Darf ich einen RA mandantieren?

  • Eine Erstberatung ist sicherlich sinnvoll. Diese wird auch von "normalen" Mandanten regelmäßig in Anspruch genommen. Dort wird dann z.B. der § 2027 II BGB erklärt, ggf. § 666 BGB bei Vollmachten, etc.

    Was hier aber angefragt wird, ist, ob man die Arbeit des Betreuers für Beratungshilfe auf einen Rechtsanwalt abwälzen kann. Da wird sich schnell die Frage stellen, wie weit das alles noch von dem umfasst ist, was der Anwalt für 93,50 € (einmalig, nicht je Stunde!) berufsrechtlich tun muss, um keinen Ärger zu bekommen.

  • Ein Erbschein setzt aber voraus, dass man das Erbe auch angenommen hat bzw. annehmen will. Mit einer unüberlegten Handlung dahingehend kann man dem Betroffenen mehr schaden, als wenn am Ende einige Rechtsanwaltsgebühren anfallen.

    Das mag sein. Ich sagte auch nur, dass ich Beratungshilfe dafür keinesfalls bewilligen würde. Darum muss man sich schon selbst kümmern. Das würde ich einem anderen Erben -der nicht unter Betreuung steht- auch nicht bewilligen. Er hat 6 Wochen Zeit sich zu informieren.
    Ein beauftragter Rechtsanwalt bekommt auch nicht weitergehende Auskünfte als ein gesetzlicher Betreuer.
    Es mag sein, dass Kollegen da anders entscheiden. Da ich alle 3 Gebiete (BerH, Nachlass, Betreuung) bearbeite, vertrete ich diesen Standpunkt.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Hier gäbe es da auch keine Beratungshilfe für. Aus den gleichen Gründen, kein rechtliches Problem sondern nur ein tatsächliches .

    Alles Gute im Leben ist entweder illegal, unmoralisch oder macht dick. (Murphys Gesetz)


  • Was hier aber angefragt wird, ist, ob man die Arbeit des Betreuers für Beratungshilfe auf einen Rechtsanwalt abwälzen kann. Da wird sich schnell die Frage stellen, wie weit das alles noch von dem umfasst ist, was der Anwalt für 93,50 € (einmalig, nicht je Stunde!) berufsrechtlich tun muss, um keinen Ärger zu bekommen.

    Nicht zu vergessen ist, welches jetzt die rechtliche Problematik des Betreuten ist mit dem Nachlass (klar, ggf. ist hier eine Erstberatung sicher angebracht), und welches die Aufgaben des Betreuers sind, welcher das an den RA delegieren will. Öfter höre ich von Betreuern, die mit ihrem BerH-Schein des Betreuten kommen: "was muss ich tun...?".

  • Der Vater meines Betreuten (Miterbe) und die Schwester meines Betreuten (Miterbin) wären damit einverstanden, dass mein Betreuter ein Wohnrecht in dem Elternhaus eingetragen bekommt. Die Mutter ist verstorben.

    Wie wäre dann das mit der Vergütung zu sehen? Er würde ja kein Bargeld mehr erben?

    Dann wäre noch die Frage der Grundsicherung zu klären.

  • Der Vater meines Betreuten (Miterbe) und die Schwester meines Betreuten (Miterbin) wären damit einverstanden, dass mein Betreuter ein Wohnrecht in dem Elternhaus eingetragen bekommt. Die Mutter ist verstorben.

    Wie wäre dann das mit der Vergütung zu sehen? Er würde ja kein Bargeld mehr erben?

    Dann wäre noch die Frage der Grundsicherung zu klären.

    Wie hoch ist der Nachlass der Verstorbenen?
    Wie hoch der kapitalisierte Wert des Wohnrechts?
    Der Rest ist Adam Riese.
    Und ja, ggf. ist der Betroffene nach der „Erbteilung“ mittellos. Dann ist es eben so. Und die Vergütung zahlt die Staatskasse.

  • Der Vater meines Betreuten (Miterbe) und die Schwester meines Betreuten (Miterbin) wären damit einverstanden, dass mein Betreuter ein Wohnrecht in dem Elternhaus eingetragen bekommt. Die Mutter ist verstorben.

    Wie wäre dann das mit der Vergütung zu sehen? Er würde ja kein Bargeld mehr erben?

    Dann wäre noch die Frage der Grundsicherung zu klären.

    Wie hoch ist der Nachlass der Verstorbenen?
    Wie hoch der kapitalisierte Wert des Wohnrechts?
    Der Rest ist Adam Riese.
    Und ja, ggf. ist der Betroffene nach der „Erbteilung“ mittellos. Dann ist es eben so. Und die Vergütung zahlt die Staatskasse.

    Bargeld: ca. 8 000€

    2 Pkw, einer 16 Jahre, der andere 14 Jahre.

    Hausgrundstück ca. 200 000€

    Versucht die Staatskasse keinen Rückgriff? Bisher Vergütung aus der Staatskasse wegen Mittellosigkeit.

    Mein Betreuter bezieht auch Grundsicherung. Wäre hier ggf. ein Rückgriff wegen bereits gewährter Grundsicherung möglich?

    Ich denke, mein Betreuter würde so ca. 50 000€ erben. Die Idee wäre, ihm dafür ein Grundrecht im elterlichen Anwesen einzuräumen, anstatt der Auszahlung des Erbes.

  • Wie wäre dann das mit der Vergütung zu sehen? Er würde ja kein Bargeld mehr erben?

