbteilung als Ergebnis rauskommen soll. Dann wirst du die Entscheidung des Gerichts auf jeden Fall bekommen.

    Wo ist da das Problem? Mach du deinen Job und die Rechtspflegerin anschließend ihren.

  • Leider ist es wie Gegs schreibt.....

    Die zuständige Rechtspflegerin (sie war fast ein 3/4 Jahr krank geschrieben, angeblich wegen der Psyche...) ist zur zuständigen Betreuungsrichterin gegangen und hat Bedenken an meiner Neutralität und Objektivität geäußert. Die zust. Betreuungsrichterin verfügt: "Es scheint einen Interessenskonflikt zu geben. Deshalb beabsichtigt das Gericht, für den Aufgabenkreis "Erbauseinandersetzung nach der am 07.03.2022 verstorbenen Mutter des Betroffenen, einen weiteren Betreuer einzusetzten".

    Mir wird Gelegenheit zur Stellungsnahme binnen 1 Woche gegeben.

    Wäre es nicht zweckmäßig, wenn der nun eingesetzte Betreuer gleich ganz die Betreuung übernehmen würde?

    Könnte ich meine Entlassung wegen einem wichtigen Grund beantragen?

    Der Betreuungsfall ist sehr aufwendig und anspruchsvoll. Ich habe 4 DIN A4 Ordner mit Schirftverkehr in diesem Fall angelegt. Es geht um viele Rechtsgebiete. BGB, SGB, StGB, Verkehrsunfall, versuchte Betrug und und und.....

  • Die zust. Betreuungsrichterin verfügt: "Es scheint einen Interessenskonflikt zu geben. Deshalb beabsichtigt das Gericht, für den Aufgabenkreis "Erbauseinandersetzung nach der am 07.03.2022 verstorbenen Mutter des Betroffenen, einen weiteren Betreuer einzusetzten".

    Hat man Dir mitgeteilt, worin das Gericht den "Interessenkonflikt" sieht?
    Frag ggf. nach.Spätestens im rechtsmittelfähigen Entlassungsbeschluss muss die Richterin Farbe bekennen, da Beschlüsse zu begründen sind.

    Wäre dann interessant, wie das Landgericht das sieht.

  • Ich habe nur die oben genannten Informationen.

    Es soll nicht entlassen werden. Lediglich soll ein zustätzlicher Betreuer bestellt werden.

    Ich wollte einen Antrag auf Entlassung stellen. Meinst du dieser Grund reicht hierfür? Liegt ein wichtiger Grund vor?

  • Es liegt kein Vertretungsausschluss i.S. §§ 1908i, 1795 BGB vor.
    Das Gericht muss Dir m.E. die Vertretungsmacht i.S. der §§ 1908i, 1796 BGB,entziehen. Also muss begründeter Beschluss ergehen, da Du Rechtsmittel einlegen kannst. Und bislang fällt die Rechtshandlung ja in deine Zuständigkeit/unter deine Aufgabenkreise. Und deshalb kann m.E. nicht einfach ein weiterer Betreuer bestellt werden. Dann würde eine m.E. unzulässige Doppelzuständigleit bestehen.

    Wenn du entlassen werden willst: dann greif die dir vorgehaltene Interessenkolission auf und weite sie auf alle Aufgabenkreise aus. Bedenken gegen Neutralität und Objektivität. Da bleibt nur der „Abschuss“. Dann hätte sich die Richterin selbst ein Ei gelegt und müsste dich wegen Interessenkollission insgesamt entlassen. Alles andere wäre bei diesen „Bedenken“ grob fehlerhaft.


  • Lies mal: LG München II, Beschluss vom 13. Februar 2008 – 6 T 6215/07

    Nicht dein Fall. Im entschiedenen Fall wurden mehrere Betreuer bestellt, da man der Ansicht war, die Sache würde dann besser laufen. Als dies nicht der Fall war, kam die Entlassung.

    In deinem Fall gibt es nur einen Betreuer. Und schon die Bestellung eines weiteren Betreuers steht ggf. Deiner Beschwerde offen.

    Wie gesagt: anderer Fall.

  • Es liegt kein Vertretungsausschluss i.S. §§ 1908i, 1795 BGB vor.
    Das Gericht muss Dir m.E. die Vertretungsmacht i.S. der §§ 1908i, 1796 BGB,entziehen. Also muss begründeter Beschluss ergehen, da Du Rechtsmittel einlegen kannst. Und bislang fällt die Rechtshandlung ja in deine Zuständigkeit/unter deine Aufgabenkreise. Und deshalb kann m.E. nicht einfach ein weiterer Betreuer bestellt werden. Dann würde eine m.E. unzulässige Doppelzuständigleit bestehen.

    Wenn du entlassen werden willst: dann greif die dir vorgehaltene Interessenkolission auf und weite sie auf alle Aufgabenkreise aus. Bedenken gegen Neutralität und Objektivität. Da bleibt nur der „Abschuss“. Dann hätte sich die Richterin selbst ein Ei gelegt und müsste dich wegen Interessenkollission insgesamt entlassen. Alles andere wäre bei diesen „Bedenken“ grob fehlerhaft.

    Es soll hier ein zusätzlicher Betreuer für den Zusätzlichen Aufgabenkreis bestellt werden.

  • Das ist es doch gerade. Es ist eben kein zusätzlicher Aufgabenkreis, es ist ein Teilbereich der Dir bereits übertragenen Aufgabenkreise. Also mußt Du insoweit entlassen/eingeschränkt werden (mit Begründung), da ansonsten gesetzeswidrig zwei Betreuer für denselben AK bestellt würden.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Es gab einen Termin bei der Betreuungsrichterin. Hier habe ich dargelegt, dass ich den Vorwurf der Befangenheit entschieden zurückweise. Dieser Vorwurf wurde einfach von der zust. Rechtspflegerin in den Raum gestellt. Sie war der Meinung, da ich im gleichen Ort wie der Vater meines Betreuten wohne und dieser mir persönlich bekannt sei, wäre ich befangen.

    Es wurde kein weiterer Betreuer für die Erbangelegenheiten bestellt.

    Nun habe ich einen Termin beim Notar gemacht. Der Erbanspruch meines Betreuten soll in ein Wohnrecht in seinem Elternhaus, umgewandelt werden. Das Elternhaus gehört zur Erbmasse.

    Muss ich dieses Rechtsgeschäft wegen § 1821 BGB genehmigen lassen?

  • Hallo Zusammen,

    ob ich das alles so richtig verstanden habe, weiß ich nicht, ich hatte das alles unter einem anderen Aspekt gelesen, aber: Was soll der Betreute im betreuten Wohnen denn mit einem Wohnrecht ? Wenn das Vermögen für die Sozialhilfe eingesetzt werden muß, muß sich der Betreute auszahlen lassen, wenn das nicht geht, muß notfalls teilungsversteigert werden.

    Ein Miterbe hat keinen Auskunftsanspruch gegen die Miterben, sagt der BGH, der Miterbe, bzw. sein Betreuer, muß selbst zusehen, wie er an Informationen kommt, daher kann das auch kein Anwalt übernehmen. Die Informationen muß der Mandant liefern.

    Die Idee einen weiteren Betreuer mit dem Aufgabenkreis Erbauseinandersetzung ist doch super. Dann kann der weitere Betreuer die Detektivarbeit machen.

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