Zwangsversteigerungserlös irrtümlich ausgekehrt

  • Guten Tag,

    nachdem ich nun leider nach 365 Tagen Inaktivität abgemeldet wurde, musste ich mich leider neu anmelden, daher hier nun mein "erster" Beitrag.

    Ich habe gerade folgende kleine Frage die mich etwas beschäftigt. Zu Gunsten von Gläubiger A ist im Grundbuch eine Grundschuld über 30 TEUR +5% Zinsen pro Jahr eingetragen. A erteilt dem Eigentümer und Schuldner B (=eine Erbengemeinschaft) eine Löschungsbewilligung. Die Forderung an sich bestand noch, A hat diese Löschungsbewilligung allerdings aufgrund eines Fehlers eines Mitarbeiters erteilt. Eine Löschung der GS im GB erfolgt allerdings nicht. B beantragt einige Jahre später die Teilungsversteigerung. Das Grundstück wird i.E. versteigert. Nun kehrt das Zwangsversteigerungsgericht den auf A entfallenden Erlös in Höhe von 30 TEUR plus die Zinsen aus. Nach der Auszahlung schreibt der zuständige Rechtspfleger A wiederum an und teilt mit, dass ihm bei der Aufstellung des Teilungsplans ein Fehler dergestalt unterlaufen ist, dass er vergessen hat, die ihm vorliegende Löschungsbewilligung zu berücksichtigen. Er bittet nun den auf A entfallenden und bereits ausgezahlten Anteil zurück zu überweisen.

    Gibt es hier Regelungen im ZVG oder anderweitige spezialgesetzliche Regelungen, wonach das Gericht den einmal ausgezahlten Betrag zurückfordern kann? Problem bei den allgemeinen zivilrechtlichen Regeln wäre m.E. nach, dass allenfalls eine ungerechtfertigte Bereicherung in Betracht kommt. Da die Forderung des A aber tatsächlich existiert ist dieser ja nicht ungerechtfertigt bereichert, dass sehe ich in etwa so wie mit den unvollkommenen Verbindlichkeiten nach Erteilung der Restschuldbefreiung, die erfüllbar, aber nicht erzwingbar sind. Zahlt jemand darauf, dann kann er nicht aus ungerechtfertigter Bereicherung Rückzahlung verlangen, da der Betreffende eben gerade nicht ungerechtfertigt bereichert ist. So sehe ich das im streng formalisierten Zwangsversteigerungsverfahren eigentlich auch. Wenn im Zeitpunkt der Aufstellung des Teilungsplans die Grundschuld noch nicht gelöscht ist, dann ist diese auch zu berücksichtigen. Übersehe ich hier etwas?

    Vielen Dank für eure Antworten im voraus.

  • ....
    Eine gesetzliche Rückzahlungspflicht bei einem zu Unrecht oder fehlerhaft aufgestellten TP und Ausführung der Zuteilung kennt das ZVG wie bereits angenommen nicht...

    Wenn es ein "offensichtlich erkennbarer" Fehler ist, zB. TP richtig aber der falsche Empfänger hat den Erlösanteil bekommen, ist es eigentlich unproblematisch und das Gericht kann i.d.R. für eine Rückzahlung oder Direktzahlung an den richtigen Empfänger sorgen.

    Die Vorlage nur einer "Löschungsbewilligung" hat auf das nicht akzessorische Recht eigentlich keinen Einfluss. Soweit der eingetragene dingliche Gläubiger nicht auf eine Zuteilung nach Zuschlag verzichtet, muss dieser zwingend vom Vollstreckungsgericht berücksichtigt werden und erhält die dinglichen Zinsen zugeteilt. (die Grundschuld selbst bleibt in der TV zumeist bestehen)
    Besteht das Recht nicht mehr, dann hat der Gläubiger aufgrund vorliegender Sicherungsabreden im Darlehensvertrag oder der Grundschuldurkunde den ungerechtfertigt erhaltenen Betrag herauszugeben. Ob dies der damalige Schuldner/Eigentümer ist, ist vom Vollstreckungsgericht nicht zu prüfen sondern obliegt dem Gläubiger selbst.

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    1. Korinther 16,14

  • Der Teilungsplan liegt vor und wurde entsprechend ausgeführt. Im Verteilungstermin wurde kein Widerspruch erhoben. Es ist daher nicht möglich ihn einfach so zu ändern (nicht nur Schreib oder Rechenfehler) und eine Rückzahlung zu verlangen.

  • Vorab: Der dargestellte Sachverhalt lässt keinen fehlerhaften Teilungsplan erkennen; die Löschungsbewilligung führt nicht zum Untergang des Rechts und auch nicht zum Entstehen einer Eigentümergrundschuld - anders als eine löschungsfähige Quittung.

    Allgemein: Ein Fehler im Teilungsplan kann nach Ausführung des Teilungsplans nicht durch das Gericht korrigiert werden. Gleichwohl können bereicherungsrechtliche Ansprüche des zu Unrecht Übergangenen gegen den fehlerhaft Berücksichtigten bestehen. Im Einzelfall habe ich als Vollstreckungsgericht in dieser Konstellation den fehlerhaft Berücksichtigten auf diese Rechtslage hingewiesen und ihn zur Zahlung aufgefordert (bzw. um Zahlung an den Übergangenen gebeten, was auf dasselbe hinausläuft, da das Versteigerungsgericht keine rechtlichen Möglichkeiten hat, hier Ansprüche durchzusetzen). Der zu Unrecht Übergangene müsste sonst klagen, was für den Unterlegenen mit Kosten verbunden wäre.

  • Ich verstehe das Problem in #1 nicht. Wo/warum soll den etwas irrtümlich ausgezahlt worden sein?

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Eben.

    Eine Löschungsbewilligung wird gefühlt in jedem zweiten Verfahren erwähnt. Irgendeine Auswirkung hat das dagegen in keinem Verfahren.

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  • Das Problem wird sein, dass ihrer/seiner Vorstellung nach wenn nicht das Recht, dann der Auszahlungsanspruch aufgehoben wird.


    Nicht einmal das würde ich so sehen (im Außenverhältnis).

    Dies alles mag aber dahingestellt bleiben - sobald der Teilungsplan ausgeführt ist, ist das Versteigerungsgericht "raus". Wer meint, dass ihm abweichend vom ausgeführten Teilungsplan ein Betrag x zusteht und also einem Falschen ausgekehrt ist, möge dies ggf. im Klagewege durchsetzen. In der hier dargestellten Konstellation einer irrtümlich erteilten Löschungsbewilligung dürfte der Erfolg einer solchen Klage mehr als fraglich sein.

  • Das Problem wird sein, dass ihrer/seiner Vorstellung nach wenn nicht das Recht, dann der Auszahlungsanspruch aufgehoben wird.

    Nicht einmal das würde ich so sehen (im Außenverhältnis).

    Würde ich auch nicht. Bei der Aufhebung müßte zudem der Eigentümer mitwirken. Die Überlegung wird aber vermutlich der Anlaß sein.

  • TauCeti sollte hier den Vortrag ergänzen, was denn nun konkret falsch sein soll.

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