    Hat die Vergütung des Betreuers bei der Frage, wie das Erbe auseinanderzusetzen ist, irgend eine Rolle zu spielen?

    Genau dies ist auch eine Frage.

    Die Du hoffentlich selbst beantworten kannst.

    Ansonsten: wie alt ist der Betreute, wohnt er tatsächlich in dem Haus? Wenn man vor der Wahl steht (a) verkaufen, € 50.000,00 einstecken, keine Wohnung mehr oder (b) Haus an Miterben, dafür lebenslanges Wohnrecht erstrangig eingetragen, dann würde ich mal den Betreuten fragen.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • [

    Die Du hoffentlich selbst beantworten kannst.

    Ansonsten: wie alt ist der Betreute, wohnt er tatsächlich in dem Haus? Wenn man vor der Wahl steht (a) verkaufen, € 50.000,00 einstecken, keine Wohnung mehr oder (b) Haus an Miterben, dafür lebenslanges Wohnrecht erstrangig eingetragen, dann würde ich mal den Betreuten fragen.

    Nun ganz so klar wie du das siehst, ist es aber für den Sozialleistungsträger offensichtlich nicht. Er prüft gerade, ob eine Rückzahlung für die letzten Jahre möglich ist... Bin mal auf das Ergebnis gespannt.

    Mein Betreuter ist 37 Jahre alt und geistig behindert.

    Er lebt in einer besonderen Wohnform im Betreuten Wohnen. Alle 14 Tage ist er am WE in seinem Elternhaus. Dort soll ggf. das Wohnrecht eingetragen werden. Die Miterben, Vater und Schwester, wären damit einverstanden.

    Dies hätte allerdings zur Folge, dass er kein Bargeld mehr erbt und weiterhin auf Sozialleistungen angewiesen wäre. Auch müsste dann weiterhin die Betreuervergütung aus der Staatskasse gezahlt werden, da er dann weiterhin mittellos wäre.

  • Dies hätte allerdings zur Folge, dass er kein Bargeld mehr erbt ...

    Verstehe ich nicht. Er hat doch schon geerbt, und zwar kaum Bargeld, sondern im Wesentlichen einen Anteil am Elternhaus. Ich gehe davon aus, dass zumindest der Vater noch in dem Haus wohnt (vielleicht auch die Schwester?). Und jetzt erzähl' mal, wie Du das Haus in Bargeld verwandeln willst.

  • Ist der Betroffene Miterbe? Wieso braucht er dann -unter Aufgabe von Eigentum- ein Wohnungsrecht?

    Wenn der Betroffene nachweislich das Haus mitnutzt, wie kann dann das Sozialamt auf den Verkauf drängen? Ist das Hausgrundstück nicht Schonvermögen?

    Und wenn schon Wohnungsrecht:
    Wie soll das unter Ausschluss des Eigentümers funktionieren?
    käme doch allenfalls ein Mitbenutzungsrecht in Betracht. Und das hat der Betroffene doch schon aufgrund des Erbanteils.

    Und das Mitbenutzungsrecht müsste dann wertmäßig den ca. € 50.000,00.
    Das kommt doch bei e8nem Mitbenutzungsrecht nie und nimmer hin.
    Da wird doch das Betreuungsgericht nie und nimmer genehmigen.

  • Er lebt in einer besonderen Wohnform im Betreuten Wohnen. Alle 14 Tage ist er am WE in seinem Elternhaus. Dort soll ggf. das Wohnrecht eingetragen werden. Die Miterben, Vater und Schwester, wären damit einverstanden.

    [FONT=&quot]Wenn der Hilfeempfänger das Eigntum nicht selbst (mit)nutzt (alle 14 Tage am WE zu Hause dürfte keine
    Selbstnutzung sein), kann die Stellung eines Antrages nach § 180 ZVG (Aufhebungsversteigerung)
    angezeigt sein, sollten die Miterben an einer Ausseinandersetzung der Erbengemeinschaft nicht mitwirken.
    [/FONT]
    S.: [FONT=&quot]LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 17.12.2019 – L 18 AS 2213/19B, juris[/FONT]

  • Ist der Betroffene Miterbe? Wieso braucht er dann -unter Aufgabe von Eigentum- ein Wohnungsrecht?

    Wenn der Betroffene nachweislich das Haus mitnutzt, wie kann dann das Sozialamt auf den Verkauf drängen? Ist das Hausgrundstück nicht Schonvermögen?


    ....

    Die (zwar regelmäßigen) Besuche des in einer Einrichtung lebenden Betreuten zu Hause führen sicher nicht dazu, dass das Wohngrundstück als von ihm selbstbewohnt und damit Schonvermögen zu betrachten ist.

  • Witzig.
    Ideen über Vorschläge und dazu noch Hinweise.

    1. Was will der Betreute (ggf. aus dem Erbe)?

    Erst danach stellt sich die Frage nach der Umsetzung und dann kommt die Frage, ob Soziallleistungsträger, Staatskasse und oder Betreuer ihre Ansprüche geltend machen können.

    Und, damit es hier munter weiter geht mit den Blüten: Schon mal dran gedacht, dass der Grundbesitz beliehen wird und der Betroffene 50k auf die Hand bekommt?

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • Mein Betreuter möchte ein Wohnrecht bekommen.


    Na das wird aber nur gehen, wenn die anderen Erben mitmachen.
    Für den Fall: ab zum Notar und den Entwurf mit dem Betreuungsgericht auf seine Genehmigungsfähigkeit hin abklären.

    Alles weitere hier wäre Rechtsberatung.

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