Zuständiges Gericht Kostenfestsetzung

  • Ich bin grad unsicher: Klage gegen BA1, dann subjektive Klageerweiterung mit anderem Wohnsitz. Beendigung Verfahren gegen B1 mit Kostenentscheidung beim AG Düsseldorf und Verweisung wegen Wohnsitz B2 ans AG Bielefeld. Dort auch Beendigung Verfahren gegen B2 mit eigener Kostenentscheidung. Welches Gericht ist jetzt für die beiden Kostenfestsetzungsverfahren zuständig? Spielt ja auch für Reisekosten eine Rolle….

  • Ich schließe mich da jfp an.

    Bei der Entscheidung des AG Düsseldorf wegen B1 und Verweisung ans AG Bielefeld wegen B2 handelt es sich um eine Prozesstrennung i. S. v. § 145 Abs. 1 ZPO. Denn eine Teilverweisung (wie hier) ist nur möglich, wenn der betreffende Teil abgetrennt wird (vgl. z. B. KG, AGS 2019, 538; Zöller/Greger, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 281 Rn. 8). Insofern wäre es auch unschädlich, wenn beide Entscheidungen (Endurteil [und nicht etwa Teilurteil - vgl. Greger, a.a.O., § 145 Rn. 7] wegen B1 und Verweisungsbeschluss) in äußerlich derselben Entscheidung ergehen (KG, a.a.O., m.w.N.). Das hat demnach zur Folge, dass die einmal gegebene Zuständigkeit des Gerichtes bleibt (vgl. Greger, a.a.O., § 145 Rn. 7), weil es sich ab der Trennung um zwei Prozesse handelt - mithin die Kostenfestsetzung jedes Gericht selbständig vornehmen muss.

    Daher entsteht im übrigen auch (mindestens) die Verfahrensgebühr des RA noch einmal (ggf. auch noch einmal eine weitere Terminsgebühr) und kann auch gesondert erstattet verlangt werden (KG, a.a.O.).

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
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