Klausel (beanstandungswürdig) unvollständig?

  • Der Gläubigerin X steht ein Gesamtrecht zu, eingetragen in den Grundbüchern von Posemuckel Blatt 1, 2, 3 und 4 dort jeweils in unterschiedlichen lfd. Nr. in Abt. III.

    Es folgte eine Abtretung des Gesamtrechts an die Gläubigerin Y.
    Es wird eine Klausel erteilt, die lautet:

    „Umgeschrieben infolge der Abtretung des Gesamtrechts, welches eingetragen ist insbesondere im Grundbuch von Posemuckel Blatt 1, 2 und 4 [Anmerkung: (also OHNE 3)] dort in Abteilung 3 unter den Nummern 2, 7 und 3 zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt.“

    Es soll versteigert werden das Grundbuch von Posemuckel Blatt 3 aus dem Gesamtrecht Abt. III Nr. 8.

    Problem also:
    Die Auflistung in der Klausel ist unvollständig, aber auch als unvollständige Auflistung bezeichnet („insbesondere“). Andrerseits fehlt halt genau der Belastungsgegenstand, um den es hier geht. Das Gesamtrecht ist übrigens tatsächlich für eben jene Gläubigerin in Abt. III unter Nr. 8 eingetragen.

    Ist es falsch, eine vollständigere Klausel um eben jenes Grundstück ergänzt zu fordern, weil der Notar ja in seiner Umschreibung gar nichts hätte angeben müssen? Oder muss, wenn eine Auflistung erfolgt, diese vollständig sein?

    Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.
    Mit freundlichen Grüßen
    Ihre Justizbehörde

  • ...
    wenn das Gesamtrecht wie beschrieben auch auf dem Grundstück in Posemuckel Blatt 3 lastet, und die Rechtsnachfolgeklausel den aktuellen Gläubiger ausweist und sich eben auf diese dingliche Haftung aus dem Gesamtrecht bezieht, ist, wenn auch § 750 Abs.2 ZPO vorliegt, m. Erachtens eine Anordnung/Beitritt möglich.
    Die Klausel Erteilung hat hier der Notar geprüft und die entsprechende Klausel erteilt.
    Eine Klauselerinnerung bzw. Überprüfung der Erteilung ist nicht Aufgabe des Vollstreckungsorgans, nur ob eine wirksam gültige vorliegt, als Mit-Voraussetzung für den Beginn der ZV

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    1. Korinther 16,14

  • Ich find die Klauselumschreibung halt echt missglückt.
    Es sind wahllos einzelne Blätter genannt, aber eben nicht alle, die Nummern aus Abt. III sind ohne Sinn und Verstand dazugemalt, ohne irgendwie zu passen... Andrerseits lastet das Gesamtrecht auch auf dem jetzt in Beschlag zu nehmenden, was wohl ausreicht. Dann mag der Schuldner sich beschweren.
    Ich mach ja selber (im Rahmen von § 51 BNotO) Umschreibungen, aber auf die Idee sowas zu schreiben wäre ich nie gekommen...

    Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.
    Mit freundlichen Grüßen
    Ihre Justizbehörde

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